(pressebox) Karlsruhe, 28.06.2016 - Ein Veranstalter bzw. Betreiber einer Versammlungsstätte ist nicht automatisch für eine Stolperkante verantwortlich, z. B. wenn ein Besucher über eine Kante stolpert. Einerseits muss derjenige, der für eine Stolper-"Falle" sorgt, alles Notwendige und Zumutbare ...