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#1 (permalink) |
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ist Papa
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Moin,
ich hab vor mir demnächst einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Hab mir auch schon einen ausgesucht. Das Problem ist jetzt nur, dass der Händler mir vorschreiben möchte, dass ich bei ihm gegen Aufpreis eine Gebrauchtwagengarantie abschließen muss. Ohne den Abschluss auch kein Kauf. Die Konditionen kenn ich noch nicht, ist auch nicht so wichtig. Mich würde jetzt nur mal interessieren, ob das rechtens ist?
Bin zur Zeit nur sehr sporadisch online...
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#3 (permalink) |
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Ex-Waldorfschüler
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Da ist doch ein Unterschied von Garantie zu Gewährleistung.
Ich denke für einen Gebrauchtwagen kann es keine Garantie, sondern höchstens eine Gewährleistung geben... Aber vielleicht bin ich falsch informeirt, oder es ist in Ö-reich anders als in D-schland. |
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#4 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Ich seh' da rechtlich kein Problem wenn der Verkäufer den Wagen nur unter bestimmten Bedingungen verkaufen will, er kann auch sagen er verkauft nicht an dich weil ihm deine Nase nicht passt. Allerdings ist dann die Preisauszeichnung eventuell als Täuschungsversuch anzusehen.
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#6 (permalink) |
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ist Papa
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Moin,
danke für eure Antworten. Mir geht es hier um eine Garantie und nicht um die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Diese ist für Händler verpflichtend und kostenlos. Da kommt er nicht drum herum, selbst wenn er sie im Kaufvertrag ausgeschlossen hat. @HOKE: Wenn ich die Garantie nicht nehmen möchte, kann der Händler natürlich aus irgendwelchen frei erfundenen den Verkauf an mich ablehnen, aber soweit sind wir ja noch nicht. Mir geht es darum, ob das Angebot so überhaupt rechtens ist. Das Auto und die Garantie sind ja 2 komplett verschiedene Dinge.
Bin zur Zeit nur sehr sporadisch online...
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#7 (permalink) |
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grafikdilettant
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Auch wenn es verschiedene Dinge sind.
Im Grunde sagt der Verkäufer nur: "Ich verkaufe das Auto unter der Bedingung, dass Sie eine Garantie abschließen." Das ist sein Angebot. Dieses kannst Du nun annehmen oder eben nicht. Auch ich sehe keinerlei rechtliche Probleme. |
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#9 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Das rechtliche Problem kann darin bestehen, dass es mitunter ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist.
Wenn er nur mit Garantie verkauft, muss diese schon am Fahrzeug stehen und im Preis inbegriffen sein, die Preisauszeichungspflicht in Deutschland besagt, dass der Preis für einen Artikel immer inkl aller anfallenden Gebühren und Co sein muss. Steht das also Preis X am Wagen, dann brauchst du nur diesen Preis X zahlen, weitere Verträge an den Kaufvertrag zu knüpfen, als Zwang, würde ich der Wettbewerbszentrale melden, die kümmern sich dann schon um den, mit einer kostenpflichtigen Abmahnung. |
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#10 (permalink) |
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ist Papa
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Ich habe bisher das Fahrzeug nicht gesehen, sondern kenne nur den mobile.de-Eintrag. Da steht das mit der Garantie irgendwo versteckt drin.
Ich werd mal einen Termin ausmachen und wenn mir das Auto zusagt, werde ich mich schon mit ihm einigen können. Auf jeden Fall gut zu wissen, dass ich dem Händler gegebenenfalls gegen das Beim pissen kann.
Bin zur Zeit nur sehr sporadisch online...
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#11 (permalink) | ||
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Mausi´s "Zicke"
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Zitat:
Für gewöhnlich sind die voll für´n Arsch. Viele Baugruppen sind oft nicht inbegriffen und die Leistung reduziert sich mit der Kilometerlaufleistung. Mir hat der auch eine zugepackt, allerdings kostenlos. Zitat:
Wenn´s dir nicht passt und der nicht mit sich reden lässt, dann lass es einfach. Gibt hundert andere Händler. Janz wichtig - Fresse halten angesagt! Will der spielen? Nein, der beißt nur.
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#12 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Haftungsausschluss (Kaufrecht) [Bearbeiten]
Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt eines Kaufvertrags. Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber dispositives Recht und können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden (dass dies geht, zeigt sich im Übrigen an § 444 BGB, der von der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses ausgehen muss, weil er sonst nicht sinnvoll Ausnahmen von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung festlegen könnte). Die grundsätzliche Möglichkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung ist allerdings im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erheblich eingeschränkt worden. § 475 Abs. 1 BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 Abs. 3 BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers. Da sich die Möglichkeit des Haftungsausschlusses direkt aus dem BGB ergibt, sind etwaige Hinweise auf ein (angebliches) EU-Kaufrecht, wie sie bei Online-Auktionen häufig zu finden sind, schlichtweg falsch (zumal die zugrundeliegende EU-Richtlinie lediglich das Verbot des Haftungsausschlusses im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber seine Zulässigkeit im Normalfall regelt). Ein an sich zulässiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann allerdings - falls er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen wurde - bei neuen Verkaufsgegenständen nach § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein; eine weitere Schranke ergibt sich nach § 444 BGB für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Diese zuletzt genannten Vorschriften gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und in Hinblick auf sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht gegeben sind, kann es vorkommen, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist insoweit nicht nur der Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern der gesamte Vertragstext. Ein Leitsatz des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006) lautet: „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“. |
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#13 (permalink) | ||
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ist Papa
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Hast du dafür eine rechtliche Grundlage? Alles was ich gefunden besagt etwas anderes, nämlich: Ausschluss nicht wirksam.
Zitat:
Zitat:
Bin zur Zeit nur sehr sporadisch online...
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#15 (permalink) | |
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Mausi´s "Zicke"
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Zitat:
Quelle Janz wichtig - Fresse halten angesagt! Will der spielen? Nein, der beißt nur.
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