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#1 (permalink) |
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R.I.P. Tobi
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Folgender Sachverhalt: Person XY hat ein Delirium (kann man das haben, oder befindet man sich in einem Delirum? egal...). Dabei verpügelt Person XY die Person AB, ohne sich später daran zu erinnern, und ohne dies jemals absichtlich getan zu haben. Gemäß §20 StGB besteht eine Schuldunfähigkeit. Strafrechtliche Konsequenzen sind also nicht zu erwarten.
Nun kommt Person AB auf die Idee zivilrechtlich Schmerzensgeld einzuklagen, da die Schuldunfähigkeit nur im strafrecht gilt, müsste noch festgestellt werden ob Person XY deliktsfähig war. Habe mal bei Wikipedia geschaut und dort steht nur, dass "psychisch kranke Menschen" deliktsunfähig sind. Die Frage ist nun, ob das o.g. auch unter "psychische Krankheit" fällt ![]() Möchte keine Rechtsberatung, sondern nur eure Meinungen / Erfahrungen ;-) |
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#2 (permalink) |
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Vincent
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Vielleicht ist BGB §827 interessant für "XY"
Ich würde da eher zu einem Anwalt für Zivilrecht raten, Personenschäden können u.U. teuer werden ...
<<Die Wahrheit wird gelebt, nicht doziert>>
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#3 (permalink) |
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Heldenhase
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§ 827 BGB
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nur meine Interpretation der Gesetzestexte. Inwieweit diese Praxisrelevant sind weiß ich nicht. "Große Ereignisse werfen ihre Schatten unter die Augen" Udo Lindenberg
"Du lebst wie ein Amboss und warum zittert dein Kinn? Ich bin das was ich sage. Ich bin das was ich bin." Tomte - Füll deine Lungen mit Feuer Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem. |
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#4 (permalink) | |
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Board-Psychose
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Also, wg. Vollrausch schuldunfähig - triff nur bedingt zu, denn der Vollrausch selbst ist strafbar, wenn in ihm strafbare Handlungen begangen werden.
http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html Zitat:
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#5 (permalink) |
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Friedensextremist
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Wenn XY ein richtiger Kerl ist,
- entschuldigt er sich - bietet freiwillig eine Entschädigung/Schmerzensgeld an. Schwerter zu Pflugscharen - Geschütze zu Windrädern Scheint, als gäbe es Gutscheine ohne Ende LK |
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#6 (permalink) |
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R.I.P. Tobi
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Hallo,
es geht hier nicht um einen Vollrausch. Ich erkläre es mal grob, ohne näher ins Detail zu gehen. XY lag im Krankenhaus und hatte dort wohl (laut Ärzten vermutlich wegen Wassermangel, Schmerzmittel (Morphium), Schlafmangel) usw. einen Verrwirtheitszustand. Dabei hat er wohl seinen Zimmernachbar mit seinem Gehstock zusammengeschlagen. Das Problem: Er erinnert sich an nichts, bzw. sagt gegenüber Ärzten usw. aus, dass das nicht im Krankenhaus war, sondern im Krieg und er sich und andere beschützten musste. (Also Wahnvorstellungen laut Ärzten). Bei seinem "Opfer" hat er sich dennoch entschuldigt, und die Entschuldigung wurde auch angenommen, derjenige hatte ihm sogar noch gesagt, dass er ja weiß, dass er es nicht absichtlich gemacht hat. Und nun haben wir erfahren, dass der Kerl ihn doch auf Schmerzensgeld verklagen möchte. Wobei wir davon ausgehen, dass das eher von der Familie ausgeht, als von ihm, denn er hatte sich ja damit "abgefunden". |
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#7 (permalink) |
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Heldenhase
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§ 827 BGB
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. "Große Ereignisse werfen ihre Schatten unter die Augen" Udo Lindenberg
"Du lebst wie ein Amboss und warum zittert dein Kinn? Ich bin das was ich sage. Ich bin das was ich bin." Tomte - Füll deine Lungen mit Feuer Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem. |
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#9 (permalink) |
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Board-Psychose
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Dann zieht § 827 BGB, denn er hat diesen Zustand ja nicht willentlich und wissentlich herbeigeführt. Er ist demnach tatsächlich deliktsunfähig.
Ich fürchte nur, ohne ein teures Gutachten, das ihm diese Bewußtseinstrübung attestiert, wird's nicht gehen. Ein Amtsgericht wird ein solches Gutachten aber wahrscheinlich nicht zubilligen - die haben begrenzte Budgets für sowas. Da hilft wohl leider nur ein hartnäckiger Anwalt. edit: Da war FischVolk schneller
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#12 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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... und mir mein gesunder menschenverstand sagt, dass die ärzte ihm das nicht so einfach bestätigen.
Sind zwar wenig infos (bin weder arzt noch ra), aber bei so einem zustand gibt es mit sicherheit so was wie eine "aufsichtspflicht" des krankenhauspersonals. Und da läuft es bestimmt auf "wer bezahlt denn nun" hinaus. Vllt. mischt sich sogar die krankenversicherung des geschädigten ein, wenn aufgrund der schläge noch medizinische behandlung und damit kosten entstanden sind. Ich denke mal, so einfach wird es nicht werden. |
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