Alt 09.02.2010, 09:55:26   #1 (permalink)
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oggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunftoggy hat eine strahlende Zukunft
Standard Retour beim Versandhändler!? Dringend

Hallo,

wir haben bei einem Versandhändler einen Kinderautositz für Babys bestellt.
Da dieser nach Erhalt nicht unseren Vorstellungen entsprach, haben wir ihn lediglich kurz ausgepackt, angesehen und wieder eingepackt.
Kurz darauf ging er retour.

Vom Versandhändler kam daraufhin ein Brief, das Ding würde nicht zurückgenommen, da der Sitz stark verschmutzt sei.
Das war er hier ganz sicher nicht und wir haben ihn so wieder verpackt wie wir ihn bekommen hatten.

Nach mehreren Telefonaten meinte die sehr unfreundliche Tante am Telefon vorhin: Entweder wir zahlen und der Sitz wird vernichtet oder wir zahlen und sie würden uns den Sitz auf unsere Kosten erneut zusenden.
Sie können den Sitz auf keinen Fall erneut verkaufen.

Klar, dennoch haben wir die Verschmutzungen nicht verursacht. Eine Schuld der Post wies sie energisch zurück, das könne ihrer Meinung nach nicht sein.

Sooo.. lange Rede, kurzer Sinn: Was können wir tun? Zahlen wollen wir definitiv nicht.

Wie ist es da mit dem §476 BGB Beweislastumkehr:

Zitat:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Demnach ist doch der Versandhändler innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf verpflichtet, nachzuweisen, dass wir den Mangel (also die Verschmutzung) verursacht haben, oder?

Weiß jemand was?

Danke und Gruß,
oggy
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Alt 09.02.2010, 10:16:47   #2 (permalink)
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Monsy ist einfach richtig nettMonsy ist einfach richtig nettMonsy ist einfach richtig nettMonsy ist einfach richtig nettMonsy ist einfach richtig nett
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Habt ihr eine Rechtschutzversicherung? Dann ab zum Anwalt.
Zahlen würde ich erstmal nicht. Wenn überhaupt habt ihr eine Wertminderung zu erstatten - vom Kaufvertrag seid ihr ja zurückgetreten.
Weiss jetzt nicht, wo genau die Beweislast liegt - meine aber beim Händler. Die müssen erstmal nachweisen, dass ihr den Schaden / Verunreinigung verursacht habt. Wird aber ja kaum der Fall sein, wenn ihr den Sitz nur einmal ausgepackt habt. Wenn's so ist, müsst ihr natürlich gar nichts zahlen.
Allerdings wird der Nachweis auch schwer sein, da einige Händler in der Hinsicht sehr trickreich ist, und nun vielleicht einen anderen Kindersitz vorsetzen, den ihr nie in der Hand gehabt habt.
Deshalb sollte man bei Rücksendungen der Ware gerne Fotos machen, um nachweisen zu können, dass die Ware sich in einwandfreiem Zustand befand.
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Alt 09.02.2010, 10:21:49   #3 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Monsy Beitrag anzeigen
Deshalb sollte man bei Rücksendungen der Ware gerne Fotos machen, um nachweisen zu können, dass die Ware sich in einwandfreiem Zustand befand.
Guter Tipp. Hab ich natürlich nicht dran gedacht, da mir soetwas noch nicht passiert ist. In Zukunft werd ich es so machen.

Also klar, zahlen werden wir erstmal nicht. Aber irgendeine Lösung muss es da ja geben.
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Alt 09.02.2010, 10:26:48   #4 (permalink)
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Die Beweislastumkehr ist bei Gewährleistung, diese hat nichts mit dem Widerrufsrecht zu tun.
Wenn ihr zu zweit gewesen seid, dann ist das schonmal eine gute Grundlage.
Den Versandhändler nochmals anschreiben, eine Frist setzen, bis zu der er die Rückzahlung gemäß Widerrufsrecht zu leisten hat, danach ab zum Anwalt.
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Alt 09.02.2010, 10:29:30   #5 (permalink)
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Zitat:
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Die Beweislastumkehr ist bei Gewährleistung, diese hat nichts mit dem Widerrufsrecht zu tun.
Wenn ihr zu zweit gewesen seid, dann ist das schonmal eine gute Grundlage.
Den Versandhändler nochmals anschreiben, eine Frist setzen, bis zu der er die Rückzahlung gemäß Widerrufsrecht zu leisten hat, danach ab zum Anwalt.
Danke, Zahlung hat noch nicht stattgefunden. Heute kam neben dem Anruf auch die erste Mahnung.

Also Anschreiben und den Rücktritt gemäß Widerrufsrecht bestätigen lassen?
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Alt 09.02.2010, 10:33:27   #6 (permalink)
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hast du mal einen Link, wo du den gekauft hast ..

Widerruf kann mitunter schon getätigt sein, wenn du einfach die Ware zurückschickst, wie es genau erfolgen soll, steht immer in der Widerrufsbelehrung
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Alt 09.02.2010, 10:36:15   #7 (permalink)
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Zitat:
Zitat von wittis-web.de Beitrag anzeigen
hast du mal einen Link, wo du den gekauft hast ..

Widerruf kann mitunter schon getätigt sein, wenn du einfach die Ware zurückschickst, wie es genau erfolgen soll, steht immer in der Widerrufsbelehrung
www.babywalz.de

Zitat:
Rückgaberecht: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, Email), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoVO und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

Brief: Versandhaus Walz GmbH, 88336 Bad Waldsee
Telefax: 07524 703-541
E-Mail: info@baby-walz.de

Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit deren Empfang.

Ende der Rückgabebelehrung
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Alt 09.02.2010, 10:42:57   #8 (permalink)
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Wie war das Ding denn verpackt?
immer mitten in der Stadt
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Alt 09.02.2010, 10:47:26   #9 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Maastaaa Beitrag anzeigen
Wie war das Ding denn verpackt?
Einfach im Pappkarton, Rechnung dabei, mehr nicht.
Keine Folie etc.
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Alt 09.02.2010, 10:48:50   #10 (permalink)
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Baby Walz sagt schon alles

Waren hier in Dortmund irgendwann mal ganz böse verrufen, weil der Kundenservice einfach fürn Arsch war, da man sich nur noch was auf den Namen eingebildet hat.
Und dein Fall bestätigt anscheinend, dass sich das in den Jahren nicht wirklich geändert hat

Lass die ruhig Mahnungen schicken, ihr seid zu zweit, könnt bezeugen, dass alles korrekt war und habt auch den Widerruf gemäß deren Widerrufsbelehrung korrekt wahrgenommen.
Somit müssten die, wenn es nun zu weiteren Mahnungen käme, ein Inkasso beauftragen, welchem ihr dann nochmals erklären würdet, dass ein korrekter Widerruf erfolgt ist, die würden dann eventuell ins gerichtliche Mahnverfahren gehen und dem würdet ihr dann widersprechen, mit Begründung des Widerrufs.
Danach müsste Walz / deren Inkasso, dann ins gerichtliche Verfahren einsteigen und Klage erheben, was hier aber dann eher schwer wird, denn ihr bezeugt, dass alles korrekt versendet wurde, und fertig. Einlieferungsschein der Post aufbewahren, zwecks Fristwahrungsnachweis
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Alt 09.02.2010, 10:57:45   #11 (permalink)
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Bestelldatum ist der 07.01., Retourdatum der 28.01. - demnach also 21 Tage, aber:

Der Sitz war zunächst nicht lieferbar und kam daher später an. Mindestens war es der 14., also wären die 14 Tage gegeben.

Ich habe allerdings keinen Nachweis darüber, wann der Sitz bei uns ankam.

Postbeleg über die Rücksendung habe ich aber vorliegen.

Geändert von oggy (09.02.2010 um 11:08:14 Uhr)
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Alt 09.02.2010, 11:05:32   #12 (permalink)
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Wichtig für euch ist nicht das Bestelldatum, sondern Datum des Erhalts, sprich wann das Paket bei EUCH eingetroffen ist.
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Alt 09.02.2010, 11:08:51   #13 (permalink)
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Zitat:
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Wichtig für euch ist nicht das Bestelldatum, sondern Datum des Erhalts, sprich wann das Paket bei EUCH eingetroffen ist.
Das weiß ich. Aber wer muss das nachweisen? Ich oder der Händler?
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Alt 09.02.2010, 11:13:23   #14 (permalink)
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Der Händler müsste dir nachweisen, wenn er das Widerrufsrecht nicht anerkennen will, dass du es schon länger als die Widerrufsfrist hattest, das ist ja anhand der Paketnummer in der Paketverfolgung möglich ist, diese Paketnummer hast du eventuell auch in der Versandbestätigung von Walz
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Alt 09.02.2010, 12:12:24   #15 (permalink)
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Zitat:
Zitat von wittis-web.de Beitrag anzeigen
Der Händler müsste dir nachweisen, wenn er das Widerrufsrecht nicht anerkennen will, dass du es schon länger als die Widerrufsfrist hattest, das ist ja anhand der Paketnummer in der Paketverfolgung möglich ist, diese Paketnummer hast du eventuell auch in der Versandbestätigung von Walz
Mal abgesehen davon hat Walz die Rücksendung ja auch terminlich akzeptiert und macht nur eine Wertminderung geltend, wie Du oben schon gesagt hast. Anscheinend betrachten die den Wert als 100% gemindert, also unter keinen Umständen wiederverkäuflich. Konkludent kann man aber daraus schlußfolgern, dass es keine Beanstandung der zeitlichen Abläufe gibt. Zumal es ja auch immer noch unklar ist, ob eine Widerrufsfrist 14 oder 30 Tage ab Erhalt sein muss.

Ich würde mich auch so verhalten, wie witti es empfohlen hat. Schriftlich widersprechen, am besten per Fax oder alternativ Einwurfeinschreiben. Und kommt eine neue Anspruchsstellerin (Inkasso, etc.) das gleiche Schreiben noch einmal. Und ansonsten Ruhe bewahren, den Shop nie wieder aufrufen und alle Bekannten mit Kindern oder Kinderwunsch warnen
Definition of Stress: The confusion created when one's mind overrides the body's desire to beat the living shit out of some assholewho desperately needs it.
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