(pressebox) Karlsruhe, 12.09.2016 - Am Eingang zu einer Veranstaltung oder Versammlungsstätte kann der Veranstalter Einlasskontrollen durchführen. Das geht von einer reinen Sichtkontrolle bis hin zum Abtasten. Grundsatz Soll ein Besucher durchsucht werden, muss er mit der Kontrolle einverstanden ...