Ampel: Bei Gelb anhalten
(lifepr) Düsseldorf, 19.10.2016 - Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Im konkreten Fall fuhr ein Verkehrsteilnehmer mit einem Motorroller in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Fahrer eines Sattelzuges, der auf der dortigen Abbiegespur nach links einbiegen wollte. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich mehrere, zum Teil schwere Verletzungen zu.
Vom Unfallgegner und seiner Versicherung verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht stellte eine Quote 70/30 zu Gunsten des Klägers fest. Der beklagte Fahrer des Sattelzuges habe den Unfall überwiegend verschuldet, weil ihm ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen sei. Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal wie im vorliegenden Fall „Rot“, hat der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte also anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Im Rahmen des Prozesses wurde festgestellt, dass der Beklagte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage hätte anhalten können, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 13/16).
Vom Unfallgegner und seiner Versicherung verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht stellte eine Quote 70/30 zu Gunsten des Klägers fest. Der beklagte Fahrer des Sattelzuges habe den Unfall überwiegend verschuldet, weil ihm ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen sei. Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal wie im vorliegenden Fall „Rot“, hat der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte also anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Im Rahmen des Prozesses wurde festgestellt, dass der Beklagte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage hätte anhalten können, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 13/16).