Alt 02.12.2010, 13:56:54   #1 (permalink)
Extremmensch
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Standard Unterhaltspflicht bei Vermissung?

Hallo ihr Lieben.

Ich hätt' da mal 'ne Frage: Wie steht's mit Unterhalt für eine vermisste Person? (Ist entweder nachehelicher Unterhalt oder Trennungsunterhalt (ich versteh' den Unterschied nicht), ob wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit ist mir auch nicht ganz klar, weil die Erwerbslosigkeit durch Krankheit bedingt ist.)
Endet die Unterhaltspflicht mit dem Verschwinden oder erst bei Todeserklärung?

Sorry für die ungenauen Angaben, exakter weiß ich's leider nicht und habe momentan auch nicht die Möglichkeit, es herauszufinden. Vielleicht ist's eurerseits trotzdem möglich, mir was dazu zu sagen.

(Ich erwarte keine Rechtsberatung, sondern einfach nur Informationen nach eurem Kenntnisstand - Links zum Selbernachprüfen wären natürlich toll.)

Liebe Grüße,
Kopfzoo
"Ey Nussmäuschen Alter! Nussmäuschen!"
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Alt 02.12.2010, 15:01:50   #2 (permalink)
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Ich kapiere die Frage nicht. Wer macht denn die Unterhaltsverpflichtung geltend, wenn die berechtigte Person nicht auffindbar ist?
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Alt 02.12.2010, 15:25:07   #3 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Ich kapiere die Frage nicht. Wer macht denn die Unterhaltsverpflichtung geltend, wenn die berechtigte Person nicht auffindbar ist?
Wenn's um ein vermisstes Kind geht, vielleicht ein Elternteil?


Ich denke, der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist folgender: Bevor man sich scheiden lassen kann, muss man sich ja erstmal trennen (das sogenannte Trennungsjahr). Soweit ich weiß, wird der Unterhalt da anders berechnet als nach der Scheidung.
Also Trennungsunterhalt gibt's so lange man noch nicht geschieden aber schon getrennt ist. Nachehelichen Unterhalt gibt's nachdem die Scheidung gültig ist. Sofern man sich nicht außergerichtlich über sowas einigt.

Ob es nun für eine verschwundene Person einen Unterhaltsanspruch gibt, weiß ich leider nicht. Meine persönliche Meinung ist, dass man in so einem Fall eigentlich andere Sorgen hat. Und der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass ich auf diese Zahlungen erstmal verzichten würde.

Alle Angaben ohne Gewähr!
- Tira -

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Alt 02.12.2010, 15:31:04   #4 (permalink)
Extremmensch
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Ich kapiere die Frage nicht. Wer macht denn die Unterhaltsverpflichtung geltend, wenn die berechtigte Person nicht auffindbar ist?
Bisher niemand, weil die vermeintlich unterhaltspflichtige Person offenbar noch nicht darüber nachgedacht hat, die Zahlung einzustellen. Sollte das aber passieren (wovon stark auszugehen ist), will die Mutter der vermissten Person, dass weitergezahlt wird.
Das klingt jetzt nach 'nem drohenden Rechtsstreit, und es kann auch sein, dass der kommt (falls die Mutter der vermissten Person überhaupt berechtigt ist, das Geld einzufordern), aber sollte es rechtlich sowieso eindeutig sein, dass gezahlt werden muss oder eben nicht, dann könnte die Einschaltung von Anwälten und Gerichten - und letztlich auch familärer Streit - vermieden werden.

Oder erledigt sich die Sache einfach damit, dass jetzt niemand mehr da ist, der den Unterhaltsanspruch geltend machen könnte? (Nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter"?)

Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde es mich trotzdem interessieren, wer da theoretisch im Recht wäre - auch wenn das keine praktischen Konsequenzen hätte.

@Tira: Danke für die Erklärung, das klingt logisch.

Ohne dich angreifen zu wollen, finde ich aber doch, dass du den Fall nicht beurteilen kannst. So lange es keine Spuren gibt, die verfolgt werden könnten, kümmert sich die Familie eben um alles, was organisatorisch anfällt. Daran finde ich nichts verwerflich.
"Ey Nussmäuschen Alter! Nussmäuschen!"

Geändert von Kopfzoo (02.12.2010 um 15:37:17 Uhr)
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Alt 02.12.2010, 17:04:57   #5 (permalink)
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Ohne rechtliches Hintergrundwissen zu haben sehe ich dies so:

Der Unterhalt wird ja gezahlt um eine bestimmte Person finanziell zu unterstützen. Sollte diese Person vermisst sein, warum sollte dann jemand anderes das Geld bekommen?

Wie sieht es denn z.B. aus, wenn eine Familie Kindergeld für ihr Kind bekommt und das Kind vermisst ist. Zahlt der Staat dann weiter oder stellt der die Zahlungen ein? Schließlich kann der eigentliche Empfänger das Geld ja nicht in Empfang nehmen...

Meine Meinung ist also, dass es keinen Unterhaltsanspruch geben sollte/dürfte...
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Alt 02.12.2010, 17:38:48   #6 (permalink)
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Zitat:
Zitat von XadreS Beitrag anzeigen
Der Unterhalt wird ja gezahlt um eine bestimmte Person finanziell zu unterstützen. Sollte diese Person vermisst sein, warum sollte dann jemand anderes das Geld bekommen?
Und genau so sehe ich das eben auch. In diesem speziellen Fall hat die Mutter gar keinen Anspruch auf das Geld. Denn es handelt sich ja um Unterhalt für das Kind! Wenn das Kind vermisst wird, wird der Unterhalt ja nicht benötigt, da nicht für das Kind gesorgt werden muss. Wobei ich halt weiterhin nicht weiß, wie das gesetzlich geregelt ist.

Ich bin halt erstmal nur davon ausgegangen wie ich das sehen würde, wenn es mein Kind wäre. Und die Kohle wäre in dem Moment einfach das letzte, was mich interessieren würde. Aber ich weiß ja, wie manche Menschen hinter diesen Unterhaltszahlungen her sind. Kenne jemanden, der im Familiengericht arbeitet und sich täglich mit sowas rumschlägt.
- Tira -

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Alt 02.12.2010, 17:56:25   #7 (permalink)
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Zitat:
Zitat von XadreS Beitrag anzeigen
...Sollte diese Person vermisst sein, warum sollte dann jemand anderes das Geld bekommen?...
Zitat:
Zitat von Tira Beitrag anzeigen
...Denn es handelt sich ja um Unterhalt für das Kind! Wenn das Kind vermisst wird, wird der Unterhalt ja nicht benötigt, da nicht für das Kind gesorgt werden muss...
Und dass damit allenfalls Suchaktionen finanziert werden könnten um die Person zu finden? Ich persönlich denke, dass man weiterhin Unterhaltspflichtig ist bis diese Pflicht aufgehoben wird (Die Person wird als tot erklärt, Alterbedingt wie auch immer).
The Truth is out There ... oder wars doch nur ich?

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Alt 02.12.2010, 18:12:25   #8 (permalink)
Extremmensch
Benutzerbild von Kopfzoo

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Zur Klarstellung: Es geht nicht um ein Kind, sondern um eine volljährige Person. Insofern auch nicht um Kindesunterhalt. Aber auch Erwachsene haben ja oft noch Eltern.

Ich verstehe das Argument, dass die Person das Geld nicht in Anspruch nehmen kann und der Unterhalt damit hinfällig sein müsste. So hab' ich mir das auch gedacht.
Ich würde aber gerne wissen, wie es tatsächlich ist.

Mit dem Geld private Suchaktionen zu finanzieren, wäre auch hier der Plan gewesen, aber irgendwie kann ich mir schwer vorstellen, dass der Gesetzgeber diesen Fall einkalkuliert hat und das eine Fortzahlung des Unterhalts rechtfertigen würde. Aber wie gesagt: Ich weiß es nicht und würd's gern erfahren.
"Ey Nussmäuschen Alter! Nussmäuschen!"
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Alt 02.12.2010, 18:59:50   #9 (permalink)
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Naja aber Unterhalt wird doch auch für Miete, etc. gezahlt. Die Sachen laufen doch auch bei vermissten weiter. Also bei Kindern dann eben der Mehraufwand durch eine größere Wohnung. Größere Energiekosten, etc.

Ich wüsste daher nicht, wieso die Unterhaltspflicht abgeschafft werden sollte. Außer eben es kann nachgewiesen werden, dass keine Kosten mehr für die vermisste Person gedeckt werden müssen. Hier in dem Fall handelt es sich ja um eine volljährige Person. Wenn also die Wohnung bereits gekündigt ist, usw. dann wird wohl tatsächlich irgendwann der Unterhaltsbedarf nicht mehr vorhanden sein.
http://www.klamm.de/?weblog=129824

Als ich ein Kind war schrieb ich oft das Wort "nackt" hundertemale auf ein Stück Papier und rieb dann mein Gesicht darin
http://www.krisis.org/diverse_manifest-gegen-die-arbeit_1999.html
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Alt 02.12.2010, 19:46:37   #10 (permalink)
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Jetzt wird die Sache schon etwas klarer.

Also ich würde die Sache folgendermaßen beurteilen:

Grundsätzlich erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Berechtigten (bzw. des Verpflichteten), § 1615 BGB.

Aber: Zunächst müsste ja mal ein Unterhaltsanspruch, der erlöschen kann, überhaupt bestehen. Der Unterhaltsanspruch ist unter anderem abhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten, sowie in der Höhe auch von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Da diese Voraussetzungen gar nicht geprüft werden können, wenn der Berechtigte nicht greifbar ist, kann zunächst kein Unterhaltsanspruch festgestellt werden.

Somit muss der Verpflichtete zunächst auch keinen Unterhalt zahlen. Dies ergibt sich im Umkehrschluß auch aus der Vorschrift des § 1613 BGB, wonach Unterhalt für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, zu dem der Verpflichtete aufgefordert wurde, über seine Leistungsfähigkeit Auskunft zu geben.

Schließlich noch ein rein praktisches Argument für meine Auffassung:
Wenn der Berechtigte nicht auffindbar ist, so kann er die Unterhaltszahlungen ja faktisch nicht in Empfang nehmen. Somit ist es fraglich, ob der Leistende durch Zahlung an einen anderen überhaupt von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit würde.
baffi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2010, 20:13:39   #11 (permalink)
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Danke erstmal, baffi, das ist mal was Handfestes, mit dem ich was anfangen kann.

Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Aber: Zunächst müsste ja mal ein Unterhaltsanspruch, der erlöschen kann, überhaupt bestehen. Der Unterhaltsanspruch ist unter anderem abhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten [...].

Da diese Voraussetzungen gar nicht geprüft werden können, wenn der Berechtigte nicht greifbar ist, kann zunächst kein Unterhaltsanspruch festgestellt werden.
Und wenn sich nun aber die Bedürftigkeit des Berechtigten daraus ergibt, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch chronische Krankheit besteht?

Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Wenn der Berechtigte nicht auffindbar ist, so kann er die Unterhaltszahlungen ja faktisch nicht in Empfang nehmen.
Hm - ist das wirklich so? Ich mein', klar, er kann dann mit dem Geld nichts machen, aber es kann ja auf sein Konto überwiesen werden. Ist es damit noch nicht "empfangen"?

Tut mir leid, wenn ich "doofe" Fragen stelle, aber ich bin juristisch einfach 'n Vollnoob.
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Alt 02.12.2010, 20:16:46   #12 (permalink)
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Zitat:
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Zur Klarstellung: Es geht nicht um ein Kind, sondern um eine volljährige Person. Insofern auch nicht um Kindesunterhalt.
Dann wird's wahrscheinlich noch schwieriger. Denn den Unterhalt kann eine erwachsene Person wahrscheinlich nur selber einfordern. Wenn also die Zahlung ausbleibt, kann wohl erstmal keiner was machen.
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Alt 02.12.2010, 20:22:21   #13 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Kopfzoo Beitrag anzeigen
Und wenn sich nun aber die Bedürftigkeit des Berechtigten daraus ergibt, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch chronische Krankheit besteht?
Deswegen kann er (rein theoretisch) immer noch im Lotto gewonnen haben oder er ist verheiratet und wird von seinem Partner unterhalten...

Woher soll der Unterhaltsverpflichtete das wissen?

Zitat:
Zitat von Kopfzoo Beitrag anzeigen
Hm - ist das wirklich so? Ich mein', klar, er kann dann mit dem Geld nichts machen, aber es kann ja auf sein Konto überwiesen werden. Ist es damit noch nicht "empfangen"?
Das könnte man evtl. so sehen, ja. Aber dann würde ich im Hinblick auf die obigen Überlegungen doch lieber das Geld zunächst bei mir behalten. Nachzahlen kann man im dümmsten Fall immer noch. Wieder zurück holen ist schon schwieriger.
baffi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2010, 20:28:07   #14 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Deswegen kann er (rein theoretisch) immer noch im Lotto gewonnen haben oder er ist verheiratet und wird von seinem Partner unterhalten...

Woher soll der Unterhaltsverpflichtete das wissen?
Hm ok, das ist 'n Argument.

Gut, das reicht mir dann erstmal. Danke für die Antworten.
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