(lifepr) Düsseldorf, 16.10.2014 - Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod des Vaters in einem Erbauseinandersetzungsvertrag, mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "ein für alle Male abgefunden zu sein", kann das als Verzicht auch auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tod der Mutter auszulegen sein. ...

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