Der Mai ist gekommen...
ARAG Experten geben Tipps rund um den Start in den Wonnemonat

(lifepr) Düsseldorf, 26.04.2017 - …, die Bäume schlagen aus. Aber nicht nur die Bäume benehmen sich zu diesem Anlass etwas eigenartig – so manchen Zeitgenossen sticht jetzt gehörig der Hafer. Doch auch und gerade zu Beginn des Wonnemonats sollte man einige Dinge beachten. ARAG Experten raten daher zu Vorsicht und Rücksichtnahme beim Tanz in den Mai.

Großer Maibaum

Bei Maibäumen handelt es sich um meist große, hochstämmige, verzierte Bäume, die an zentralem Platz im Ort bei einer festlichen Veranstaltung aufgerichtet werden. Besonders in Baden-Württemberg, Bayern und Österreich ist das feierliche Aufstellen eines Baumstammes auf dem Dorfplatz üblich. Da es sich bei dieser Art Maibaum oft um wahre Riesen handelt, sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. So dürfen z.B. nur solche Personen mit Motorsägen oder Winden arbeiten, die in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen und geübt sind. Für das Fällen, Bearbeiten (Entasten und Entrinden) und Transportieren eines Baumes sind nur entsprechende Fachkräfte wie Waldarbeiter oder ausgebildete Feuerwehrleute und Gemeindearbeiter einzusetzen. Bei all diesen Arbeiten müssen die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-V C 51) beachtet werden. Beim Transport ist außerdem darauf zu achten, dass das verwendete Fahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspricht und die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über die Ladung eingehalten werden. Nur wenn das Aufstellen und Abbauen eines Maibaums unmittelbar im Auftrag der Gemeinde geschieht, stehen die dabei beteiligten Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Gemeinde tritt in diesem Fall als Unternehmer auf, die Helfer werden arbeitnehmerähnlich tätig. Die Gemeinde ist damit nicht nur verantwortlich für die sichere Durchführung aller Arbeiten. Sie muss auch dafür sorgen, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden.

Kleiner Maibaum

Daneben gibt es auch den Brauch, dass die jungen, unverheirateten Männer eines Dorfes vor den Häusern aller unverheirateten Frauen kleinere Maibäume, sogenannte Maien (meistens Birken oder im Oberschwäbischen Tannen), als „Gunstbeweis“ aufstellen. In einigen Teilen Deutschlands, zum Beispiel im Rheinland, im Bergischen Land, in Franken und in Schwaben, ist es üblich, dass männliche Jugendliche nur am Haus ihrer Angebeteten einen Baum anbringen. Im Allgemeinen sind das vor allem mit buntem Krepppapier geschmückte Birken. Aber Vorsicht! Das Gesetz setzt dem liebestollen Treiben Grenzen! In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden dürfen. Nur Bäume, die im eigenen Haus- oder Kleingarten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss das Vorhaben ebenfalls zurückstehen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“

Zudem sollte man laut ARAG Experten abklären, ob es in der fraglichen Kommune eine Baumschutzsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Ist das der Fall, dürfen Bäume nur unter bestimmten Kriterien mit einer Erlaubnis gefällt werden. Diese Kriterien sind:
  • Baumart – unter die Baumschutzsatzung fallen je nach Bundesland verschiedene Baumarten
  • Baumgröße – diese kann die jeweilige Naturschutzbehörde nach eigenem Ermessen festlegen, so erfasst die Baumschutzsatzung in manchen Bundesländern Bäume mit einem Stammumfang ab 60 Zentimetern, bei anderen wiederum erst ab 80 Zentimetern
  • Zeitpunkt zum Fällen – hier gilt allgemein, dass der Schutz von Pflanzen und Tieren bzw. Vögeln innerhalb der Vegetationszeit und der Nist- bzw. Brutzeit Vorrang hat, demnach darf ein Baum nur im Spätherbst und im Winter gefällt werden, doch die genauen Kalenderzeiten unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Nicht erlaubt ist das Baumfällen generell von Anfang März bis Ende September
Gefällter Maibaum

Diese Behörden erteilen Genehmigungen zum Baumfällen:
  • Naturschutzbehörde – wenn es darum geht, Bäume zu fällen, weil sie als störend empfunden werden
  • Forstamt – wenn es darum geht, Bäume in einem Wald zu fällen
  • Ordnungsamt oder die Katastrophendienste – wenn es darum geht, wegen durch Naturkatastrophen (Blitzeinschlag, Sturm, Überschwemmung) entstandener Gefahren Bäume so schnell wie möglich fällen zu lassen
Gekaufter Maibaum

Wer sein Herzblatt unbedingt mit einem Maibaum beglücken will, sei gewarnt! Birken-Diebstahl kann nämlich teuer werden. In Bonn wurde ein 22-Jähriger zu einer Geldstrafe verurteilt. Er wollte im Wald einen Maibaum schlagen und fand am Wegesrand ein bereits abgesägtes Exemplar. Beim Aufladen des Baumes wurde er von der Polizei erwischt und angezeigt. Das Diebesgut durfte der junge Mann zwar behalten, die dicke Rechnung kam aber am Schluss – 400 Euro Geldstrafe! Einige Gemeinden bieten inzwischen Maibaum-Birken zum Verkauf an. So hat beispielsweise das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft einige Maibaum-Verkaufsstellen eingerichtet. Die Bäume sind frisch geschlagen oder können selbst abgesägt werden. Im Köln-Bonner Einzugsgebiet lohnt ein Blick auf www.maibaumaktion.de mit Rundum-Service. Da kann man bereits geschmückte Bäume ordern und das vertrocknete Exemplar am Ende sogar wieder abholen lassen.

Tanz in den Mai

Ob man es nun „Tanz in den Mai“ oder „Walpurgisnacht“ nennt – der nächste Morgen ist frei und nur noch wenige Arbeitnehmer und Gewerkschafter sind an diesem Tag der Arbeit auf den Beinen, um ihren Forderungen Ausdruck zu verleihen. So hat sich der 30. April in den vergangenen Jahren zur ultimativen Partynacht des Jahres gewandelt. Nicht nur in den Clubs und Discotheken tanzt man dem Wonnemonat entgegen; auch in vielen „Off-Locations“ ist ordentlich etwas los. Ob die lärmempfindlichen Nachbarn das lautstarke Treiben auch tief in der ersten Mainacht noch dulden müssen, ist fraglich. Denn nur wenn von offizieller Seite die Party als Brauch gilt (wie etwa Karneval und Silvester), darf es nach 22 Uhr lauter werden.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 26.04.2017 · 09:31 Uhr
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