Ware sollte geholt werden aber keiner kam. Nun meins?

ruebi

Well-known member
24 April 2006
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1.007
Hallo,

ich habe vor über 2 Jahren eine defekte Massageliege erhalten,
diese wurde neu zugeschickt und die Alte sollte abgeholt werden.

Dies ist bis heute nicht passiert.
Nun meien Frage.

Gehört dann irgendwann die Ware mir oder nicht?
 
Rechtlich gibt es da glaub ich kein "Verfallsdatum" oder ähnliches.
Melde dich doch bei denen nochmal die das Abholen sollten.
 
Soweit ich weiß gehört die dir. Wenn ich jetzt grad meine schlauen Bücher finden würde, könnte ich das auch sicher bestätigen und die passenden § posten. :-? Naja, wenn bis morgen keiner was genaues gepostet hat, such ich mal. :)
Ich würde mich sicher nirgends melden oder mich um einen Versand kümmern. Das ist nicht deine Arbeit.
 
ich,

wuerde denen eine rechnung schicken :)

lagerkosten fuer 2 jahre.

aber sie ist definitiv deine.

gruss

peter
 
ich weiß, dass es einen § über falsch geschickte Ware gibt, wenn dort nichts bestellt wurde ... denn diese brauchst du nicht zurückschicken

wie es nun hier aussieht, keine Ahnung ... aber ganz ehrlich, du hast deine heile bekommen, schreib denen eine Mail, dass du die defekte nun raus stellst in den Garten oder so, ist ja deren Problem, und beim nächsten Sperrmüll in der Straße mit weg ...
 
Soweit ich mich erinnern kann gehen "fremde" Dinge wie in deinem Fall die ja dann dir nicht zusteht sondern dem rechtmäßigen Besitzer erst nach 10 Jahren in dein Eigentum über. Ich mein sowas im Kopf zu haben. Aber ich würde mir persönlich selber keinen Kopf machen,ich glaub nicht das die jetzt noch kommen werden.
 
aber sie ist definitiv deine

Wo genau nimmst du den Verfall von Eigentumsrechten her? Den gibt es nämlich meines Wissens nicht. Rein rechtlich gehört die Liege dem Eigentümer, ganz egal wer wie lange Besitzer einer Ware ist und aus welchem Grund.

Rein logisch kümmert sich da keiner mehr drum. Evtl. mal Firma anrufen (hätte ich schon viel früher gemacht). Wenn die sich dann immer noch nicht drum kümmern, denen eben ankündigen, dass das Ding weggeworfen wird. Damit bist du auf der sicheren Seite!

PlaciD
 
Soweit ich mich erinnern kann gehen "fremde" Dinge wie in deinem Fall die ja dann dir nicht zusteht sondern dem rechtmäßigen Besitzer erst nach 10 Jahren in dein Eigentum über. Ich mein sowas im Kopf zu haben. Aber ich würde mir persönlich selber keinen Kopf machen,ich glaub nicht das die jetzt noch kommen werden.


woher hast du das?

zB wenn du etwas im Fundbüro abgibst, kannst du es nach 6 Monaten da abholen, sofern sich keiner gemeldet hat

ansonsten gilt hier wohl eher in diesem Fall die Verjährungsfrist für die Dienstleistung der Abholung, das wären dann 3 Jahre, ab dem 01.Jan des Folgejahres der eigentlichen Abholung ...
 
Es gibt doch auch eine Verjährung der Zahlschuld. Weiß nicht wie es aktuell ist, nach 2 oder 3 Jahren muß man doch auch nciht mehr Zahlen, sofern keine Mahnungen etc. gekommen sind...

Wird sicherlich das gleiche sein wie mit dem abholen.
 
der verfall des eigentums liegt in der zeit.

es gibt ein warenhandelsgesetz oder bestimmungen, so genau kann ich mich an die bezeichnung nicht mehr erinnern, jedenfalls kannst du in gewissen faellen, schon nach 3 monaten dein eigentumsrecht, bei nicht abgeholten sachen verlieren. aber das variiert, je nach sachlage.

niemand ist verpflichtet, gegenstaede ueber einen gewissen zeitraum hinweg, zur abholung bereit zu halten. siehst du in jeder reinigung an der wand, in jeder werkstatt an der wand usw., nach einer festgelegten zeit, gehen diese sachen in das eigentums und verwertungsrecht des verwahrers ueber.

peter
 
Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Annahmeverzug (§293 und §372 BGB). Erklärt z.B. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug Dort stehen auch die Möglichkeiten, die Du als Gläubiger hast. Du könntest die Liege also nach Fristsetzung und Androhung öffentlich versteigern lassen. Der Erlös steht dem Nichtabholer zu, natürlich abzüglich der Kosten. Lagerkosten, die Du nachweisen kannst, werden auch erstattet.

Einfach entsorgen darfst Du die Liege nicht, Dein Eigentum ist sie auch nicht. Das wird sie auch nie.

Marty
 
Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen, nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat. Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden.

Die Frage ist, was das Gericht hierzu sagt, weil er ja der "Käufer" ist und nicht der Verkäufer des Gegenstandes, der Verkäufer sollte die Ware ja wieder abholen.

Ist die Frage ob dieser Falll auch damit abgedeckt ist!?
 
Die Frage ist, was das Gericht hierzu sagt, weil er ja der "Käufer" ist und nicht der Verkäufer des Gegenstandes, der Verkäufer sollte die Ware ja wieder abholen.

Ist die Frage ob dieser Falll auch damit abgedeckt ist!?
Ja, ist es. Es geht dabei um jede Art von Schuldverhältnis.

Marty
 
was ist wenn das "ding" bei einem verkauf noch ca. 200 euro bringen würde?
wäre ich doch blöd wenn ichs wegschmeißen würde
Eigentumsrechte hin oder her, ganz ehrlich, ich hätte das Teil wohl schon vor nem Jahr verkauft. ;) Falls sich die Firma dann doch bei mir gemeldet hätte, hätte ich ihr eine Rechnung mit Lagerhaltungskosten reingedrückt, die wohl den Warenwert überschritten hätte. ;)

Champ