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#1 (permalink) |
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dis iratis natus
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Hi Leute!
Ich habe da mal ein Problem, muss aber länger ausholen: Ich erhalte seit 2 1/2 Jahren zu meinem BafÖG einen Zuschlag von der GIAG (Arbeitsamt). Dieser Zuschlag wird nach SGB II nur für meinen Sohn gewährt und nicht für mich, da ich als Studentin komplett von eventuellen Leistungen von der GIAG ausgeschlossen sei. Jetzt erfahre ich, dass ich doch einen Anspruch an die GIAG hätte, und zwar Mehrbedarf wg. Alleinerziehung und Zuschuß zur Miete, die durch Bafög ja nur mit 68 Euro gedeckt wird. Ich erhalte also seit 2 1/2 Jahren zu wenig Geld. Und nun zu meiner Frage: Kann ich jetzt noch Einspruch gegen die Bescheide von 2005/2006 erheben, oder habe ich da Pech gehabt?? Vielleicht ist ja jemand hier von Sozialamt, Jugendamt, Arbeitsamt.....der sich mit sowas auskennt! Danke für eure Antworten! |
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#2 (permalink) |
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Gegen den Bescheid 2005 kannst du definitiv keinen Widerspruch mehr einlegen. Bei dem Bescheid 2006 solltest du mal schauen, ob dort eine "Rechtsbehelfsbelehrung" draufsteht. Wenn ja, dann kannst du keinen Widerspruch mehr einlegen, da die dort genannte Frist bereits abgelaufen ist. Sollte jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung draufstehen, dann hast du 1 Jahr (ab Bekanntgabe des Bescheides) Zeit dagegen vorzugehen.
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#4 (permalink) |
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dis iratis natus
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Hi nach Reiskirchen
Ja klar, steht überall ne Rechtsbehelfsbelehrung. Ich weiß ja auch, dass man gegen einen Bescheid nur innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Frage mich aber, ob da nicht irgendein anderes Gesetz greift, denn der Sachbearbeiter weiß seit 2005 von meinem Sohn und somit auch von der Alleinerziehung. Somit hat er einen Fehler gemacht, muss ich das denn als "Verbraucher" wissen, dass mein Bescheid fehlerhaft ist? Die Ämter können ja immerhin auch über Jahre hinweg Gelder einfordern wenn ein Bescheid fehlerhaft war. Nervt mich alles schon ein bischen...immerhin ginge es hier um ca. 2600 Euro :o Geändert von Saralx (03.11.2007 um 19:27:26 Uhr) |
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#5 (permalink) |
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♥♥♥♥♥♥
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Hallo,
soweit ich das beurteilen kann, sehe ich da keine Möglichkeit mehr etwas daran zu ändern. Du bist der mündige Bürger und kannst dich in Bügerbüros über deine rechtlichen Ansprüche beraten lassen und Bescheide auf Richtigkeit prüfen lassen. Was du nicht beantragst, kann dir auch nicht bewilligt werden. Stellt du einen Antrag und dieser wird abgelehnt, müssen dir die rechtlichen Vorschriften genannt werden, nach denen dein Antrag abzulehnen war. Dann liegt es bei dir die Sache zu überprüfen und ggf. innerhalb der Widerspruchsfrist dagegen vorzugehen. Auch Behörden sind an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Wenn eine Behörde einen Fehler gemacht hat und diesen nicht vor der Bestandskraft des Bescheides berichtigt, bleiben danach nur noch sehr eingeschränkte Änderungsvorschriften die eine Berichtigung zulassen. Und sollte eine Behörde ohne eine solche Änderungsvorschrift einen Bescheid ändern, kannst du auch dagegen Rechtsmittel einlegen. |
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#6 (permalink) | |
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Mausi´s "Zicke"
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Zitat:
Janz wichtig - Fresse halten angesagt! Will der spielen? Nein, der beißt nur.
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#7 (permalink) |
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dis iratis natus
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Da versteht ihr mich jetzt aber falsch. Ich habe einen Antrag gestellt. Mir wurde aber mitgeteilt, dass ich als Studentin keinerlei Ansprüche habe. Ich will hier ja nix bekommen, für das ich keinen Antrag gestellt habe! Wär ja Quark.
Außerdem: Mein Antrag auf Leistungen nach SGB II gilt für meine Bedarfsgemeinschaft und somit für mich und meinen Sohn. Sie haben mir halt einfach nichts gewährt, was sich jetzt aber als falsch herausstellt. Klar ist der Bürger in der Überprüfungspflicht, allerdings gibt es da noch etwas wie einen gesetzlichen Vertrauensanspruch, d.h. man kann, bei wahrheitsgemäßer Angaben, darauf Vertrauen, dass das Amt alles richtig berechnet. Dies führt z.B. dazu, dass man zuviel gezahlte Unterstützung oftmals nicht zurückzahlen muss. edit: Ich bin durch meinen Freund Google auf einen Überprüfungsantrag gestoßen. Den kann man, auch ohne Widerspruch eingelegt zu haben, noch 4 Jahre nach erstmaliger Antragstellung vorlegen, und die Behörde muss dann meine Bescheide prüfen. Mal schauen.. |
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#8 (permalink) | |||||||
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♥♥♥♥♥♥
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Ich drücke dir ganz fest die Daumen und hoffe, dass du das Geld nachbezahlt bekommst. |
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#9 (permalink) |
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dis iratis natus
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Danke mal an alle für ihre Hilfe! Ich werde das mit dem Überprüfungsantrag mal probieren, auch wenn mir an anderer Stelle gesagt wurde, es sei sehr schwer durchzudrücken, aber immerhin geht es hier um n Batzen Geld. Ich habe mit meinem Bafög usw. monatlich weniger zur Verfügung als jeder ALG II Empfänger, da fände ich es nur nett, wenn der Sachbearbeiter das auch beachtet hätte.
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