(lifepr) Essen, 18.08.2015 - Das BAG legt dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vor: Erstens, ob ein abge-lehnter Bewerber unter Berücksichtigung des Unionsrechts eine Entschädigung we-gen Diskriminierung verlangen kann, der nie die Einstellung angestrebt hat. Und zwei-tens, ob ein solches Vorgehen ...

Kommentare

(1) naturschonen · 18. August 2015
Dann ist ja mal zu hoffen, dass der EuGH einen Hinweis für Bewerber gibt, nicht -wie hier- einen Hinweis für Arbeitgeber, die Stelle allgemeiner auszuschreiben und dann lapidarer abzulehnen (so verstehe ich den Hinweis). Für mich muss beim EuGH entschieden werden, ist Lebenserfahrung wirklich ein Ausschlußkriterium oder wieso darf eine Stelle ausgeschrieben werden nur für Menschen, deren Hochschulabschluß max. 1 Jahr alt sein darf - das IST Altersdiskriminierung, auch nach Alibi-Bewerbung
 
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