(lifepr) Düsseldorf, 25.03.2015 - Ein Dauerparkplatz begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass das Parken dort zeitlich unbegrenzt erlaubt bleibt. Im konkreten Fall stellte der Kläger am Mittwoch, den 27.02.2013 um 7.00 Uhr sein Fahrzeug ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken an jenem Platz ...