Ergebnisse der ersten Wind-Ausschreibung: Bürgerenergiegesellschaften als Sieger?
Nach der grenzüberschreitenden Pilotausschreibung mit Dänemark sollen weitere folgen

(lifepr) Leipzig, 30.05.2017 - Die Bundesnetzagentur hat am 19.05.2017 die Zuschläge der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Gebotstermin war der 02.05.2017, bis dahin konnten Gebote für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Ausgeschrieben war ein Volumen von insgesamt 800 MW, wovon maximal 258 MW auf Standorte im sog. Netzausbaugebiet entfallen.

Ausweislich der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur wurden in dieser Ausschreibungsrunde 70 Gebote bezuschlagt. Wie die Behörde bekannt gibt, wurde dabei das für das Netzausbaugebiet vorgesehene Ausschreibungsvolumen von 258 MW vollständig ausgeschöpft. Der für diese Gebotsrunde niedrigste bezuschlagte Gebotswert liegt bei 4,20 ct/kWh und der höchste noch bezuschlagte Gebotswert bei 5,78 ct/kWh. Über alle bezuschlagten Gebote hinweg ermittelte die Behörde einen mengengewichteten Zuschlagswert von 5,71 ct/kWh. Damit liegen die Zuschlagswerte deutlich unter dem für diese Runde zulässigen Höchstwert von 7,0 ct/kWh.

Augenfällig ist, dass zumindest dem Namen nach überdurchschnittlich viele Gebote von Bürgerenergiegesellschaften einen Zuschlag erhalten haben. Gegenwärtig ist allerdings nicht bekannt, ob es sich bei diesen um gesetzlich privilegierte Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2017 handelt, die sich bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windenergieanlage(n) beteiligen konnten. Die hohe Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften und die insgesamt doch deutlich unter dem Höchstwert liegenden Zuschlagswerte lassen die Vermutung zu, dass einige Bürgerenergiegesellschaften strategisch niedrige Gebote abgegeben haben könnten, in der Hoffnung, dass für die übrigen Bieter höhere Gebotswerte bezuschlagt werden. Hintergrund ist, dass sich für privilegierte Bürgerenergiegesellschaften der Zuschlagswert grundsätzlich nicht nach dem eigenen jeweils gebotenen Wert, sondern nach dem höchsten noch bezuschlagten Gebotswert bestimmt. Dies eröffnet Raum für strategisches Bieterverhalten und Spekulationen. Insofern ist zweifelhaft, ob sich für alle Bieter eine auskömmliche Förderung ergibt. Näheres wird sich jedoch erst sagen lassen, wenn die Bundesnetzagentur detailliertere Informationen bekannt gibt. Wir werden Sie diesbezüglich sowie über die weiteren Ausschreibungen nach dem EEG 2017 selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 30.05.2017 · 12:21 Uhr
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