UNterschiede bei den versch. Vertragsarten

resoucer

Gesperrt
ID: 77379
L
20 April 2006
2.846
109
Hi, undzwar blicke ich gerade nicht 100%ig druch bei den verschiedenen Vertragsarten.

Dienstvertrag
Dienstleistungsvertrag
Werksvertrag
Werklieferungsvertrag

Diese kann man nicht wirklich auseinander halten.
Also ich weis das:

Werksvertrag: Käufer geht mit SEINER Brille zum Optiker und lässt diese reinigen = Werksvertrag ( kein Werkslieferungsvertrag, da er nichts neues bekommt, aber warum kein Dienstvertrag ??)

Werklieferungsvertrag: Käufer geht mit SEINER Brille zum Optiker und lässt sich neue Gläser rein machen = Werklieferungsvertrag ( da er auch neue Gläser in seine Brille bekommen und die nicht selber mitbringt)

Dienstvertrag = Frau xyz lässt sich ein Magengeschwür entfernen, da Sie chronische Beschwerden dadruch hat = Dienstvertrag ( weil es unentgeldlich ist ??? Kann ich leider nicht genau sagen warum)

Dienstleistungsvertrag = Gast zum Taxifahrer, "Bitte zum Bahnhof" = Dienstleistungsvertrag ( weil ..... kann ich leider auch nicht genau beschreiben, warum dort kein Dienstvertrag, evtl. weil er hierführ was bezahlt ?!)

Also ich habe bei diesen 4 Vertragsarten diese auseinander zu halten.

Evtl. kann mir einer nen Tipp gegebn wann man was als Vertrag ansieht.
 
Werksvertrag: Käufer geht mit SEINER Brille zum Optiker und lässt diese reinigen = Werksvertrag ( kein Werkslieferungsvertrag, da er nichts neues bekommt, aber warum kein Dienstvertrag ??)

Hier mal aus einem anderen Forum:

Beim Dienstvertrag sollen bestimmte Dienste erbracht werden, z.B. durch einen Rechtsanwalt oder einen Arzt. Es wird nur der Dienst selbst geschuldet, also die Beratung oder die Behandlung, nicht jedoch ein Erfolg.

Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, z.B. die Reparatur eines Fahrzeuges. Auch das Abschleppen eines Fahrzeuges beruht auf Werkvertrag.

Beim Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der beauftragte Unternehmer, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Material herzustellen und zu liefern. Auf einen derartigen Vertrag findet bei vertretbaren Sachen vor allem das Kaufvertragsrecht Anwendung, bei unvertretbaren Sachen vor allem das Werkvertragsrecht. Beispiel: Der Schneider liefert einen Anzug, den er aus eigenen Stoffen herstellt.

Zur Verständnisfrage:
Wichtig ist in § 651 der Begriff der Lieferung. Wenn der Bildhauer die Skulptur in seinem Atelier fertigt, und sie dann von Dir abgeholt wird, dann ist es ein Werkvertrag.
Liefert er die Skulptur zu Dir nach Hause, ist es ein Werklieferungsvertrag. Da es sich um eine nicht-Vertretbare Sache handelt, findet aber das Recht des Werkvertrags Anwendung.

Marty
 
Keiner, das BGB kennt den Begriff "Dienstleistungsvertrag" nicht. Es ist also dasselbe wie ein Dienstvertrag.

Marty

Ja genau so kam mir das auch vor, weil im BGB ne erklärung vom Dienstvertrag war und dann stand dort bzw. Dienstleistungsvertrag...... also kam mir das voll verwirrend vor. Das Problem ist jetzt nur das wir das inner Schule unterschieden habe und wir Mittwoche eine Klausur dadrüber schreiben :-(

Eigentlich könnte ich dann, wenn ich mich mal vertan habe mit Dienstvertrag / Dienstleistungsvertrag den Lehrer anhauen und sagen, das dort kein Unterschied besteht.

Nochmal zum werklieferungsvertrag,
ich hätte es so gesagt.
Sobald irgendwer zu einem Verkäufer hingeht und sagt dieses teil möchte ich habe, aber dort soll noch was verändert werden, ist es ein werklieferungsvertrag, da der verkäufer die ware liefert und sie präpariert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm wenn du zu wem hingehst und sagst der soll es ändern, ist´s dann nicht für den Händler ein Werklieferungsvertrag und für dich ein Dienst(leistungs)vertrag?
Ich kenn mich da nich aus, also berichtigt mich wenn ich falsch liege, aber das wär für mich das einzigst Sinnvolle..


Werk <-Werklieferungsvertrag-> Händer <-Dienst(leistungs)vertrag-> Kunde
 
Hmm wenn du zu wem hingehst und sagst der soll es ändern, ist´s dann nicht für den Händler ein Werklieferungsvertrag und für dich ein Dienst(leistungs)vertrag?
Ich kenn mich da nich aus, also berichtigt mich wenn ich falsch liege, aber das wär für mich das einzigst Sinnvolle..


Werk <-Werklieferungsvertrag-> Händer <-Dienst(leistungs)vertrag-> Kunde

Ne für Händler und Kunde sind es ein und die selben Verträge !
Währ ja noch schöner wenn irgendwer ein Kaufvertrag macht und ich nur ein Mietvertrag bekomme.

Also müssten/sind Händler als auch Käufer mit ein und dem selben Vertrag bedient
 
Ja genau so kam mir das auch vor, weil im BGB ne erklärung vom Dienstvertrag war und dann stand dort bzw. Dienstleistungsvertrag...... also kam mir das voll verwirrend vor. Das Problem ist jetzt nur das wir das inner Schule unterschieden habe und wir Mittwoche eine Klausur dadrüber schreiben :-(
Dann schreibst Du dahin, dass es keinen Unterschied gibt. Das ist nun mal so. Wenn Dein Lehrer das anders sieht, dann liegt er falsch. Und das müsstest Du ihm dann klar machen.

Einen Unterschied zwischen Vertragsarten kann nur das BGB oder HGB liefern. In einer Klausur kann ja kaum als Grundlage die umgangssprachliche Auslegung gelten, sonst gäbe es ja noch die Arten "Kuhhandel", "Klüngel" etc.

Nochmal zum werklieferungsvertrag,
Sobald irgendwer zu einem Verkäufer hingeht und sagt dieses teil möchte ich habe, aber dort soll noch was verändert werden, ist es ein werklieferungsvertrag, da der verkäufer die ware liefert und sie präpariert.
Beim Werkvertrag geht es hauptsächlich um die Dienstleistung, deren Erfolg geschuldet wird. Beim Werklieferungsvertrag wird etwas aus vom Vertragspartner zu besorgenden Dingen hergestellt und geliefert, Du hast also ein Produkt in der Hand.

Marty
 
Dann schreibst Du dahin, dass es keinen Unterschied gibt. Das ist nun mal so. Wenn Dein Lehrer das anders sieht, dann liegt er falsch. Und das müsstest Du ihm dann klar machen.

Einen Unterschied zwischen Vertragsarten kann nur das BGB oder HGB liefern. In einer Klausur kann ja kaum als Grundlage die umgangssprachliche Auslegung gelten, sonst gäbe es ja noch die Arten "Kuhhandel", "Klüngel" etc.

Beim Werkvertrag geht es hauptsächlich um die Dienstleistung, deren Erfolg geschuldet wird. Beim Werklieferungsvertrag wird etwas aus vom Vertragspartner zu besorgenden Dingen hergestellt und geliefert, Du hast also ein Produkt in der Hand.

Marty

Okay, dann werde ich das so mal morgen versuchen.
Bin mal gespannt was der sagt wenn ich sage, dass es kein unterschied gibt zwischen dienst und dienstleistungsvertrag.

Vor allem wenn ich dann noch unrecht habe ;-(
 
Vor allem wenn ich dann noch unrecht habe ;-(

Na, ich hoffe doch, dass ich das richtig wiedergegeben habe. Ich habe mein Wissen auch nur angeeignet, studiert habe ich das auch nicht...

Ab §611 BGB steht alles, aber es kommt immer nur der Dienstvertrag vor, nie ein Dienstleistungsvertrag, das wäre dann auch eher ein Werkvertrag.

Marty
 
Na, ich hoffe doch, dass ich das richtig wiedergegeben habe. Ich habe mein Wissen auch nur angeeignet, studiert habe ich das auch nicht...

Ab §611 BGB steht alles, aber es kommt immer nur der Dienstvertrag vor, nie ein Dienstleistungsvertrag, das wäre dann auch eher ein Werkvertrag.

Marty

jo klausur wurde geschrieben, komisch da stand nur Dienstvertrag zur Auswahl und kein Dienstleistungsvertrag.

Mal sehen wie die so ausgefallen ist. Fand ich eigentlich leichter als ich dachte, nur das mit den vertretbare Sachen / nicht vertretbare Sachen / Rechte
und noch was......fand ich etwas schwer