Gericht erlaubt Handy am Steuer bei Autos mit Start-Stopp-Funktion
Bei ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel darf der Fahrer zum Hörer greifen
(lifepr) Berlin, 30.10.2014 - Das Oberlandesgericht Hamm macht sich derzeit einen Namen, wenn es um bemerkenswerte Entscheidungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts geht. In einem neuen Beschluss stärkt es nun die Rechte deutscher Autofahrer: Nach Ansicht der Richter dürfen Mobiltelefone im Auto zumindest dann benutzt werden, wenn dieses mit einer Start-Stopp-Automatik ausgerüstet ist und ausgeschaltet vor einer roten Ampel steht. In dieser Situation müssen KFZ-Führer fortan nicht mehr mit einer Geldbuße und Punkten in Flensburg rechnen, wenn sie mit dem Handy am Ohr erwischt werden.
Telefonieren bei roter Ampel zulässig
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer gegen eine Geldbuße von 40 Euro gewehrt, nachdem er in seinem automatisch abgeschalteten Wagen während der Rotphase einer Ampel telefoniert hatte. Vor dem Amtsgericht unterlag er noch mit seinem Anliegen, das Oberlandesgericht hielt nun aber fest, dass es keinen Unterschied mache, ob das Fahrzeug manuell ausgeschaltet werde – was zum Telefonieren bei roter Ampel bereits für zulässig entschieden wurde –, oder ob eine Automatik zum Stopp des Motors führe. In beiden Fällen sei dem Zweck des Handyverbots genüge getan, den Fahrzeugführer und andere Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen beim Führen des Fahrzeuges zu schützen: Wenn das Fahrzeug ausgeschaltet an der Ampel stehe, habe der Fahrzeugführer nämlich keine tatsächlichen Fahraufgaben, von denen er abgelenkt sein könne.
Verteidigungsmöglichkeit für Handysünder
Die neuerliche Entscheidung bietet eine interessante Verteidigungsmöglichkeit für Autofahrer, die ab und an auch im Auto zum Handy greifen: Kann glaubhaft dargelegt werden, dass das Telefonat lediglich während einer Rotphase bei ausgeschaltetem Fahrzeug stattfand, so ist es gut möglich, ein Bußgeld vermeiden zu können. Bei einer entsprechenden Anzeige sollten Betroffene also nicht einfach zahlen, sondern mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht unter Verweis auf die aktuelle Entscheidung gegen das Bußgeld vorgehen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.
Frank Brüne
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Telefonieren bei roter Ampel zulässig
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer gegen eine Geldbuße von 40 Euro gewehrt, nachdem er in seinem automatisch abgeschalteten Wagen während der Rotphase einer Ampel telefoniert hatte. Vor dem Amtsgericht unterlag er noch mit seinem Anliegen, das Oberlandesgericht hielt nun aber fest, dass es keinen Unterschied mache, ob das Fahrzeug manuell ausgeschaltet werde – was zum Telefonieren bei roter Ampel bereits für zulässig entschieden wurde –, oder ob eine Automatik zum Stopp des Motors führe. In beiden Fällen sei dem Zweck des Handyverbots genüge getan, den Fahrzeugführer und andere Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen beim Führen des Fahrzeuges zu schützen: Wenn das Fahrzeug ausgeschaltet an der Ampel stehe, habe der Fahrzeugführer nämlich keine tatsächlichen Fahraufgaben, von denen er abgelenkt sein könne.
Verteidigungsmöglichkeit für Handysünder
Die neuerliche Entscheidung bietet eine interessante Verteidigungsmöglichkeit für Autofahrer, die ab und an auch im Auto zum Handy greifen: Kann glaubhaft dargelegt werden, dass das Telefonat lediglich während einer Rotphase bei ausgeschaltetem Fahrzeug stattfand, so ist es gut möglich, ein Bußgeld vermeiden zu können. Bei einer entsprechenden Anzeige sollten Betroffene also nicht einfach zahlen, sondern mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht unter Verweis auf die aktuelle Entscheidung gegen das Bußgeld vorgehen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.
Frank Brüne
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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