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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo,
habe vollgendes Problem: Vor einer Woche kam das Bauamt Pforzheim zu mir aufs Gartengrundstück und hat sich die Bauobjekte angeschaut und natürlich auch hineingeschaut. Dabei haben Sie sich auf §47 Landesbauordnung berufen. was auch alles OK war für mich. §47 LBO-BW: http://www.baurecht.de/landesbauordn...echtsbehoerden Nur jetzt haben Sie mir einen Neuen Brief geschrieben und berufen sich wieder auf §47 LBO. Sie wollen nun das ich meine Hütten ausräume damit Sie es besichtigen können. Aber ich bin der meinung zum besichtigen muss man nichts ausräumen. Mir kommt es so vor als wollten Sie eine Durchsuchung machen. Wo dann wiederrum Artikel 13 Grundgesetz dagegen sprechen würde da Sie keinen Richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben. Artikel 13 GG: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html Wer kennt sich damit aus? Freue mich über jede Hilfe/Antwort. MfG Markus |
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#3 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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meine frage ist eigentlich! ob ich meine Hütten ausräumen muss oder nicht. wenn Sie nur zum besichtigen kommen ist mir das egal! nur ich will nicht meine ganzen sachen ausräumen!
das ich da nicht wohne wissen Sie da ich ne Wohnung habe und in meinem Garten es kein Strom und kein Wasser gibt. |
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#4 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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weil in §47 LBO steht ja nur das Sie es betreten dürfen aber nicht durchsuchen!
Zitat:
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#7 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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naja, wie ich das verstehe:
die Hütten sind keine kleinen Gartenhütten, also ein Geräteschuppen, sondern stellen ein bauliches Objekt gemäß Bauordnung dar vor Nutzung musst du aber entweder eine vorläufige Nutzung ohne Bauabnahme erteilt bekommen, die dich aber von der Pflicht zur Bauabhnahme nicht entbindet, oder aber es darf zur Besichtigung noch keine Nutzung stattfinden, worauf die nun beharren du wirst also wahrscheinlich (wage Vermutung) das Objekt zur baulichen Inspektion und zur Bauabnahme in einem beschaubaren Zustand darlegen müssen da die Hütte sicherlich keine Wohnung ist, sondern eben nur eine Hütte, müssen die ja auf bauliche Mängel prüfen, was in eingeräumten Zustand vielleicht schwerlich möglich ist du kannst dich dagegen verwehren, das Bauamt kann dir aber im Gegenzug die Bauabnahme verweigern und den unverzüglichen Rückbau (sprich den Abriß) anordnen such dir nun also aus, was dir lieber ist, Abriß oder Beschauung ?? |
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#8 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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die hütten stehen schon zeit einigen jahren um genau zu sein die eine schon zeit 40 jahren und die andere glaub ich 20 jahre. und sind eingetragen. beim bauamt.
und eigentlich anhand der jahresanzahl ist es verjährt oder nicht. weil angebaut oder saniert wurde nichts. |
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