Bundesgerichtshof erteilt Störerhaftung eine Absage

(pressebox) Neustadt an der Weinstraße, 09.12.2016 - Im Sommer hatten sich Union und SPD darauf geeinigt, dass die pauschale Haftung der WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen, die über ihren Anschluss begangen wurden, wegfällt. Damit soll der WLAN-Ausbau in Deutschland vorangetrieben werden. Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken können sich nach den Plänen auf das sogenannte Providerprivileg berufen, wodurch sie nicht mehr für die Inhalte der übertragenen Daten verantwortlich gemacht werden können (mehr dazu im Beitrag vom 08. Juni 2016). Das ist wichtig für gewerbliche Anbieter wie Cafés, Arztpraxen oder Fitnessstudios, hat jedoch für private Internetanschlüsse mit WLAN kaum eine Bedeutung. Ganz im Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, über das sich viele private Anschlussinhaber freuen dürften.

Die Rechteinhaberin des Films „The Expendables 2“ hatte gegen die Eigentümerin eines WLAN-Anschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von Schadenersatz geklagt. Ein Unbekannter hatte sich im November und Dezember 2012 unberechtigt Zugang zum Netzwerk der Beklagten verschafft und den Film über ein Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin war der Meinung, dass die Anschlussinhaberin hierfür haftet, da sie ihr Netzwerk zwar verschlüsselt, allerdings den voreingestellten WPA2-Schlüssel nicht geändert hat. Das sei fahrlässig und führe zur Störerhaftung.

Dieser Einschätzung ist das Bundesverfassungsgericht nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die Beklagte habe ihre Prüfungspflichten nicht verletzt, als sie den voreingestellten WPA2-Schlüssel nicht geändert hat. Sie sei lediglich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass der Router zum Zeitpunkt des Kaufs über ein ausreichend langes, individuelles Passwort verfügt und die marktüblichen Sicherheitsstandards bei der Verschlüsselung einhält. Wichtig ist hier die Interpretation des Wortes „individuell“: Die Richter sahen auch ein voreingestelltes Passwort als individuell an, sofern es nicht vom Hersteller an mehrere Geräte gleichzeitig vergeben wurde. Im vorliegenden Fall konnte kein Beweis erbracht werden, dass das Passwort auch auf anderen Geräten eingestellt war. Mit der Benennung des Routertyps, des Passworts und der Angabe, dass das Passwort nur an dieses Gerät vergeben wurde, habe die Beklagte ihre Prüfungspflichten erfüllt. Da der WPA2-Standard als hinreichend sicher gilt und man nicht vermuten musste, dass Dritte ihn entschlüsseln können, hafte die Beklagte damit nicht als Störer. Eine weitere Rolle spielte auch der Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Ende 2012, denn erst 2014 wurde eine bestehende Sicherheitslücke bei diesem Routertyp bekannt.

Das Urteil dürfte so manchen Anschlussinhaber freuen, vor allem diejenigen, denen schon einmal Post vom Abmahnanwalt ins Haus geflattert ist. Man sollte es jedoch nicht als Freifahrtschein dafür sehen, dass man sein WLAN nicht mehr vernünftig schützt. Ein individuelles – und hier meine ich damit ein selbstvergebenes – und ausreichend langes Kennwort zum Schutz des heimischen WLANs ist immer sinnvoll. Voreingestellte Kennwörter werden meist nach einem bestimmten Algorithmus vom Hersteller an die Geräte vergeben. Wird dieser geknackt, lassen sich damit auch die Router hacken. Wie man ein sicheres Kennwort wählt, das man sich auch noch merken kann, habe ich für die Kampagne SpardaSurfSafe hier zusammengestellt.
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[pressebox.de] · 09.12.2016 · 17:45 Uhr
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