(lifepr) Hamburg, 26.09.2016 - Der GmbH-Geschäftsführer kann für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft noch geleistet hat, haftbar gemacht werden. Diese Regelung des GmbHG könne auch analog auf den Direktor einer Limited Company ...

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