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#2 (permalink) | |
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Simpson Fan
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Zitat:
Kraftfahrzeugangelegenheiten Außerbetriebsetzung Erforderliche Unterlagen Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil I Kennzeichenschilder bzw. Kennzeichenschild bei einem Krad ggf. Verbleibs- oder Verwertungsnachweis Achtung: Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit. Bei Vorlage aller Unterlagen könnnen Sie die Außerbetriebsetzung auch in einem Bürgeramt Ihrer Wahl vornehmen. Sofern ein Fahrzeugdiebstahl vorliegt, ist die Außerbetriebsetzung nur bei der Zulassungsbehörde möglich. Hinweis: Die vorübergehende Stilllegung und die endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges wurden mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV) zum 01.03.2007 unter dem Status „Außerbetriebsetzung“ zusammengefasst. Für Berlin gilt die Regelung: Das Kennzeichen ist nach § 14 (1) in Verbindung mit § 45 (1) FZV ab dem Tag der Außerbetriebsetzung für 12 Monate zu dem Fahrzeug reserviert. Bei gleichzeitiger Abgabe eines Verwertungsnachweises, bleibt das Kennzeichen nur 4 Wochen für das Fahrzeug erhalten. Bei einer Wiederzulassung nach diesen Fristen, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Nach § 14 (2) FZV kann das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraumes von 84 Monaten (7 Jahre) nach der Außerbetriebsetzung mit einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung und einer gültigen Abgasuntersuchung wieder zugelassen werden. Ggf. muss auch eine gültige Sicherheitsprüfung vorliegen. |
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