Gericht spricht Hartz-IV-Beziehern Abwrackprämie zu

Darmstadt (dpa) - Nach der grundsätzlichen Kritik des Bundesverfassungsgerichts an Hartz IV zeichnet sich auf einem Nebenschauplatz eine weitere Schlappe für die Bundesregierung ab.

Immer mehr Sozialgerichte kippen die Praxis der Arbeitsagenturen, sich die im vergangenen Jahr ausgezahlte Abwrackprämie für Altautos von Hartz-IV-Empfängern zurückzuholen. Auch diese Bürger haben den Richtern zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die staatliche Subvention von 2500 Euro beim Kauf eines Neuwagens.

«Keine Abwrackprämie für Sozialhilfeempfänger» - auf diese vermeintlich populäre Formel hatte es die große Koalition bei leichtem Widerstand der Sozialdemokraten im vergangenen Frühjahr gebracht, als es um die Aufstockung der Subvention für abwrackwillige Autokäufer auf stattliche fünf Milliarden Euro ging. Ein kleiner Teil der zwei Millionen ausgezahlten Prämien wanderte dennoch in die Taschen von Hartz-IV-Empfängern, die es irgendwie geschafft hatten, ein paar Tausender für ein neues Auto zusammenzukratzen. Aus der vermeintlichen «Gespensterdebatte» des Vorjahres sind erste Prozesse vor den Sozialgerichten geworden, die zunehmend zugunsten der Hilfeempfänger entschieden werden.

Wie am Dienstag im Fall einer 51 Jahre alten Frau aus dem nordhessischen Schwalm-Eder-Kreis, die zu ihrem 400-Euro-Job eine tägliche Anfahrt von 25 Kilometern bewältigen muss. Mit einem saftigen Rabatt des Händlers sowie Unterstützung ihrer Mutter und des Staates hatte sie sich im vergangenen Jahr einen Kleinwagen zum Listenpreis von 11 000 Euro geleistet. Als die Arbeitsförderung Schwalm-Eder in Homberg/Efze ihr daraufhin die Unterstützung für ein halbes Jahr um nahezu 400 Euro pro Monat kürzen wollte, zog die Frau vor Gericht. Zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhielt sie vor dem Hessischen Oberlandesgericht in Darmstadt Recht.

Dabei spielte es keine Rolle, wie notwendig die krebskranke Frau das Fahrzeug auch für eventuelle Arztbesuche benötigen könnte. Denn grundsätzlich dürfen auch Hartz-IV-Empfänger ein Auto besitzen, schon um damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Das zusätzliche Geld vom Staat sei an einen eindeutigen Zweck gebunden gewesen und habe der Frau auch nicht für ihren sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden, so die zentralen Argumente der Richter. Der einzige Zweck der direkt vom Autohaus einbehaltenen Prämie war unstrittig die Ankurbelung der Autokonjunktur. Eine Anrechnung auf das Einkommen von Hartz-IV-Empfängern würde den Zweck glatt vereiteln, befanden die Juristen spitz.

Wie viele Fälle von Hartz-IV-Empfängern mit staatlich geförderten Neuwagen es bundesweit gibt, vermag man auch bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg nicht zu sagen. «Das wird nicht gesondert erfasst», erklärte eine Sprecherin der Leistungsabteilung auf Anfrage. Einstweilen werde man aber auf jeden Fall an der Praxis festhalten, die Prämie als Einkommen zu bewerten und sie sich im konkreten Fall zurückzuholen. «Das ist die geltende Gesetzeslage.»

Wie die Hessen haben sich in den vergangenen Monaten aber auch die obersten Sozialrichter in Bayern und Sachsen-Anhalt entschieden, während einem Kläger in Nordrhein-Westfalen die Abwrackprämie voll als Einkommen angerechnet wurde. Beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ist noch keine Klage angekommen, wie Gerichtssprecher Thomas Voelzke berichtet. Das könne auch noch Jahre dauern. Positioniert hat sich hingegen BSG-Präsident Peter Masuch mit einer «Privatmeinung», die er im vergangenen Jahr auf einer Fachtagung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung kundtat: «Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.»

Urteile / Soziales / Auto
16.02.2010 · 23:21 Uhr
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