Unterschriftsberechtigt bei Kündigung

paule

Gesperrt
ID: 14790
L
30 Januar 2007
36
3
In meinem Fall hat die Kündigung jemand mit i.V. unterschrieben,


Meine Fragen:

Wer darf eine Kündigung aussprechen?
Muss das der Geschäftsführer bzw.
jemand mit mindestens Prokura sein? In meinem Fall hat die Kündigung jemand mit i.V. unterschrieben,
wobei ich bezweifle, dass der überhaupt für die Frma unterschriftsberechtigt ist! Wie kann ich das feststellen?
 
Kenn mich da leider nicht aus. Aber deine Gewerkschaft kann dir in so einem Fall wahrscheinlich helfen...

Cya Nightfire
 
Ich glaube, ne Kündigung kann auch ne Sekretärin unterschreiben.
Kenn mich aber da auch nicht so besonders aus. Kann aber auch sein, dass die Sekretärin die Kündigung nur schreiben darf und der chef muss unterschreiben.

am besten googlest du mal nach "Kündigungsrecht"

Prokuristen, die mit ppa unterschreiben, haben soweit ich weiß nur eine handelsrechtliche Vollmacht - Glaub ich.

Kenn mich da leider nicht aus. Aber deine Gewerkschaft kann dir in so einem Fall wahrscheinlich helfen...

Cya Nightfire

Nicht jeder ist zwangsläufig in einer Gewerkschaft ;-)

Wenn der jenige, nicht einmal Firmenangehöriger ist, kann man natürlich Widerspruch einlegen und vor das Arbeitsgericht ziehen.

eine Rechtsschutzversicherung wäre hier - glaub ich von Vorteil
 
Zuletzt bearbeitet:
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[FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif][SIZE=-1]Der Unterzeichner der Kündigungserklärung muß auch zur Kündigung berechtigt sein. Dies ist bei einer Einzelhandelsfirma der Chef in Person, bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand. Daneben kann auch der Personalchef oder Leiter der Personalabteilung kündigungsberechtigt sein. Ein Prokurist, Abteilungsleiter, Ehepartner etc. ist nicht generell kündigungsberechtigt![/SIZE][/FONT]
[SIZE=-1][FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif]Kündigt eine nichtkündigungsberechtigte Person (z.B. auch ein Rechtsanwalt) für die Firma, so muß der Kündigungserklärung eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des Kündigungsberechtigten beigelegt sein. Andernfalls kann der Gekündigte die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.[/FONT][/SIZE]
[SIZE=-1][FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif]Unverzüglich bedeutet binnen weniger Tage. Eine Zurückweisung nach Wochen oder erst im Prozess ist generell zu spät.[/FONT][/SIZE]
[SIZE=-1][FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif]Folge der unverzüglichen Zurückweisung: Die Kündigung ist mangels ordnungsgemäßer Unterschrift unwirksam![/FONT][/SIZE]
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https://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI/Arbeitsrecht_125/arbeitsrecht_125.html
 
Ich versteh zwar nicht so genau was da eine mit dem anderen zu tun hat, aber noch gibt es ein Kündigungsschutzgesetz in Deutschland. Die CDU und die FDP versuchen zwar seit langem es abzuschaffen, aber noch kann auch dies ein Ausweg sein. Grundsätzlich müssen wir beide aber doch zugeben, dass wir keine Ahnung haben wie und warum gekündigt wurde und ich zumindest hoffe für Paule, dass er mit Hilfe seiner Gewerkschaft oder seiner Rechtsschutzversicherung (so denn Arbeitsrecht mit eingeschlossen ist, was es recht häufig nicht ist) seinen Job behalten kann.

Cya Nightfire