Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was bedeutet es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Ein Fachkommentar von Helge von Hagen, Referent betriebliche Altersversorgung 7x7finanz GmbH

Kassel, 26.07.2017 (lifePR) - Am 7. Juli hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die letzte parlamentarische Hürde genommen und kann damit zum 1.1.2018 in Kraft treten. In seinem Fachkommentar beschreibt Helge von Hagen, Referent betriebliche Altersversorgung der 7x7finanz GmbH, welche neuen Möglichkeiten das BRSG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der bAV-Gestaltung mit sich bringt und wägt die Stärken und Schwächen des Gesetzes ab.

Am 7. Juli hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die letzte parlamentarische Hürde genommen und kann damit zum 1.1.2018 in Kraft treten. Klares Ziel des Gesetzgebers ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in kleinen und mittleren Unternehmen deutlich zu stärken. Um dies zu erreichen, wurden einige, aber leider nicht alle Probleme beseitigt, die bislang die Verbreitung der bAV gehemmt haben.

Verantwortungsbewusste Arbeitgeber wird es freuen: Engagieren sie sich für die bAV von Geringverdienern (Einkommen < 2.200 €) mit einem Beitrag zwischen 240 € bis 480 € jährlich, so erhalten sie einen direkten Steuerzuschuss in Höhe von 30 %. Damit sich eine solche Altersvorsorge auch später lohnt, erhalten Arbeitnehmer, die nur eine kleine Rente und daneben Grundsicherung beziehen, Freibeträge von bis zu 202 €. Freiwillige Zusatzrenten aus der bAV, aber auch Riester- und Rürup-Renten werden dadurch – in Höhe des Freibetrags – nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Besserverdienende Arbeitnehmer werden sich freuen. Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Gemäß der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze* wären dies 6.196 €. Aber Vorsicht, nur die Hälfte dieses Betrags ist auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit! Beiträge zu alten pauschalversteuerten bAV-Verträgen werden auf den Betrag nun Cent-genau angerechnet.
Ein weiterer Pluspunkt für Arbeitnehmer: Die Riester Grundzulage steigt von 154 € auf 175 € p.a. an. Es wird zudem deutlich leichter einen Riester-Vertrag auch als bAV abzuschließen, denn die bislang bestehende Doppelverbeitragung von bAV-Riester-Verträgen ist durch das BRSG abgeschafft worden. Gerade dieser Aspekt ist allerdings auch für Arbeitgeber interessant, bietet er doch neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Als Kern des Betriebsrentengesetzes bezeichnete die zuständige Sozialministerin Frau Nahles das vorgesehene Sozialpartnermodell. Dieses gibt Tarifvertragsparteien neue Gestaltungsmöglichkeiten in die Hand. So können Betriebsrenten nun, im Sozialpartnermodell, ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbart werden. Im Gegenzug sind Arbeitgeber allerdings an der Absicherung einer nicht garantierten Zielrente, mit einem Sicherungsbeitrag zu beteiligen.
Nicht tarifvertragsgebundene Arbeitgeber können ebenfalls am Sozialpartnermodell teilnehmen, indem sie die Geltung des Tarifvertrags mit ihren Mitarbeitern vereinbaren.

Vorläufiges Fazit:

Licht, aber auch Schatten, so könnte man das BRSG zusammenfassen. Während einige, schon länger bestehende Ärgernisse aus dem Weg geräumt worden sind, ist die Politik an anderer Stelle untätig geblieben. Schon im Koalitionsvertrag war eine Vereinfachung der bAV angestrebt worden. Statt einer solchen erhalten wir nun mit dem Sozialpartnermodell im Grunde einen sechsten Durchführungsweg. Erste Anbieter machen sich schon bereit, bietet sich doch aufgrund der fehlenden Garantien eine Möglichkeit, aus dem engen Solvency II Korsett der bisherigen Regulierung auszubrechen. Wir hoffen, dass die Anbieter den neuen Freiraum für ein verstärktes Investment in produktive Sachwerte nutzen werden. Denn nur so wird es möglich sein, attraktive Renditen für die Arbeitnehmer anbieten zu können.

Es wird spannend werden, wie sich die Gewerkschaftsseite positionieren wird. Wird sie die vollständige Verlagerung des Kapitalanlagerisikos auf die Arbeitnehmer genauso prickelnd finden, wie Arbeitgeber, Anbieter und Ministerium dies tun?

Interessierte Arbeitgeber sollten sich bereits heute über die Neuerungen des BRSG informieren. Die 7x7finanz GmbH steht ihren Firmenkunden und Interessenten gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch zur Verfügung.

* die Beitragsbemessungsgrenze 2018 steht noch nicht fest.

Kontakt zum Autor:
Helge von Hagen, Diplom-Ökonom (Univ.), Referent betriebliche Altersversorgung
7x7finanz GmbH, Tel.: 0561 - 49 17 40 – 0244, Mobil: 0151 - 61 37 06 66, h.hagen@7x7finanz.de 

Informationen zu den Inhalten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes:

Allgemeine Änderungen:

• Erweiterung der steuerlichen Förderung für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) auf 8 % der BBG-GRV (West). Dies ersetzt den bisherigen zusätzlichen Betrag von 1.800 €.

• Auf die 8 % angerechnet wird der tatsächliche Beitrag zu pauschalversteuerten § 40b EStG-Verträgen. Leider ist die Erweiterung des Förderrahmens nicht sozialversicherungsrechtlich begleitet. Dies macht die Änderung für Arbeitnehmer die unterhalb der BBG-GRV verdienen eher uninteressant

• Pauschaler Zuschuss des Arbeitgebers (15 %). Dieser wird mit einer Übergangsfrist auch für Altverträge eingeführt

• Die Grundzulage für Riester-Verträge wird von 154 € p.a. auf 175 € erhöht. Leistungen aus Riester-Verträgen sind sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für Altverträge. Riester-Verträge in Form der bAV werden dadurch erstmals auch für normal verdienende Arbeitnehmer attraktiv

• Einführung eines Freibetrags (bis zu ca. 200 € pro Monat) für die Grundsicherung für Renten aus bAV-, Riester- oder Basisrenten-Verträgen

• Die Zahlung eines rein arbeitgeberfinanzierten Beitrags für Geringverdiener (< 2.200 €) wird steuerlich gefördert. Der Beitrag kann zwischen 240 € und 480 € p.a. betragen. Der Arbeitgeber erhält eine Förderung in Höhe von 30 % des Beitrags. Die Förderung kann von der Lohnsteuerzahlung einbehalten werden

• Änderungen beim Thema Vervielfältigung und Einführung einer Nachzahlungsmöglichkeit bei Dienstjahren ohne Arbeitsentgelt

Sozialpartnermodell:

Die Tarifvertragsparteien erhalten durch das Gesetz die folgenden Möglichkeiten:

• Reine Beitragszusage (arbeitgeberfinanziert oder auch Entgeltumwandlung)

• Zulässige Durchführungswege sind:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds

• Garantieverbot (Kapitalanlagerisiko trägt der Arbeitnehmer, Renten können schwanken)

• Subsidiäre Haftung des Arbeitgebers entfällt

• Pauschaler Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 %. Nur wenn SV-Beiträge gespart werden

• Nicht tarifvertragsgebundene Unternehmen können sich dem Sozialpartnermodell anschließen
Finanzen & Versicherungen
[lifepr.de] · 26.07.2017 · 09:32 Uhr
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