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20 Ich finde weder im Grundgesetz noch im Parteiengesetz eine Vorschrift, die die NPD verpflichtet, sich zu etwas zu äußern. Daraus seine Schlüsse ziehen kann natürlich jeder, aber aus einer Unterlassung die Verfassungsfeindlichkeit zu schließen bedeutet wohl eher, sich weit aus dem Fenster zu lehnen. Wenn das schon reichen würde, müßte man nicht seit Jahren darum kämpfen, ein Verfahren anzustreben. Nebenbei, das BVerG stellt die Verfassungsfeindlichkeit fest, nicht der politische Gegner