Der Artikel 50 des EU-Vertrags und die Vorgaben zum Brexit

London (dpa) - Am 23. Juni haben die Briten in einer historischen Volksabstimmung entschieden, die EU zu verlassen (Brexit). In Artikel 50 des EU-Vertrags ist geregelt, wie der Austritt abläuft.

Demnach muss die britische Regierung Brüssel zuerst formell über ihre Absicht in Kenntnis setzen, bevor die Verhandlungen über einen Austritt beginnen können.

Die Austrittsverhandlungen müssen nach zwei Jahren abgeschlossen sein. Die Frist kann zwar verlängert werden - die Hürden dafür sind aber sehr hoch.

Die EU begibt sich mit dem britischen Austritt auf unbekanntes Terrain. Der Artikel 50 gibt zwar den Rahmen der Verhandlungen vor, regelt aber nicht alle Einzelheiten. Am 3. Februar wollen die Spitzen der 27 verbleibenden EU-Staaten auf Malta beraten, wie sie weiter vorgehen und die Union ohne die Briten gestalten wollen. Doch formal können sie die Leitlinien für die Verhandlungen erst nach der offiziellen Information über die Austrittsabsicht durch London festlegen.

Brexit-Unterhändler der EU ist der als Bankenregulierer bekannt gewordene französische Ex-EU-Kommissar und ehemalige Minister Michel Barnier. Nach jüngst von den EU-Staats- und Regierungschefs vereinbarten Eckpunkten für den Gesprächsprozess sollen zudem Vertreter der Staaten bei den Sitzungen mit dem Vereinigten Königreich anwesend sein.

Das Austrittsabkommen muss am Ende mit einer qualifizierten Mehrheit der verbliebenen 27 Mitgliedstaaten beschlossen werden - von mindestens 55 Prozent der Staaten, die wiederum 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren müssen. Auch das EU-Parlament muss zustimmen.

Wenn kein Abkommen zustande kommt und keine Fristverlängerung gewährt wird, würde Großbritannien zwei Jahre nach dem Einreichen des Austrittsgesuchs ungeregelt aus der EU ausscheiden.

EU / Brexit / Großbritannien
17.01.2017 · 08:32 Uhr
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