Bis 1. Mai neue Punkte in Flensburg unbedingt vermeiden
Alte Punkte werden umgerechnet und bei der Tilgung gelten neue Fristen

(lifepr) Berlin, 17.04.2014 - Am 01.05.2014 findet die Reform des Verkehrszentralregisters und des „Punktekontos“ statt. Bisher durften Inhaber einer Fahrerlaubnis maximal 18 Punkte in Flensburg eingetragen bekommen, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zum 01.05.2014 findet eine Reform statt nach der lediglich bis zu 8 Punkten in Flensburg eingetragen sein dürfen.

Die neue Punktetabelle

Zum Stichtag werden die alt eingetragenen Punkte nach einer Umrechnungstabelle umgerechnet. Demnach werden die Altpunkte wie folgt umgerechnet:

1 bis 3 Punkte: 1 Punkt

4 bis 5 Punkte: 2 Punkte

6 bis 7 Punkte: 3 Punkte

8 bis 10 Punkte: 4 Punkte

11 bis 13 Punkte: 5 Punkte

14 bis 15 Punkte: 6 Punkte

16 bis 17 Punkte: 7 Punkte

18 Punkte: 8 Punkte = Entzug

Neue Tilgungsfristen beachten!

Es verändern sich jedoch nicht nur die maximal mögliche Anzahl von eingetragenen Punkten, sondern auch die sogenannten Tilgungsfristen. Bisher wurden sämtliche Punkte gelöscht, sofern man innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des jüngsten Punktes ohne Eintragung weiterer Punkte gefahren ist. In Zukunft werden nach dem 01.05.2014 eingetragene Punkte frühestens nach zwei Jahren und 6 Monaten getilgt. Besonders wichtig zu wissen ist, dass die vor dem 01.05.2014 eingetragenen Punkte jedoch weiterhin nach der alten Tilgungsfrist behandelt werden. Das heißt, dass Verkehrsteilnehmer, die schon alte, eingetragene Punkte haben, auf jeden Fall verhindern sollten, dass vor dem 01.05.2014 weitere Punkte eingetragen werden, da sich ansonsten die Tilgungsfrist für alle Punkte um zwei Jahre verlängert. Schafft man es, dass weitere Punkte erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden, werden die neuen Punkte frühestens nach zwei Jahren und 6 Monaten getilgt, wohingegen die alten Punkte nach der alten Tilgungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen. Dementsprechend sollte man sich zur Zeit gegen jede Punkteeintragung wehren (selbst wenn man die Eintragung nur über den 01.05.2014 hinaus verzögern kann).

Verzögerung führt zu schnellerem Verfall der alten Punkte!

Diese Verzögerungsstrategie kann insbesondere für Verkehrsteilnehmer mit 15 bis 17 Punkten von entscheidender Bedeutung sein. Für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es darauf an, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grenze von 18 Punkten erreicht worden ist. Werden einmal 18 Punkte eingetragen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, selbst wenn zum Zeit der Entziehung höhere Punkte aufgrund der Tilgungsreife schon wieder gelöscht sind.

Dementsprechend sollten gerade Verkehrsteilnehmer mit einem stark belasteten Punktekonto von der Möglichkeit eines Einspruchs und der Verzögerung des Verfahrens Gebrauch machen um ggf. zu erreichen, dass alte Punkte vor der Eintragung neuer Punkte gelöscht respektive getilgt werden.

Dadurch kann der Entzug der Fahrerlaubnis vermieden werden.

Punkteabbau beachten!

Wichtig ist ebenfalls, dass man nach altem Recht Punkteabbaukurse besuchen kann. Bei einem Punktestand von 1 bis 4 Punkten können über ein bestimmtes Abbauseminar 4 Punkte und von einem Punktestand von 5 bis 7 Punkten 3 Punkte abgebaut werden.

Die Möglichkeit des Punkteabbaus wird in Zukunft, nach dem 01.05.2014, nicht mehr bestehen.

Dementsprechend kann es von Nutzen sein, ein entsprechendes Seminar durchzuführen, sofern sichergestellt ist, dass das Seminar vor dem 01.05.2014 abgeschlossen ist und die Punktereduzierung auch im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wird.

Zudem wird bei der Umstellung des Punktekontos eine Bereinigung vorgenommen, wodurch alt eingetragene Punkte aus dem Punktekontobestand herausgenommen werden, wenn die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit nach neuem Bußgeldkatalog nicht mehr mit Punkten bedroht ist.

Hierzu zählen im Wesentlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigt haben. Zum Beispiel Verstöße gegen die Umweltplakette, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Nötigung, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung oder ein Kennzeichenmissbrauch. Sofern aufgrund der vorgenannten Delikte Punkte eingetragen waren, werden diese zum 01.05.2014 gelöscht und ausgetragen und werden nicht mit in das neue Punktekonto übernommen.

Hierdurch wird bei vielen Verkehrsteilnehmern eine spürbare Reduzierung des Punktekontos erfolgen, wie beispielsweise bei Eintragung von 5 Punkten für eine Beleidigung im Straßenverkehr oder bei einem Verstoß gegen die Umweltzone, für den 1 Punkt eingetragen worden ist.

Wie werden die neuen Punkte verteilt?

In Zukunft wird für einfache Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, die kein Regelfahrverbot vorsehen) nur noch 1 Punkt eingetragen. Für grobe Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung mit Regelfahrverbot) werden 2 Punkte eingetragen. Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Trunkenheitsfahrten, Drogendelikte und dergleichen) werden 3 Punkte eingetragen.

Ebenso ist interessant, dass z.B. für eine Vorfahrtspflichtverletzung weiterhin 1 Punkt eingetragen wird, wohingegen keine Eintragung in das Punkteregister erfolgt, wenn bei der Vorfahrtspflichtverletzung eine fahrlässige Körperverletzung (nach Unfall) einhergeht und das Strafverfahren später entweder eingestellt wird oder keine Entscheidung getroffen wird, welche die Fahrerlaubnis betrifft. Wird der Unfallverursacher nur zu einer Geldstrafe verurteilt, ohne dass es ein Fahrverbot gibt oder die Fahrerlaubnis entzogen wird, werden keine Punkte eingetragen. Unter diesen Gesichtspunkten ist es höchst ratsam, einen für Strafrecht oder Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt mit der Vertretung seiner Angelegenheit zu beauftragen, um das Punktekonto so unbelastet wie möglich zu halten. Prinzipiell ist jedoch allen Verkehrsteilnehmern zum jetzigen Zeitpunkt zu raten, etwaige Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung des aktuellen Punktekontos durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und ggf. Einspruch einzulegen, egal ob erst der Anhörungsbogen versandt worden ist oder bereits der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Tim Geißler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 17.04.2014 · 11:12 Uhr
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