(pressebox) Karlsruhe, 02.03.2015 - Will man Werbung betreiben und dafür keinen Werbebrief in alter Manier mit Umschlag und Briefmarke verwenden, dann bedarf es in der Regel der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Beworbenen darin, dass er tatsächlich mit dem gewählten Kommunikationsmittel ...