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Alt 06.09.2010, 17:15:11   #1 (permalink)
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Benutzerbild von petry94

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Lose-Remote

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Standard Notebook zurückgeben - voller Preis?!

Hallo, ich habe vor kurzem (letzte Woche Donnerstag) mein neues Subnotebook (Lenovo U350) erhalten. Am Samstag bzw. Sonntag ist mir aufgefallen, dass der Lüfter sobald man nur den Browser eröffnet mit einer störend lauten Lautstärke anspringt und auch nicht wieder ausgeht bis man das Notebook wieder nicht benutzt. Das Problem haben mehrere U350 Besitzer (einfach mal U350 fan noise o.a. googlen) und Lenovo ist auch nicht an einer Lösung interessiert.
Nun will ich das Notebook zurückgeben und habe dem Verkäufer eine eMail geschickt. Dieser sagte mir dann das er 10% des Kaufpreises einbehalten müsse, da das Notebook schon länger in vollem Gebrauch bei mir war.

Kann er dies tun oder muss er mir den vollen Kaufpreis erstatten o.a.? (Ich habe leider keine Ahnung von solchen Angelegenheiten)

eMail-Auszug: "Da es aber von Ihnen nicht nur geprüft wie in einem Ladengeschäft sondern auch längere Zeit in vollem Gebrauch war und das Gerät nicht durch einen lauteren Lüfter als defekt angesehen werden kann, müssen wir Ihnen bei einer Rücknahme 10% des Verkaufspreises in Rechnung stellen. Andernfalls hätten Sie das Gerät nach Ingebrauchnahme und kurzem Test wieder einpacken und uns sofort informieren müssen und das Gerät nicht erst längere Zeit gebrauchen."

Ich sehe das eigentlich anders, da mir das Problem am ersten Tag gar nicht aufgefallen ist und ich daraufhin erstmal nach einer Lösung gesucht habe. Außerdem gibt es etliche andere Besitzer die genau das gleiche Problem schildern.

Notebook wurde online gekauft...

MfG petry
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Alt 06.09.2010, 17:22:10   #2 (permalink)
Sinnmaximierung

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Für Gebrauch einige Prozente abzuziehen ist völlig In Ordnung und rechtmäßig. Allerdings find ich persönlich nach ner halben Woche oder 2 Werktagen schon etwas abzuziehen doch eher mies und würde zumindest von weiteren Käufen bei dem Verkäufer absehen.

Loshai ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2010, 17:33:48   #3 (permalink)
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Benutzerbild von petry94

ID: 321980
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Habe ich mir auch gedacht, da ich das Notebook ja nun wirklich noch nicht lange hatte...
Aber ich habe gerade folgendes gelesen:
Zitat:
Voraussetzung für diese Wertersatzpflicht ist, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit, wie sie zu vermeiden ist, hingewiesen worden wird.

Hat ein Online-Händler eine solche Regelung nicht in seiner Widerrufsbelehrung implementiert, kann er im Regelfall von dem Verbraucher keinen Wertersatz für den durch die Ingebrauchnahme entstandenen Wertverlust des Kaufgegenstandes erhalten. Deshalb sollte die Widerrufsbelehrung entsprechend ergänzt werden, um sich die Möglichkeit, Wertersatz zu fordern, offen zu halten und dann wenigstens in den Fällen, in denen die Ingebrauchnahme einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt, Wertersatz fordern zu können.
Auf diese Wertersatzpflicht wurde ich, soweit ich weiß, nicht drauf hingewiesen (werde mir gleich nochmal alles angucken). D.h. also das ich in dem Fall keinen Wertersatz zahlen müsst, oder?
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Alt 06.09.2010, 17:56:37   #4 (permalink)
Klammdrachen
Benutzerbild von DragonLilly

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Zitat:
Zitat von petry94 Beitrag anzeigen
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Auf diese Wertersatzpflicht wurde ich, soweit ich weiß, nicht drauf hingewiesen (werde mir gleich nochmal alles angucken). D.h. also das ich in dem Fall keinen Wertersatz zahlen müsst, oder?
Hat er es nicht in seinen AGB´s oder unter einer eigenen Rubrik, hat der Händler Pech gehabt. Wobei ich persönlich den Wertersatz von 10 % für 2 Tage schon fett finde. Kauft man im Laden kann man häufig innerhalb von 14 ohne Probleme und Wertersatz zurückgeben.

Avachanger Lilly Herzblatt von Der_Tiger ist


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Alt 06.09.2010, 17:58:21   #5 (permalink)
MØþ€®@¶øℜ
Benutzerbild von Totte

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Wenn es ein gewerblicher Onlinehändler ist, hast du ein uneingeschränktes 14-tägiges Rücktrittsrecht. In der Zeit enstehen dir keine Kosten, selbst der Versand zurück geht auf Kosten des Verkäufers.
Da ist es egal, was in den AGB steht
ausschließlich in der Modsprechstunde erreichbar
The only easy day was yesterday
Totte ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2010, 18:02:44   #6 (permalink)
RaR 2012
Benutzerbild von hankfromhelvete

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Innerhalb von 14 Tagen (Widerrufsfrist), darfst du das Notebook so testen wie du es vor Ort in einem Geschäft tun könntest. Liegt bei der Rücksendung eine Wertminderung vor, kann der Händler Ersatz fordern (Vorausgesetzt er informiert dich darüber (AGB)).

Die 10% kommen mir sehr pauschal vor. Denn die tatsächliche Wertminderung kann er erst nach einer Prüfung festlegen.
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Alt 06.09.2010, 18:03:18   #7 (permalink)
Teilzeitcholeriker
Benutzerbild von wahnsinn

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wahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunftwahnsinn hat eine strahlende Zukunft
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Bei einem Online-Kauf oder Katalogbestellung hast du 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei voller Preiserstattung.

Das ist Gesetz. Und ich seine AGB könnte er schreiben was er will, es bliebe Gesetz.
Jesus Christus spricht: "Meine Kraft ist in den Schwachen mächtig."
2. Korinther 12,9
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Alt 06.09.2010, 18:08:50   #8 (permalink)
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mighty666 eine Nachricht über ICQ schicken
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ich meine auch, dass er kein Recht hat 10% einzubehalten

Einfach das Gerät zurückschicken (Belege von der Post BITTE!!! aufbewahren. Vorher Fotos vom einwandfreien Zustand des Laptop machen, nicht dass der noch Kratzer reinmacht und dann behauptet du wärst das gewesen.)

Und ihn dann auffordern den vollen Kaufpreis auf Konto xyz zu überweisen, da du ihm Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen 14-tägigen Frist ein Widerrufsrecht (ohne Angabe von Gründen) hast und davon auch Gebrauch machst.

Sofern er den vollen Kaufpreis nicht zurückerstattet, kannst du glaub nach 2 Wochen nochmal ne Aufforderung schicken. Wenn dann immer noch nicht, gehst du zum Amtsgericht und machst dem ein wenig Feuer unterm Hintern.
Die Mahngebühren bzw Kosten fürs Amtsgericht musst du zwar auslegen, aber die paar Kröten wären das schon mal wert, dass da dem Scharlatan mal Post von den Behörden reinflattert...


mighty666 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2010, 19:11:13   #9 (permalink)
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Benutzerbild von petry94

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Danke erstmal für alle antworten
Ich habe Ihm jetzt nochmal eine eMail geschrieben und gesagt das ich die 10% nicht angemessen finde usw., da sich das Notebook in keinem schlechteren Zustand als vor dem Kauf befindet. Ich versuche es mal so mit Ihm zu klären, wenn das nicht klappt muss ich halt andere Wege gehen, da ich die 10% unangemessen finde.

MfG
petry94 ist offline Threadstarter   Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2010, 19:38:10   #10 (permalink)
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tasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehentasi99 genießt hohes Ansehen
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Im Notfall können deine Eltern den Kaufvertrag auch unwirksam machen und das Geld zurück fordern, wenn sie nicht ausdrücklich vorher beim Verkäufer diesem Kauf eingewilligt haben. Laut deiner Nickpage bist du 16 Jahre alt, also nur beschränkt Geschäftsfähig, weswegen das möglich wäre.
tasi99 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2010, 06:45:10   #11 (permalink)
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Zitat:
Zitat von petry94 Beitrag anzeigen
Ich habe Ihm jetzt nochmal eine eMail geschrieben und gesagt das ich die 10% nicht angemessen finde usw.,
Ich hätte gleich vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, da du innerhalb der 2 Wochen ohne Angabe von Gründen das zurückgeben kannst.
Aber so wie der Verkäufer klingt, kommst du wohl um einen längeren Streit nicht herum. Kann man nur hoffen, dass du per Bankeinzug bezahlt hast und da ggf. einfach das Geld zurückbuchen kannst.

Ansonsten so generell zur Wertminderung: Bei Garantiefällen von größeren Elektrogeräten (Fernseher,...) sind es üblicherweise 1/36 pro Monat, die da abgezogen werden, wenn da mal Geld erstattet wird.

anddie
Wäre hier eine Signatur könntest du diese nun lesen und dir die Zeit vertreiben
anddie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2010, 08:07:39   #12 (permalink)
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Zitat:
Zitat von petry94 Beitrag anzeigen
Auf diese Wertersatzpflicht wurde ich, soweit ich weiß, nicht drauf hingewiesen (werde mir gleich nochmal alles angucken). D.h. also das ich in dem Fall keinen Wertersatz zahlen müsst, oder?
Wenn es nicht in der Widerrufsbelehrung steht, dann brauchst du es nicht zu zahlen.

Zitat:
Zitat von DragonLilly Beitrag anzeigen
Hat er es nicht in seinen AGB´s oder unter einer eigenen Rubrik, hat der Händler Pech gehabt. Wobei ich persönlich den Wertersatz von 10 % für 2 Tage schon fett finde. Kauft man im Laden kann man häufig innerhalb von 14 ohne Probleme und Wertersatz zurückgeben.
Das gehört nicht (oder nicht nur) in die AGB (ohne 's), sondern in den Widerrufsabsatz (den man auch zusätzlich gerne nochmals in den AGB verankern kann.

Zitat:
Zitat von Totte Beitrag anzeigen
Wenn es ein gewerblicher Onlinehändler ist, hast du ein uneingeschränktes 14-tägiges Rücktrittsrecht. In der Zeit enstehen dir keine Kosten, selbst der Versand zurück geht auf Kosten des Verkäufers.
Da ist es egal, was in den AGB steht
Pauschal falsch, da es die 40€ Klausel im früheren Sinne nicht mehr gibt, aber dank des EUGH wurde die Möglichkeit geschaffen, diese doch wieder einzusetzen (ok, hier wäre der Preis eh >40€).

Zitat:
Zitat von wahnsinn Beitrag anzeigen
Bei einem Online-Kauf oder Katalogbestellung hast du 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei voller Preiserstattung.

Das ist Gesetz. Und ich seine AGB könnte er schreiben was er will, es bliebe Gesetz.
Die volle Preiserstattung ist nur für ein besichtigtes Objekt richtig, wenn man es in Gebrauch hatte, sprich es zB schon online hatte, damit schon Dokumente verfasst hat, etc... gilt das als Ingebrauchnahme und kann einen Wertersatz rechtfertigen, da der Händler hier zB ein neues Image der Ursprungs-Liefersoftware aufspielen muss.


Fazit:
1. Der Händler muss die Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung stehen haben.
2. Diese Belehrung muss dem Kunden unmittelbar nach Kauf (da gestatten Gerichte auch den nächsten Werktag, sofern es zB manuell gesendet hat, als unmittelbar) zugesand werden.
3. Die Sache muss, wie hier ja auch angegeben, in Gebrauch genommen sein, dann kann der Händler Wertersatz berechnen, eine feste Pauschale dafür gibt es nicht.

Sollte man nun aber meinen, dass der Wertersatz viel zu hoch angesetzt ist, so kann man einen Anwalt beauftragen, dieser würde anhand von Verkehrswerten den üblichen Wertersatz ermitteln und kann dann, sofern der urpsüngliche wirklich zu hoch war, die Differenz vom Verkäufer einfordern, sofern dieser dann nicht nachweist, dass ihm ein Schaden in der Höhe des von ih, geforderten Wertersatzes entstanden ist (Arbeitszeit für neues Image, Reinigung von Gerät / Bildschirm, etc...)
wittis-web.de ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2010, 11:26:08   #13 (permalink)
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ID: 163852
Lose-Remote

Reg: 21.04.2006
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Hallo,

wie schon vorgeschlagen:

  1. Möglichkeit über Fernabsatzrecht Widerruf innerhalb von 2 Wochen. Die Frist beträgt 4 Wochen, wenn du erst nach Vertragsschluss von deinem Recht belehrt wurdest.
  2. Der Kaufvertrag ist nichtig, wenn der Kaufvertrag gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde mit dir, da du beschränkt geschäftsfähig bist. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages führt zu keinen Rechtsfolgen.
In beiden Fällen erhälst du den vollen Kaufpreis zurück.

Würden wir davon ausgehen, dass du geschäftsfähig bist und der Kauf nicht über einen Online-Shop erfolgt wäre, sondern z.B. einem Fachgeschäft, würde der Fall wie folgt aussehen:

Es wäre schwer nachzuweisen, dass ein Mangel vorliegt. Ich kenn mich zumindest nicht mit der Lautstärke eines Lüfters nicht aus und was "normal" ist oder schon problematisch. Grundsätzlich hast du nicht das Recht vom Kaufvertrag zurückzutretten, da die Lautstärke des Lüfters keinen erheblichen Mangel darstellen wird.

Du hast erstmal das vorrangige Recht der Nacherfüllung. Das heißt, der Verkäufer bessert den Fehler aus oder liefert dir einen neuen Laptop. Es ist nicht zumutbar, dass du ein neuen Laptop bekommst. Der Verkäufer kann den Fehler nachbessern. Ich würde vorschlagen einen anderen gleichwertigen Lüfter zu verbauen, der nicht die Probleme hat oder wenn er die Nacherfüllung verweigert, dass eine Preisminderung erfolgt. Dann kannst du dir selber einen neuen Lüfter verbauen lassen.
... von nichts kommt nichts!
Arbeit wird verrichtet durch aufgewendete Energie. Wer diese nicht aufbringt, braucht sich nicht wundern, wenn er sein Ziel nicht erreicht!


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Brownie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2010, 12:16:29   #14 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Brownie Beitrag anzeigen
Dann kannst du dir selber einen neuen Lüfter verbauen lassen.
Dazu sei aber gesagt, dass dann die Herstellergarantie erlischt.
hankfromhelvete ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2010, 12:35:21   #15 (permalink)
Shinichi Kudo
Benutzerbild von Black-Horse

ID: 82692
Lose-Remote

Reg: 03.05.2006
Beiträge: 326
Black-Horse befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ich denke, dass dieser "defekt" keinen grund zur rücknahme liefert und die Kulanz mit den 10% Kaufpreis schon fair ist
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