Aushilfsjob erlaubt oder nun doch nicht?

Benutzer-6124

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18 Juni 2006
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Also guten Nachmittag alle miteinander.
Ich arbeite nun schon seit 2,5 Jahren in einem gelb-blauen Lebensmittelhandel hier gleich um die Ecke und habe dort in den damaligen Sommerferien angefangen (9.Klasse fertig). Stundenlohn 7,5€ sind als Schüler so nebenher ganz angenehm um das abendliche Weggehen etc. leichter zu finanzieren.
Nun hat eben dieser Laden vor kurzem beschlossen 2x in der Woche von 18-22 Uhr Regale einräumen zu lassen. Hat also nach Aushilfskräften gesucht die das als Nebenjob machen. Da ich meine Ohren in der Richtung aber für verschiedene Freunde von mir schon offen gehalten habe, habe ich diese Nachricht natürlich sofort an meinen kleinen Bruder weitergetragen der auch auf der Suche nach so einem Job war.
Er ist momentan 16 und in der 9.Klasse Gymnasium (1x durchgefallen). Seine Pflichtjahre hat er damit ja schon absolviert was Schule angeht. Er hat auch schon 3 Wochen dort gearbeitet weil Vertrag noch in der Personalabteilung etc. war.
Nun hat mein Chef angerufen und gemeint die Personalabteilung stellt sich auf stur und will ihn nicht arbeiten lassen weil er zu jung ist oder seine Pflichtschuljahre noch nicht alle abgeleistet hat weil das eine Jahr durch das Durchfallen ja nicht zählt. Nun hat mein Bruder weder den Job vom Zeitungsaustragen den er vorher hatte noch darf er jetzt weiter dort arbeiten.
Gibts keine Chance das die Personalabteilung ihn trotzdem anstellen darf? Immerhin ist er doch schon 16. Oder stimmt das mit der Rechtslage wirklich so das er nicht darf?

Grüßle und danke für die Hilfe
schnefels

(hoffe habe hier das richtige Forum getroffen. Geht ja eigentlich um die Schulpflichtjahre und sowas wie Ausbildung etc.)
 
§2 JArbSchG:
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Was Vollzeitschulpflicht bedeutet, findet man z.B. im §59 des hessischen Schulgesetzes (ich denke mal, dass das überall gleich geregelt ist):
Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.

[..]

Hier steht nicht "endet frühestenst..", sondern "endet spätestens", damit dürften auch Extrarunden zählen.

Ähnlich sieht es im Art. 37 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aus:

[..]
(3) 1 Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren
[..]

Oder auch in Hamburg

Was ist Vollzeitschulpflicht?

Nach dem Hamburgischen Schulgesetz beträgt die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich 9 Schulbesuchsjahre. Das bedeutet, 9 Schulbesuchsjahre müssen beendet sein, um nicht mehr der Vollzeitschulpflicht zu unterliegen. Wiederholungsjahre werden im Allgemeinen mitgezählt. Wird also beispielsweise eine Klasse wiederholt ist die Vollzeitschulpflicht bereits nach der achten Klasse beendet (§ 2 Abs. 3 JArbSchG)

Demnach müsste dein Bruder im Bezug auf das JArbSchG als Jugendlicher und nicht als Kind behandelt werden.

Die entsprechenden Unterschiede kannst du im JArbSchG nachlesen.
 
Hmm frag mich zwar warum ich nen grauen - Popel bekommen hab und wo ich einen Namen dazu hätte schreiben aber whatever.

Mein Bruder hat das jetzt mit den von dir genannten Paragraphen jetzt noch bei der Schulleitung nachgefragt und sich von denen ne Bestätigung schreiben lassen das er die Schulpflichtjahre schon hat. Chef war auch begeistert über die Bestätigung und meinte er kümmere sich darum und ruft bei diesem Sachbearbeiter nochmal an. :)

Dankeschöööööön
 
Also dein Bruder darf wahrscheinlich nicht arbeiten da es gegen die Nachtruhe verstößt. Ein Jugendlicher darf nur zwischen 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Und wenn das Regaleeinräumen bis 22 Uhr geht haut das nicht ganz hin. Und zu den Ausnahmen zählt der Job auch nicht.

Hier ist auch noch der Link zum gesamten Jugendarbeitsrecht. (ist aber jede Menge zu lesen)

https://bundesrecht.juris.de/jarbschg/BJNR009650976.html#BJNR009650976BJNG000301308

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1.
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2.
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3.
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4.
in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) ...

(5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 2Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.




Hoffe das hilft weiter.

LG Kokoko
 
Jop wurde inzwischen auch anders gelöst.
Da es eigentlich ja egal ist ob er ab 18 bis 22 uhr einräumt oder von 16-20 darf er jetzt wieder arbeiten. Die Lieferung ist meistens gegen 3 uhr bei uns im Laden da und somit hat er immer was zu tun.

Ist also alles gut ausgegangen :)

Dankeschööööööööön
schnefels