Ab heute gelten zahlreiche neue Gesetze

Berlin (dpa) - Mit dem Monatswechsel gibt es wieder eine Reihe gesetzlicher Änderungen. Das Wichtigste im Überblick:

VERKEHRSSCHILDER: Der Schilderwald wird behutsam gelichtet. Über die Straßenverkehrsordnung werden aber auch vier neue Verkehrszeichen eingeführt. Zwei davon markieren Beginn und Ende einer «Parkraumbewirtschaftungszone», in der nur mit gültigem Parkschein oder mit Parkscheibe geparkt werden darf. Ist eine Sackgasse für Fußgänger und Fahrräder durchlässig, wird dies künftig dadurch angezeigt, dass auf dem Sackgassen-Schild über dem roten Querbalken Fußgänger und Fahrrad in einem blauen Kreis abgebildet sind. Dass Skaten auf Fahrbahnen, Seitenstreifen oder Radwegen zugelassen wird, zeigt ein neues Viereckszeichen mit der Aufschrift «frei». Ersatzlos gestrichen wird zum Beispiel der «Beschrankte Bahnübergang». Folgende Schilder sollen nur noch bei besonderen Gefahren eingesetzt werden: Steinschlag, Schnee und Eisglätte, Bewegliche Brücke, Ufer, Fußgängerüberweg und Flugbetrieb.

DATENSCHUTZ: Nach einer Serie von Missbrauchsfällen wird der Datenschutz verbessert. Grundsätzlich ist der Handel mit persönlichen Daten nur noch erlaubt, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. Das Gesetz erlaubt aber viele Ausnahmen und gesteht Unternehmen eine dreijährige Übergangsfrist zu. Werbewirtschaft, Medienunternehmen, Meinungsforscher und gemeinnützige Spendenwerber dürfen weiter Daten bestimmter Personengruppen nutzen. Eine Einwilligung in die Datenweitergabe entfällt, wenn der Empfänger von Werbeschreiben erfährt, woher seine Daten ursprünglich stammen. Firmen dürfen den Abschluss eines Vertrages nicht mehr davon abhängig machen, dass der Kunde der Verarbeitung seiner Daten zustimmt. Für schwere Verstöße wird das Bußgeld von 250 000 auf 300 000 Euro erhöht. Unrechtmäßiger Gewinn kann abgeschöpft werden.

ARBEITNEHMERDATENSCHUTZ: Nach den Datenschutzaffären bei deutschen Großunternehmen sind die Schutzbestimmungen konkretisiert worden. Grundsätzlich ist nun geregelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Bedingungen Daten von Mitarbeitern vor der Einstellung, während und nach Beendigung der Beschäftigung vom Arbeitgeber erhoben und verwendet werden dürfen. Neu ist ein Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte.

ENERGIESPARLAMPEN: Am 1. September beginnt der verstärkte Umstieg auf Energie-Sparlampen. Klare Glühlampen von 100 Watt aufwärts und alle matten Glühbirnen dürfen in der gesamten EU nicht mehr verkauft werden. Im September 2010 folgt das Verkaufsverbot für Modelle mit 75 Watt, 2011 mit 60 Watt und 2012 mit 25 Watt. Die Energiesparlampe ist zwar in der Anschaffung teurer, zahlt sich aber beim Stromverbrauch aus. Die Verbraucherzentrale NRW rechnet vor: Tauscht ein Haushalt eine 100-Watt-Glühlampe gegen eine 20-Watt-Energiesparlampe mit gleicher Lichtausbeute, spart er über die Leistungszeit von 10 000 Stunden rund 175 Euro. Energiesparlampen gehören wegen des Quecksilberanteils auf den Sondermüll.

PATIENTENVERFÜGUNG: Ärzte müssen künftig Patientenverfügungen befolgen. Die nach sechsjährigem Streit beschlossene Regelung soll erstmals Rechtssicherheit bringen. Oberster Grundsatz ist die Achtung des Patientenwillens. Volljährige können vorab schriftlich verfügen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie bei Krankheit ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Die bisher formulierten neun Millionen Patientenverfügungen stellt das neue Gesetz nicht infrage.

FAMILIENRECHT: Ehescheidungen und alle Streitigkeiten in Familiensachen werden jetzt einfacher. Die Reform ordnet das mehr als 100 Jahre alte zersplitterte Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit neu. Ein Großes Familiengericht ist allein für Ehescheidungen und Streitigkeiten in Familiensachen zuständig. Damit können alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von nur einem Gericht entschieden werden. Die Reform stärkt die Rechte von Kindern. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsrechtentscheidungen werden nicht mehr Zwangs-, sondern Ordnungsmittel verhängt.

SCHEIDUNG I: Der Versorgungsausgleich unter geschiedenen Eheleuten folgt neuen Regeln. Alle Ansprüche aus der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und sonstigen Formen der Altersvorsorge werden je zur Hälfte geteilt. Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977, in den neuen Bundesländern seit 1992. Bislang musste in jedem Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Darauf wird nun verzichtet, wenn beide Ehepartner in etwa die gleichen Ansprüche erworben haben.

SCHEIDUNG II: Bei Scheidungen wird das Vermögen der Eheleute gerechter aufgeteilt. Das Gesetz - von dem Eheverträge nicht betroffen sind - hält an dem Grundsatz fest, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei einer Scheidung gleichmäßig aufgeteilt wird. Schulden, die mit in die Ehe gebracht wurden, werden in Zukunft aber nicht mehr mit dem Zugewinn verrechnet. Auch soll ein Partner bei einer Scheidung nicht mehr Vermögen in Sicherheit bringen oder schnell noch ausgeben können.

RADFAHRER: Vorschriften für den Radverkehr werden klarer gefasst. So dürfen höchstens zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem Fahrradanhänger befördert werden. Auch mit Anhänger müssen Radwege benutzt werden.

KRONZEUGENREGELUNG: Die 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung kommt wieder. Die mit dem neuen Paragrafen 46b in das Strafgesetzbuch eingefügte Regelung unterscheidet sich aber in einigen Punkten von dem früheren Verfahren. Das Strafmaß für einen Kronzeugen, dem eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, kann auf zehn Jahre verringert werden. Anders als früher kann unabhängig vom Delikt des Kronzeugen die «Strafzumessungsregelung» auf alle schweren Straftaten angewandt werden. Das heißt, ein wegen eines Drogendelikts Angeklagter kann auch gegen einen Terrorverdächtigen als Kronzeuge auftreten.

AKTIONÄRE: Ein neues Gesetz erschwert «räuberischen Aktionären» das Geschäft. Die Richtlinie soll missbräuchliche Anfechtungsklagen eindämmen, mit denen Aktionäre wichtige Beschlüsse blockieren, um anschließend für den Rückzug der Klage eine finanzielle Abfindung zu kassieren.

MINDESTLOHN: Am Bau gibt es neue Mindestlöhne. Sie steigen schrittweise bis 2011: Im Westen um 1,2 bis 2,8 Prozent, im Osten um 8,3 Prozent. Der niedrigste Mindestlohn für Bauarbeiter beträgt nun 10,80 Euro im Westen und 9,25 Euro im Osten.

Innenpolitik / Änderungen / 1. September
01.09.2009 · 11:45 Uhr
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