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R.I.P. Tobi
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Hi,
habe mich soeben mal etwas mit den Gesetzen vertraut gemacht und wollte mal wissen ob ich keinen Denkfehler drin habe. Verjährung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Verjähren nach 3 Monaten. Die Verjährung beginnt von vorne, wenn die Ermittler eine Handlung nach §33 OWiG ausführen. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine gegen den Halter gerichtete Verfolgungshandlung kann daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer entfalten.
Beispiel Am 22. April wurde Fahrer X geblitzt, bis heute wurde nur gegen den Halter Z des Fahrzeuges ermittelt. Heute wurde jedoch festgestellt, dass es nicht Halter Z sondern Fahrer X war (durch einen Vergleich von Passfotos). Ist dies nun schon eine Handlung nach §33 OW? Im Internet habe ich noch ein Urteil gefunden (OLG Zweibrücken - Az.: 1 Ss 132/02), in dessen Leitsatz steht: Zitat:
Wenn nun Fahrer X bis 22. Juli keine Informationen erhält, dass gegen Ihn ermittelt wird müsste die Sache doch verjährt sein? ![]() |
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