Karlsruhe billigt Abschiebung von Terror-Gefährdern

Karlsruhe (dpa) - Der verstärkten Abschiebung islamistischer Gefährder, denen ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut wird, steht nichts mehr im Wege.

Das Bundesverfassungsgericht billigte in einem heute veröffentlichten Beschluss die schärfere Gangart der Sicherheitsbehörden. Die zugrundeliegende Regelung im Aufenthaltsgesetz (§ 58a) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in der Entscheidung aus Karlsruhe. (Az. 2 BvR 1487/17)

Der Paragraf ermöglicht es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit «zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr» ohne Vorwarnung abzuschieben.

Eingeführt wurde er bereits nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001. In voller Schärfe kommt er aber erst seit diesem Jahr nach dem Lastwagen-Attentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz. Zuerst traf es zwei im Februar bei einer Großrazzia im niedersächsischen Göttingen in Gewahrsam genommene Islamisten. Die in Deutschland geborenen Männer mit nigerianischem und algerischem Pass wurden abgeschoben, weil sie einen Anschlag geplant haben sollen. Konkret genug für ein Strafverfahren waren ihre Pläne nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Abschiebungen im März gebilligt. Seither setzen auch andere Länder das Instrument verstärkt ein. Vorher waren viele davon ausgegangen, dass die Hürden zu hoch lägen. So hatte man auch nicht versucht, den späteren Berliner Attentäter Anis Amri abzuschieben, obwohl er als Gefährder galt.

Das Bundeskriminalamt (BKA) führt derzeit 690 Menschen als Gefährder, von denen sich allerdings ein Teil im Ausland aufhält. Wie viele davon keine Deutschen sind, konnte das BKA auf Anfrage nicht sagen.

Eine Verfassungsklage des Nigerianers aus Göttingen hatte Karlsruhe im April ohne jede Begründung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Diesmal machen die Richter im Fall eines Algeriers aus Bremen erstmals grundsätzliche Aussagen zu den Abschiebungen. Dabei billigen sie ausdrücklich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe. Demnach muss die Schwelle zur konkreten Gefahr nicht überschritten sein. Es braucht für die mögliche Entstehung einer solchen Gefahr aber «tatsächliche Anhaltspunkte».

Die Abschiebungsanordnung ist ein schärferes Instrument als die Ausweisung durch die Ausländerbehörde. Betroffene bekommen keine Möglichkeit, angesichts der drohenden Abschiebung noch freiwillig auszureisen. Wehren können sie sich allein mit einem Eilantrag beim Bundesverwaltungsgericht, die Frist dafür beträgt nur sieben Tage.

Die Abschiebung des 36 Jahre alten Algeriers hatte der Bremer Innensenator im März angeordnet. Die Behörden halten ihn für einen gefährlichen Sympathisanten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS), der vor Gewalt nicht zurückschrecke. Ein Bruder und eine Schwester von ihm sollen sich im Irak und in Syrien als Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt haben. Er habe damit geprahlt und auch das Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt gutgeheißen. Spanien, die Schweiz und Frankreich haben ihm bereits die Einreise verboten.

In seiner Verfassungsklage hatte der Mann, der eine deutsche Frau und zwei Kinder hat, beanstandet, dass völlig unklar sei, was mit einer «besonderen Gefahr» gemeint sei. Die Richter halten den Paragrafen aber für bestimmt genug, als dass jeder sein Verhalten danach ausrichten könne. Wie bereits das Verwaltungsgericht pochen sie aber darauf, dass die algerischen Behörden vor der Abschiebung verbindlich zusichern, dass dem Mann in seiner Heimat keine Folter droht.

Urteile / Verfassung / Innere Sicherheit / Terrorismus / Deutschland / Algerien
27.07.2017 · 13:38 Uhr
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