Energiekennwerte in Immobilienanzeigen: Ende der Übergangsfrist
(pressebox) Saarbrücken, 29.04.2015 - In Immobilienanzeigen müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energiekennwerte für inserierte Gebäude angegeben werden, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Ab 1. Mai 2015 wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit betrachtet, dann drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Die IHK empfiehlt deshalb allen Verkäufern, Vermietern oder Verpächtern von Immobilien sicher zu stellen, dass ihre Immobilienanzeige diese Pflichtangaben enthält.
Auch für einen beauftragten Immobilienmakler können sich aus einer Nebenpflicht des Maklervertrags Haftungsrisiken ergeben - nämlich dann, wenn er mögliche Aufklärungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzt.
Hilfestellung zur Anwendung der EnEV erhalten Betroffene von spezialisierten Dienstleistern, aus dem Umweltfirmeninformationssystem der IHK-Organisation (www.umfis.de). Die IHK Saarland hält auf ihrer Website (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 65 zudem das aktualisierte Merkblatt "Novellierte Energieeinsparverordnung - EnEV (W03)" mit weiteren Informationen bereit.
Auch für einen beauftragten Immobilienmakler können sich aus einer Nebenpflicht des Maklervertrags Haftungsrisiken ergeben - nämlich dann, wenn er mögliche Aufklärungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzt.
Hilfestellung zur Anwendung der EnEV erhalten Betroffene von spezialisierten Dienstleistern, aus dem Umweltfirmeninformationssystem der IHK-Organisation (www.umfis.de). Die IHK Saarland hält auf ihrer Website (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 65 zudem das aktualisierte Merkblatt "Novellierte Energieeinsparverordnung - EnEV (W03)" mit weiteren Informationen bereit.