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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo, Klammgemeinde,
ist unter Euch jemand, der sich mit dem Thema rund um das Beratungsprotokoll bei Kreditabschlüssen mit der Bank auskennt? Mich interessiert das speziell für die Schweiz. Weiterhin für Lebensversicherungen in Deutschland. Muss es bei Abschlüssen ein Betratungsprotokoll geben, in beiden Fällen? Ich hoffe es gibt Spezis unter Euch, die mir da weiterhelfen können.
thinks positiv
Geändert von aromama (25.12.2008 um 17:21:43 Uhr) Grund: Verdeutlichung |
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#3 (permalink) |
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mostly harmless
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Es wäre auch hilfreich, wenn du einen etwas aussagekräftigeren Thread-Titel verwenden würdest - "Finanzthema" sagt Alles und Nichts aus!
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#5 (permalink) |
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mostly harmless
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Perfekt
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#7 (permalink) |
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#10 (permalink) |
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metal-video.de
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Also ich selbst kann nur sagen, dass ich vor etwa anderthalb Jahren einen dieser "berüchtigten" Schweizer Kredite ohne Schufa-Auskunft über einen deutschen Vermittler in Anspruch genommen habe, um die Beerdigung meiner Mutter zu finanzieren.
Die Abwicklung erfolgte völlig geräuschlos auschliesslich schriftlich, ohne irgendein persönliches oder auch nur telefonisches Gespräch und folglich auch ohne jede Beratung bzw. ein Protokoll. Dem Auszahlungsantrag lag dann zwar auch ein Lebensversicherungsvertrag einer deutschen Versicherung bei, es gab aber keinerlei Pflicht diesen zu unterschreiben. Die gesamte Abwicklung hat etwa 2 Wochen gedauert. Grüsse nephro |
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#11 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Es handelt sich um eine bekannte , grosse schweizer Bank, die Vermittlung wurde von einem deutschen Versichrungsmakler einer bekannten Versicherung durchgeführt, und an dessen Beratung bestehen die Zweifel. Mich wundert ausserdem, dass wir kein Beratungsprotokoll erhalten haben.
thinks positiv
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#12 (permalink) |
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metal-video.de
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Ich habe mir den Artikel bei Wikipedia jetzt nochmal durchgelesen und ein wenig gegoogelt - habe aber das mit dem Beratungsprotokoll immer nur im Zusammenhang mit Versicherungen gelesen (wörtlich steht da ja: Beratungsprotokoll ist eine Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung zur Verbesserung des Verbraucherschutzes) und das so verstanden, dass dieses Gesetz für Versicherungsvermittler seit dem 22.05.2007 gilt.
In der Schweiz gibt es für Versicherungsmakler/-vermittler wohl ein ähnliche Vorschrift, allerdings ebenfalls nur für Versicherungen. Ich würde jetzt mal aus meiner Sicht sagen, dass Dein Vermittler sich mit der Kreditvermittlung vielleicht ein paar Euro dazu verdient, hierfür aber kein Beratungsprotokoll erstellt werden muss (und für die Versicherung auch nur wenn diese nach dem 22.05.2007 abgeschlossen wurde.) Wenn also für die Versicherung, sofern diese nach diesem Datum abgeschlossen wurde, kein Beratungsprotokoll erstellt wurde, würde dies wohl einen Verstoss darstellen, allerdings bezweifle ich, dass das auch für den Kredit gilt. Geändert von nephrotrans (28.12.2008 um 04:07:32 Uhr) |
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#13 (permalink) |
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metal-video.de
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STOP,
habe gerade doch noch etwas gefunden. Link Dort steht ja: Bestimmte Vermittler haben nach § 66 VVG weder eine Beratungs- noch eine Dokumentationspflicht. Dazu zählen bspw. regelmäßig Reisebüros sowie der Fach- und Einzelhandel (Brillen, Handys, Waschmaschinen, usw.), jedoch nicht Darlehensvermittler, KFZ-Händler u.a. Definiert sind die Ausnahmen in § 34d Abs. 9 Nr. 1 GewO. Das ganze gilt auch seit 22.05.2007 und da Dein Versicherungsmakler hier ja als Darlehensvermittler (was übrigens genehmigungspflichtig ist) tätig war, muss das meiner Meinung nach dann doch dokumentiert werden. Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber ich finde die obige Formulierung ziemlich eindeutig. Grüsse nephro |
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#15 (permalink) |
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metal-video.de
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Hallo,
vielleicht solltest Du es einmal in diesem Forum probieren, Deine Frage zu stellen. Ich denke, dort sind mehr Leute unterwegs, die sich mit unserem Recht auskennen. Wenn Du allerdings so 30,- € bis 50,- € für die Beantwortung Deiner Frage übrig hast, kannst Du Dich natürlich auch in einem der veieln Anwaltsportale registrieren (z.B. http://www.frag-einen-anwalt.de/), ist halt kostenpflichtig, aber dafür bekommst Du dann natürlich auch eine rechtsverbindliche Antwort, von einem richtigen Anwalt. Hier ist es dann allerdings wichtig, deinen Fall gleich ausführlich und exakt zu schildern, da man (glaube ich zumindest) max. 2 Antworten (also die Erstantwort und dann noch einmal eine, falls man Fragen hat) bekommt. Grüsse nephro |
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