Bei Auffahrunfall kann Vordermann Teilschuld haben
Im Zweifelsfall muss der genaue Unfallhergang geklärt werden
(lifepr) Berlin, 26.02.2015 - Bei Auffahrunfällen haftet in der Regel der Auffahrende für den entstandenen Schaden allein. Das liegt unter anderem am Beweis des ersten Anscheins, der für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Auffahrenden spricht. Denn in der typischen Auffahrsituation war der Auffahrende unaufmerksam oder hat den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Beweis des ersten Anscheins kann aber erschüttert werden, sodass der Auffahrende den Schaden nicht allein tragen muss.
So auch in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Die Unfallparteien fuhren im dichten Stadtverkehr. Zwar war es richtig, dass der hinterher fahrende Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Allerdings war es zu dem Unfall nur gekommen, weil der vorausfahrende Beklagte stark bremste – weil er selbst zu seinem Vordermann keinen ausreichenden Abstand eingehalten hatte. Diese Sachlage konnte von einem Sachverständigengutachten auch ausreichend belegt werden. Somit lag ein atypischer Verlauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des auffahrenden Klägers erschütterte und seine Haftung auf 80 % des Schadens begrenzte.
Das Urteil des OLG München zeigt für Beteiligte an Auffahrunfällen, dass es sich durchaus lohnt, den Unfallhergang sorgfältig zu beweisen und darzulegen. Bei der richtigen Einschätzung und Durchsetzung eventueller Ansprüche ist es ratsam einen Anwalt mit entsprechender Spezialisierung zu konsultieren.
Marina Golücke
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de/
So auch in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Die Unfallparteien fuhren im dichten Stadtverkehr. Zwar war es richtig, dass der hinterher fahrende Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Allerdings war es zu dem Unfall nur gekommen, weil der vorausfahrende Beklagte stark bremste – weil er selbst zu seinem Vordermann keinen ausreichenden Abstand eingehalten hatte. Diese Sachlage konnte von einem Sachverständigengutachten auch ausreichend belegt werden. Somit lag ein atypischer Verlauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des auffahrenden Klägers erschütterte und seine Haftung auf 80 % des Schadens begrenzte.
Das Urteil des OLG München zeigt für Beteiligte an Auffahrunfällen, dass es sich durchaus lohnt, den Unfallhergang sorgfältig zu beweisen und darzulegen. Bei der richtigen Einschätzung und Durchsetzung eventueller Ansprüche ist es ratsam einen Anwalt mit entsprechender Spezialisierung zu konsultieren.
Marina Golücke
Rechtsanwältin
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