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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo,
ich habe folgendes Problem. Zurzeit wohne ich in einer Wohnung, die laut Mietvertrag 30m² haben soll. Grob ausgemessen, komme ich auf 21m² was einer Abweichung von fast 30% entspricht. Nun befindet sich vor der Eingangstür eine große Fläche die theoretisch als Terasse genutzt werden kann. Allerdings ist hier ein Fenster zu einer anderen Wohnung, sodass man mir "auf den Teller gucken" könnte... Muss diese Terasse in den Wohnraum mit eingerechnet werden und wenn ja, zu wieviel? Weiterhin habe ich in einigen Ecken der Wohnung und auch an den Fensterbänken Schimmel, welches auch durch ausreichend lüften nicht verschwindet... Alleine durch die Abweichung von ca. 30% beim Wohnraum könnte ich meines Wissens nach ca. 30% der Miete mindern. Da ich aber ab dem 1. Oktober einen neuen Job habe, muss ich berufsbedingt umziehen. Mein Zeil ist es, für diese Wohnung, eine fristlose Kündigung zu erwirken. Dazu habe ich mir mal das BGB angeschaut: Hier klicken! Jedoch weiß ich nicht wo ich suchen muss, um den für mich passenden Paragrafen zu finden. Immerhin ist meine Wohnung um ca. 30% kleiner und hat in sämtlichen Ecken sowie Fensterbänken Schimmel was ja auch meine gesundheit nicht unerheblich gefärdet! Wer kann mir hier weiter helfen und Tipps geben? Dies soll keine Rechtsberatung werden oder sein. Ich möchte lediglich ein paar Tipps zu meinen Problemen. Der Vermieter ist auf die oben beschriebenen Mängel auch mehrmals mündlich hingewiesen worden. Danke im vorraus! Mit freundlichen Grüßen Papenburger |
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#2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Wenn die Terasse teil deines Mietobjektes ist, darf diese zu 50% zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.
Eine fristlose Kündigung ist ne schwierige Sache... Für dich eigentlich nur möglich, wenn es dir nicht zuzumuten ist, dort weiter zu wohnen. Hierfür müssten schon gravierende Ereignisse (schwere Beleidigung, Körperverletzung) zugrundeliegen. Aus gesundheitlichen Gründen kannst du auch nur fristlos kündigen, wenn du dem Vermieter die Chance gegeben hast, den Mangel zu beseitigen. *Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung Grüßle cptjohn |
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#3 (permalink) | ||
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Schriftlich wurde dieser Mangel bisher nur einmal angezeigt und das ist schon eine ganze Weile her... |
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#4 (permalink) |
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Rock the Band
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Erstmal würde ich eine angemessen Mietminderung durchsetzen, die dir bei diesen Mängeln auf jeden Fall zusteht. So bekommst schonmal etwas Geld zurück, wobei der Vermieter erst die Chance haben muss, die Mängel wie z. B. den Schimmel zu beseitigen.
Die 30% kleinere Wohnung würde ich runter Rechnen von der Miete und dem Vermieter einen entsprechenden Brief schreiben. Bezüglich des Schimmels hilft dir ein ärztliches Attest weiter, dass belegt das du gesundheitliche Schäden davon trägst und es dir nicht zuzumuten ist, dort weiter zu Leben. Dann wird es mit der fristlosen Kündigung schon realistischer, da der Vermieter sicherlich keinen Schadensersatz leisten möchte für erlietene gesundheitliche Schäden. Es gibt auch Stellen, wo Mieter sich beraten lassen können, dies würde ich in deinem Fall auch noch nutzen, sofern dies machbar ist. Eines steht leider fest, es wird ein harter Kampf sein und erfordert viel Ausdauer. Ich wünsche dir viel Erfolg! |
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#5 (permalink) | ||
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R1150 GS Fahrer
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Zitat:
Die Frage ist, was steht im Mietvertrag? Steht da 30 m² für Wohnung inkl. Außenfläche, dann zählt die schlicht und ergreifen mit rein. Sollte sich tatsächlich eine Abweichung von mehr als 10% ergeben, bist Du berechtigt, die Miete und die anteiligen Nebenkosten der letzten drei Jahre zurückzufordern. Auf dieser Forderung aufbauen, könntest Du natürlich auch eine sofortige Auflösung des Mietvertrages aushandeln. gruss kelle! Zitat:
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#6 (permalink) | |||
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Also eine Glaubwürdige Seite wo ich dies nachlesen könnte... Das wäre für mich denke vielleicht die beste Art hier schnellstmöglich heraus zu kommen, allerdings wäre mein Geld dann futsch, wobei das für mich eigentlich eher nebensächlich wäre. Bedingt durch einen neuen Job in einer anderen Stadt würde ich hier auf kurz oder lang gesehen, sowieso ausziehen... |
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#7 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Du hast also einen Mitvertrag ohne Beschreibung der Mietsache unterschrieben?
Sorry, aber das ist mehr als nur grob fahrlässig, denn so kann der Vermieter dir die lange Nase zeigen, weil eben nur die "Wohnung" als Mitobjektsbeschreibung dort stehen würde, alles weitere wären Erwartungen deinerseits, die so aber nicht Vertragsbestandteil sind. Allerdings sind Raumnutzungsverträge ohne Angabe der Fläche nicht zulässig, wenn ich das aus einer Reportage noch richtig im Kopf habe, demnach könnte man dann, wenn das jetzt wirklich (noch) so ist, den Vertrag wegen Nichtigkeit aufgeben, was einer fristlosen Kündigung ja am nächsten käme. Aber konkrete Beratung zu Rechtsfragen in Mietsachen wird dir halt nur der Mieterschutzbund erteilen können. Solltest du Stütze beziehen, kann es sogar sein, dass du dafür, ähnlich wie bei Anwaltssachen, einen Beratungsschein vom Amt bekommen kannst, sprich, die übernehmen dann die Kosten. Dazu einfach am zuständigem Amt mal nachfragen. |
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#8 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
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#9 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Zum einen gibt es Urteile des BGH, welche besagen, wenn Nebenkosten berechnet werden, ist die Angabe der Wohnungsgröße Pflicht, also auch bei privatem Wohnraum.
Solltest du also Nebenkosten bezahlen, muss dein Vermieter den Wohnraum nach gelten Vorschriften (Dachschrägen, etc..) ermitteln und angeben. |
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#11 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Sofern ich das noch recht in Erinnerung habe, war da die Rede davon, dass diese Fläche im Mietvertrag stehen muss, wenn Nebenkosten erghoben werden sollen, damit die Fläche dem Mieter auch bekannt ist, denn der Mieter muss danach dann ja die Nebenkostenabrechnung nachvollziehen können.
Falls ich nachher mal über einen Link dazu stolpere, kann ich den noch posten .. die Reportage war glaube ich bei Explosiv, schon etliche Monate her. |
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#13 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Gut, aber sobald es an die Nebenkosten geht, muss der Vermieter gemäß BGH eine Mietfläche aber angegeben haben. Das Urteil habe ich jetzt nichtgefunden.
Dafür aber noch ein anderes Urteil zwecks fristloser Kündigung bei Abweichung der Fläche: http://www.meinrechtsportal.de/20164.html |
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#14 (permalink) |
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Klammdrachen
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Da ich genau heute, meinen Schimmel im Bad losgeworden bin kann ich dir folgendes dazu schreiben.
Ist die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar, da Schimmel auch durch ausreichendes lüften, nicht weggeht, hat nicht nur der mündliche Hinweis, sondern auch ein schriftlicher zu erfolgen. Ist der Schimmel länger als 6 Monate schon vorhanden, und du hast den Vermieter innerhalb der 6 Monate nicht schriftlich informiert, eine angemessenen Zeitraum für die Beseitigung und sogar ggf. eine Mietminderung vorgenommen, dann hast du Pech. Dann hast du diesen Mangel geduldet und hast keinen Anspruch auf eine sofortige oder zeitnahe Behebung des Mangels. Nutzungsflächen sind bei privaten Wohnungen nicht immer extra in qm aufgeführt, aber im Mietvertrag muß schon stehen 3 Zimmer, Küche, Bad, Balkon oder Terrasse oder Keller. Jedoch auch das nicht vorhanden sein dieser Angaben, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung, unter Umständen nicht ein mal für eine Mietkürzung. Du hast die Mietsache ja besichtigt und warst Herr deiner Sinne als du den Vertrag unterschrieben hast. Für mich sieht es in deinem Fall ganz klar so aus, dass du einfach "verpennt" (oder durch ein gutes recht kurzfristiges Arbeitsangebot in einem anderen Ort) hast, rechtzeitig zu kündigen und du jetzt mit Gewalt versuchst deine Wohnung loszuwerden, ohne finanzielle Verluste. Das finde ich nicht den richtigen Weg. Da sollte es eher eine Gespräch mit dem Vermieter geben und die Frage ob du schneller aus dem Mietvertrag raus kannst, da Vermieter doch hin und wieder eine Interessenten Liste von Mietern haben. Wenn nicht, dann kündige, halte die 3 Monate Kündigungsfrist ein und gut. Natürlich sind das sicher enorme Kosten, aber so ist das manchmal. |
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#15 (permalink) | |||||
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn ich das Arbeitsangebot erst am 13. bekommen habe und am gleichen Tag auch den Arbeitsvertrag unterschreibe und das Arbeitsverhältnis zum 1. anfängt, kann man nicht rechtzeitig kündigen. Fakt ist aber, dass ich schnellstmöglich aus dieser Wohnung raus möchte.... Zitat:
Zitat:
Ich habe mir die Wohnung damals angeschaut. Vielleicht nicht genau genug um die Mängel damals schon zu erkennen, aber ich habe ihn immer wieder darauf aufmerksam gemacht... Bestes Beispiel ist doch die m²-Zahl. Bei meinem Vormieter stehen genau die m² im Mietvertrag die ich auch ausgemessen habe. Bei mir komischerweise stehen mehr m² drin... Ich denke in diesem Punkt ist das letzte Wort auch noch nicht gesprochen, denn immerhin beträgt die Abweichung ca. 30% was mich teoretisch auch zu einer Mietminderung von 30% berechtigt.... |
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