Auländische Fahrerlaubnis schützt nicht vor Fahrsperre im Inland
Bundesverwaltungsgericht schiebt Umgehen der Eignungsprüfung einen Riegel vor
(lifepr) Berlin, 25.07.2014 - Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil erneut über einen Fall von „Führerscheintourismus“ entschieden. Darin ging es um einen Autofahrer, dem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Zudem hatte man ihm eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auferlegt.
Als diese abgelaufen war, hat er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese nutzte er auch zum Fahren in Deutschland. Dort wurde er in den folgenden Jahren mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dabei wurden ihm erneut Sperren für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auferlegt. Nach deren Ablauf erhob der Mann Klage, um sich gerichtlich bestätigen zu lassen, dass er berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fahren.
Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht verneint. Es sei mehrmals strafgerichtlich festgestellt worden, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daher könne er die Berechtigung im Inland zu fahren erst zurück erlangen, wenn er nachweise, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er hätte demnach eine gesonderte Eignungsüberprüfung vornehmen lassen müssen.
Dr. Christian Bock
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.rsw-beratung.de/
Als diese abgelaufen war, hat er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese nutzte er auch zum Fahren in Deutschland. Dort wurde er in den folgenden Jahren mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dabei wurden ihm erneut Sperren für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auferlegt. Nach deren Ablauf erhob der Mann Klage, um sich gerichtlich bestätigen zu lassen, dass er berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fahren.
Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht verneint. Es sei mehrmals strafgerichtlich festgestellt worden, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daher könne er die Berechtigung im Inland zu fahren erst zurück erlangen, wenn er nachweise, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er hätte demnach eine gesonderte Eignungsüberprüfung vornehmen lassen müssen.
Dr. Christian Bock
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.rsw-beratung.de/