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#1 (permalink) |
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abgemeldet
Reg: 23.04.2006
Beiträge: 528
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Hallo,
ich sitze gerade über meiner ersten Steuerklärung, die ich für 07 und 08 machen muss. Nun stellt sich mir die Frage, wo ich die Fahrkosten zur Berufsschule und zu IHK-Kursen eintragen kann, insbesondere, weil bei diesen ja Hin- und Rückweg angerechnet wird und nicht nur die einfache strecke. Trage ich das einfach bei Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein oder unter Reisekosten? |
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#2 (permalink) | |
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Zitat:
Gem. § 9 (1) Nr. 4 S. 2 EStG kann nur eine "Entfernungspauschale" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Und auch bei doppelter Haushaltsführung kann gem. § 9 (1) Nr. 5 S. 4 EStG nur eine "Entfernungspauschale" für die wöchentlichen Heimfahrten angesetzt werden. Nur wenn eine Behinderung gem. § 9 (2) S. 3 EStG vorliegt, können die "tatsächlichen Aufwendungen" angesetzt werden. Bei § 9 (1) Nr. 4 und Nr. 5 EStG einfach die Angaben unter "Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" eingetragen. Für die tatsächlichen Aufwendungen gem. § 9 (2) S. 3 EStG ebenfalls die Angaben unter "Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" ausfüllen oder, wenn du die tatsächlichen Kosten mittels Fahrtenbuch nachweisen kannst, einfach den Betrag unter "weitere Werbungskosten" eintragen. |
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#3 (permalink) |
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abgemeldet
Reg: 23.04.2006
Beiträge: 528
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Wie gesagt können für Fahrten zwischen Schule und Weiterbildungsstätte Hin- und Rückfahrt angerechnet werden bei den Werbungskosten. Es ist nicht von Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte die Rede (Quelle: Finanzbeamter). Und auch dafür frage ich, wo diese eingetragen werden sollen und als was, weil dort ja keine weiteren Bezeichnungen wie Schule oder IHK zu tätigen sind.
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#4 (permalink) |
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mostly harmless
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Mal ganz blöd gefragt: Hätte dir das deine Quelle nicht auch gleich zeigen können?
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#5 (permalink) | |
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Zitat:
Im Zweifel würde ich sie einfach unter "weitere Werbungskosten" eintragen. |
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#6 (permalink) | ||
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abgemeldet
Reg: 23.04.2006
Beiträge: 528
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Zitat:
Zitat:
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#7 (permalink) |
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Sorry, aber jetzt blicke ich nicht mehr durch. Oben meintest du doch noch, dass der Finanzbeamte deine Berufsschule als Weiterbildung eingestuft hat und nicht als Arbeitsstätte?
Ich würde an deiner Stelle nochmal zu diesem Finanzbeamten gehen und ihn fragen, wie er diese Aufwendungen einstuft und wo du sie in deiner Steuererklärung eintragen sollst. Ohne deine beruflichen und evtl. auch privaten Lebensumstände zu kennen, kann hier ohnehin niemand diese Aufwendungen genau zuordnen. Daher ist es am besten, wenn du das mit deinem Sachbearbeiter klärst. |
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#8 (permalink) |
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Multitalent
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Natürlich kann man die volle Fahrtstrecke ansetzen. Auch die 20 km-Kürzung wäre hier nicht zur Anwendung gekommen. Ebenso sind Verpflegungsmehraufwendungen möglich.
Da ich immer nur das Programmhandling kenne, habe ich es mit Formularzeilen etwas schwer, aber so wie es ausschaut sollten es sein:
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#9 (permalink) |
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Hallo joschilein, schön das du endlich da bist.
Zählt eigentlich die Berufsschule zur Weiterbildung? Also wenn man im Rahmen einer Berufsausbildung eine Berufsschule besucht, kann dies doch eigentlich keine "Weiterbildung" sein, oder etwa doch? ![]() Habe nur das BFH Urteil vom 10.04.2008, VI R 66/05, zur Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme gefunden. Aber aus diesem konnte ich dies leider nicht raus lesen. |
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#10 (permalink) |
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Multitalent
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Berufsschule dürfte in der Regel keine Weiterbildung sein, sondern wird im Zusammenhang mit einem Ausbildungsdienstverhältnis besucht und in dessen Zusammenhang sind alle Fahrtkosten Werbungskosten, wobei alle Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absolviert werden, wie Dienstreisen zu behandeln sind (Besonderheiten wie Familienheimfahrten etc. mal ignoriert). Als selbst "(Ex-)Betroffener" weiß ich das
Ich könnte ja noch eine weitere Besonderheit erwähnen*: Für Krankenschwestern gibt es keine Berufsschule, dafür gibt es dann Schwesternschulen, die i.d.R. vom jeweiligen Krankenhaus in quasi hoheitlicher Stellvertretung für den Staat geführt werden. Und jetzt mach mal insbesondere der Familienkasse klar, warum hier Reisekosten mit doppelter Fahrstrecke anzusetzen sind, obwohl es sich um ein "Gebäude", aber keine Arbeitsstätte des Arbeit-/Ausbildungsgebers handelt, auch wenn keine Schul- mit Arbeitstagen vermengt werden. *Jedenfalls für den Geltungsbereich Hessen, kann ggf. für andere Bundesländer abweichen. |
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#12 (permalink) |
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Vielen Dank für die tolle Erklärung, joschilein! Wann etwas als Arbeitsstätte gilt und wann nicht, werde ich wohl nie wirklich verstehen.
Und zu den Krankenschwester ... das ist doch typisch für Bürokraten. Edit: @MK8587 Sorry, dann habe ich dich einfach nur falsch verstanden. Aber joschilein hat dich richtig verstanden und es dir auch sehr schön erklärt. Geändert von Jacky (25.05.2009 um 01:01:08 Uhr) |
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#13 (permalink) |
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Multitalent
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Och das Thema Arbeitsstätte ist nahezu unerschöpflich. Obwohl sich mit den Richtlinien 2008 endlich mal was Richtung Normalität verändert hat, kann man sich immer noch in Details verirren. Gerade Kombinationen mit Firmenwagen und mehreren Arbeitsstätten sind sehr "schön".
Aber das tut hier nichts zur Sache und außerdem könnte man es eh nicht einfach mal so erläutern (jaja, Steuervereinfachung |
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