Alt 17.04.2009, 11:02:51   #1 (permalink)
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Standard Rechtliche Frage zum Widerrufsrecht

Hallo zusammen

ich hab am 24.03. ein Vetrag zur "Verbindlichen Bestellung" eines Autos unterschrieben.
Es handelt sich dabei um einen Neuwagen.
Da ich das alte Auto abwracken wollte und dieser erst ab dem 12.04.09, ein Jahr auf mich angemeldet ist, bot uns der Händler an, den Neuwagen vorrübergehend mit Kurzkennzeichen zufahren, damit ich in den genuss der Abwrackprämie komme. Diese gibt es ja erst, wenn der alte Wagen ein Jahr auf mich zugelassen war.

Gesagt, getan
1 Woche später haben wir das Auto abgeholt und waren auch zufrieden. Jedoch stellten wir direkt zwei Mängel fest.
Diese sollten bei Abholung der neuen Kurzkennzeichen beseitigt werden. Dies geschah jedoch nicht.
Wir bekamen zwar neue Kurzkennzeichen, die Mängel sollten aber erst beim nächsten Mal behoben werden. Soweit so gut.
Dann stellte sich aber herraus, dass ein neues Schloss bestellt werden muß und wir darauf warten müssen.
Also hat der Händler beschlossen, den Neuwagen beim Händler zulassen und wir bekamen einen Leihwagen mit. (Das Autohaus, liegt 50Km von uns enfernt )
Bis heute, sind die Mängel noch immer nicht behoben.

Jetzt meine Frage, ab wann gilt für mich der Kaufvertrag und somit das Widerrufsrecht?
Angemeldet ist der Wagen ja noch auf das Autohaus, über die Kurzkennzeichen.Bzw. seit gestern auf mich angemeldet.
Würde echt gerne das ganze Stornieren. Wenn es jetzt schon so problematisch beginnt, hab ich wirklich keine Lust noch länger in diesem Autohaus Kunde zu sein
Ich kenne das mit dem Widerruf so, dass die Frist mit Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt, jedoch weiss ich nicht, ob man beim Autokauf eine Auftragsbestätigung erhält.
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Alt 17.04.2009, 12:14:11   #2 (permalink)
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Zitat:
1.) wurde der Kaufvertrag beim Händler vor Ort abgeschlossen und barzahlung vereinbart, gibt es kein Rücktrittsrecht!
2.)wurde der Kaufvertrag beim Händler vor Ort abgeschlossen und eine Finanzierung vereinbart, gilt ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen
3.) Wurde ein Fahrzeug übers Internet gekauft, und der Käufer hat sich das Fahrzeug nicht vor Ort angesehen, gilt das Fernabsatzgesetz (VERSANDHANDEL),der Kunde kann vom Kauf zurücktreten, wenn er den gekauften Artikel nur so gebraucht hat, wie er den Artikel hätte auch im Geschäft des Verkäüfers hätte ansehen und gebrauchen können.(angemessene Probefahrt). Wurde das Fahrzeug aber schon auf den Käufer zugelassen und richtig in Gebrauch genommen hat der Käufer die Kosten für die Wertminderung zu tragen. Allerdings muß der Gewerbliche Verkäufer laut Fernabsatzgesetz auf das Rücktrittsrecht und die Bedingungen hinweisen.
Hat er das nicht gemacht, ist der Vertrag ungültig.
4.Bei einem normalen Rücktritt von einem Kaufvertrag (vor ORT beim Händler)kann der Händler bis zu 15% des Kaufpreises als Entschädigung verlangen. Ein Gericht kann aber den Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden (Kosten)verlangen!
Diese Aussage ist nicht verbindlich, aber villeicht konnte ich helfen.
Quelle: http://www.autoplenum.de/Antworten/D...wenn-der-.html (elfter Post)
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Alt 17.04.2009, 12:17:43   #3 (permalink)
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Hmm also Punkt zwei trifft zu

Aber wie verhält sich das mit den Kurzkennzeichen? Der Wagen ist ja erst seit gestern auf mich gemeldet.
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Alt 17.04.2009, 12:36:52   #4 (permalink)
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Also ich würd mal sagen, wichtig ist das Datum der Unterschrift auf dem Vertrag. Mit der Unterschrift wirst Du wahrscheinlich auch bestätigt haben, eine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben (das Kleingedruckte, gerne winzig in Hellgrau auf der Rückseite des Vertrages ).
Die Widerrufsfrist beginnt dann mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung...



Zitat:
Zitat von BGB §355
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.[...]
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
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Alt 17.04.2009, 20:26:38   #5 (permalink)
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Zitat:
Zitat von towercrew69 Beitrag anzeigen
Hmm also Punkt zwei trifft zu

Aber wie verhält sich das mit den Kurzkennzeichen? Der Wagen ist ja erst seit gestern auf mich gemeldet.
Das wird dir in dem Fall kaum helfen. Die Frist gilt ab Vertragsabschluss.
Bei deiner Ausfertigung des Kaufvertrags war mit Sicherheit auch eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Kann mir kaum vorstellen, das ein Autohaus so etwas vergisst.
<quote src="Prof. Dr. Peter Hacke">Nüsse sind gesünder, wenn man sie lutscht.</quote>
<quote src="chris0457"> zum Thema "schon GEZahlt" fällt mir nur noch eins ein: GEZ noch? </quote>

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