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Alt 02.07.2009, 16:21:29   #1 (permalink)
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Standard [Steuerfrage]Nebenjob neben der Ausbildung

Folgendes, ich mach derzeit eine Ausbildung die noch bis Sommer '10 andauert. Ich verdien' von Anfang Januar 2009 bis Ende Dezember 2009 300€ im Monat.

Jetzt hab ich mir mal überlegt, dass ich am Wochenende viel zu viel Freizeit hab und daher doch noch einen Nebenjob machen könnte. Aber die Frage ist jetzt natürlich, wenn ich zwei Gehälter bezieh, wie läuft das mit Steuern zahlen? Weil mit Zweitjob würde ich ja über die 400€ Steuerfreigrenze kommen.

Muss ich dann für meine 300€ Ausbildungsstelle auch den ganzen Schmarrn wie Sozialversicherung usw. zahlen oder nur bei meinem neuen Nebenjob? Und wenn ersteres zutrifft, ziehen die das automatisch von meinem Gehalt ab oder muss ich da noch was regeln?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, und sorry für die leicht verwirrte Schreibweise, ich war noch nie gut darin jemandem das klar zu machen was ich mein
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Alt 02.07.2009, 16:32:42   #2 (permalink)
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Zuersteinmal mußt du zwingend deinen Arbeitgeber über einen Nebenjob informieren.

Dann benötigst du; sofern es ein sozialversicherungspflichtiger Job ist, eine zweite Lohnsteuerkarte.
Ansonsten darfst du bis max. 400€ sozialabgabenfrei dazu verdienen.
gruß, daric
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Alt 02.07.2009, 16:36:10   #3 (permalink)
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Mit meinem Chef hab ich schon drüber geredet, der hat gemeint, dass es kein Problem sei solang ich nicht unter der Woche dann kaputt bin.

Wie finde ich denn raus ob es ein sozialversicherungspflichtiger Job ist? Hätte jetzt so an arbeiten bei Mäcces oder an der Tankstelle gedacht.

Und obwohl ich insgesamt auf ca. 700€ / Monat komme muss ich keine Sozialabgaben zahlen?

Mfg (und danke schonmal )
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Alt 02.07.2009, 16:40:56   #4 (permalink)
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Also neben einer sozialversicherungspflichtigen "Hauptarbeit" darfst du einen Minijob ohne Sozialversicherungsabgaben ausüben.
Bei zwei Minijobs musst du automatisch Sozialversicherungsbeiträge für beide Minijobs entrichten.

Das weiss ich sicher...

Hier steht:
Zitat:
Auszubildende

Für Auszubildende kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreitet.

Für diesen Personenkreis gilt vielmehr eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt eines Auszubildenden die so genannte Geringverdienergrenze nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um die Pauschalbeiträge, die für geringfügig Beschäftigungsverhältnisse zu entrichten sind, sondern um die Beiträge für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Die zuvor genannte Geringverdienergrenze betrug bis zum 31. März 2003 monatlich 325,00 Euro und wurde am 1. April 2003 auf monatlich 400,00 Euro angehoben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 wurde die Geringverdienergrenze mit Wirkung vom 1. August 2003 wieder auf monatlich 325,00 Euro gesenkt.
Demnach wäre deine Ausbildungsstelle sozialversicherungspflichtig und ein zusätzlicher Minijob wäre frei.
Allerdings müsste man das nochmal wegen der Geringverdienergrenze prüfen, denn da liegst du ja scheinbar drunter, wobei "kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht" imho recht eindeutig ist.

Aber vorher solltest du mit deinem Ausbildungsbetrieb klären, ob du überhaupt einen Nebenjob ausüben darfst. Afaik mögen das die Betriebe nicht so... In meinem Ausbildungsvertrag war es grundsätzlich untersagt.

Gruß Aru
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Alt 02.07.2009, 17:14:58   #5 (permalink)
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Irgendwas muss die Ausbildung sein und wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (Edit: Verschreiber) Geringverdienergrenze nicht übersteigt, ist sie die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung (Edit: falsch, s.u.). Kommt dann noch eine zweite dazu und liegen beide zusammen über 400€, sind für beide Steuern (Pauschalierungsfähig mit 20% + Soli + KiSt-Pauschale) und Sozialabgaben (bis auf AV) fällig.

Wenn du dir für deine Ausbildung 30€ mehr zahlen lässt, wird das zur sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung (Lohnnebenkosten für den AG steigen um ca. 10€ [ca. 22% von 330€ gegen 30% von 300€]) (ca. 22% von 330€ gegen ca. 43% von 300€) und du bekommst ca. 21% von 330€ weniger raus. Dafür hast du dann die Möglichkeit in einem Nebenjob bis zu 400€ zu verdienen, für die nur der AG zusätzlich 30% zahlt. Falls AGs die pauschale Steuer abwälzen sieht es noch minimal anders aus.

Du kannst dir also überlegen, ob sich das lohnt.


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Alt 02.07.2009, 17:51:08   #6 (permalink)
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Zitat:
Zitat von joschilein Beitrag anzeigen
Irgendwas muss die Ausbildung sein und wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (Edit: Verschreiber) Geringverdienergrenze nicht übersteigt, ist sie die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung. Kommt dann noch eine zweite dazu und liegen beide zusammen über 400€, sind für beide Steuern (Pauschalierungsfähig mit 20% + Soli + KiSt-Pauschale) und Sozialabgaben (bis auf AV) fällig.
Korrigiere mich wenn falsch...

Aber es geht dabei imho nicht um 2 geringfügige Beschäftigungen, sondern um 2 sozialversicherungsfreie Minijobs. Dann würden für beide Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Der Satz:
Zitat:
Für Auszubildende kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreitet.
heisst für mich, daß eine Ausbildung immer als sozialversicherungspflichtig gewertet wird, ob gerinfügig, oder nicht.

Demnach wäre der Minijob sozialversicherungsfrei.

Gruß Aru
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Alt 02.07.2009, 18:26:16   #7 (permalink)
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Die Ausbildung ist der erste (sozialversicherungspflichtige) Job, weil die Ausbildung auch unterhalb von 400,00 € bereits die Sv-Pflicht auslöst.

Daneben kann noch ein weiterer 400,00 € Job sozialversicherungsfrei (für den Arbeitnehmer) ausgeführt werden.

Aber: Abgerechnet wird der Minijob auf der zweiten Lohnsteuerkarte nach LSTKl. 6. Deshalb werden erstmal Steuern abgezogen, nach diesem Rechner hier, etwa 56,00 € bei runden 400,00 € Verdienst. Die Steuern müsstest Du dir dann per Einkommensteuererklärung zurückholen
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Alt 02.07.2009, 18:27:14   #8 (permalink)
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Was ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung? Richtig, nur der Name

Aber andererseits könnte ich mich wirklich geirrt haben, was den Status eines Geringverdieners betrifft (ich hatte den Fall noch nicht, dass mal jemand unter dieser Grenze verdient). Es gibt dann nach §20(3) SGB 4 einen (normalen) Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber alleine trägt, und damit ist es sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, womit eine zusätzliche standardmäßige (="frei") geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich wäre.

@baffi:
Nein, da muss keine Lohnsteuer einbehalten werden und auch nicht unbedingt keine Steuererklärung abgegeben werden.
Entweder wird mit 2% pauschaliert (und ggf. abgewälzt) oder man packt sich 400€ von seinem Grundfreibetrag auf die zweite Lohnsteuerkarte (Freibetrag auf Nr. 2 [Klasse 6] und Hinzurechnungsbetrag auf Nr. 1 [Klasse 1]). Nur im letzten Fall ist man dann pflichtveranlagt.


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Geändert von joschilein (02.07.2009 um 18:32:33 Uhr)
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Alt 02.07.2009, 18:44:02   #9 (permalink)
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@ joschi: Wieder was dazugelernt.

Die Ausbildung jedenfalls ist halt ein Sonderfall, in dem trotz eines Verdienstes unterhalb der Geringverdienergrenze Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
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Alt 02.07.2009, 20:13:36   #10 (permalink)
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SV-Beiträge fallen bei allen Beschäftigungsarten an, es bleibt nur die Frage wie hoch sie sind, wie sie heißen, wer sie zu tragen hat und an wen sie zu zahlen sind.

Und bevor jemand das folgendes Gegenbeispiel nennt: Auch bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es SV-Beträge, wenn auch nur für U1 bis U3 und UV. Einzige Nullnummer sind bestimmte Gesellschafter- und Familienkonstellationen.


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Alt 02.07.2009, 23:32:41   #11 (permalink)
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Joschi.. jetzt sind wir schon wieder beim Thema geringfügig entlohnte Tätigkeit neben Vollzeitbeschäftigung. Tolles Thema!

Steuern zahlst du doch nicht. Dein Einkommen ist zwar steuerpflichtig, aber du liegst ja mit beiden Jobs noch unter der Steuerfreibetraggrenze... selbst, wenn pauschal abgeführt wird, bekommt man das dann am Ende nicht wieder nach der Steuererklärung?

Für dich spielt die Sozialversicherung eher eine Rolle.

Ich kopier das nochmal aus dem Steuerfragen-Thread raus:

Zitat:
Zitat von Rahi
Zur Vollzeitbeschäftigung, auf die der Schwerpunkt liegen muss, kann er eine geringfügige Tätigkeit aufnehmen. Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge dabei bei einem zusätzlichen Einkommen von bis zu 400 € (Mini-Job oder Kleingewerbe) zu entrichten. Bei einem Mini-Job sind aber Beiträge an die Bundesknappschaft (Mini-Job-Zentrale) zu zahlen.
Das hat mir der AOK-Mitarbeiter gesagt... aber wie josch festgestellt hat, "auf die der Schwerpunkt liegen muss", ist relativ... vor allem bei deinem Gehalt, wo das eine Gehalt ggf. das Gehalt deiner sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung übersteigt... ob dann noch der Schwerpunkt gegeben ist, weiß man nicht... ist ja sehr relativ. Frag doch einfach bei deiner Krankenversicherung nach, wie es in deinem konkreten Fall ist. Dann weißt du, wie die das handhaben würden.

300 € verdienst aber netto, oder nicht? Selbst wenn du Sozialabgaben abführen müsstest für den Nebenjob, kommst ja trotzdem noch viel besser weg. Bei 400 € sind das doch nur so 80 € Sozialabgaben (etwa 20%), oder nicht?
... von nichts kommt nichts!
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Alt 03.07.2009, 01:04:26   #12 (permalink)
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Habe ich was falsch gelesen? Wo geht es hier um eine Selbständigkeit? Hier geht es um Ausbildung + Minijob.


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Alt 03.07.2009, 20:12:13   #13 (permalink)
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Zitat:
Zitat von joschilein Beitrag anzeigen
Habe ich was falsch gelesen? Wo geht es hier um eine Selbständigkeit? Hier geht es um Ausbildung + Minijob.
Ne, ich aber wohl. Tut mir Leid... bin wieder weg
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Arbeit wird verrichtet durch aufgewendete Energie. Wer diese nicht aufbringt, braucht sich nicht wundern, wenn er sein Ziel nicht erreicht!


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