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#1 (permalink) |
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Hallo, ich habe vor kurzem (letzte Woche Donnerstag) mein neues Subnotebook (Lenovo U350) erhalten. Am Samstag bzw. Sonntag ist mir aufgefallen, dass der Lüfter sobald man nur den Browser eröffnet mit einer störend lauten Lautstärke anspringt und auch nicht wieder ausgeht bis man das Notebook wieder nicht benutzt. Das Problem haben mehrere U350 Besitzer (einfach mal U350 fan noise o.a. googlen) und Lenovo ist auch nicht an einer Lösung interessiert.
Nun will ich das Notebook zurückgeben und habe dem Verkäufer eine eMail geschickt. Dieser sagte mir dann das er 10% des Kaufpreises einbehalten müsse, da das Notebook schon länger in vollem Gebrauch bei mir war. Kann er dies tun oder muss er mir den vollen Kaufpreis erstatten o.a.? (Ich habe leider keine Ahnung von solchen Angelegenheiten) eMail-Auszug: "Da es aber von Ihnen nicht nur geprüft wie in einem Ladengeschäft sondern auch längere Zeit in vollem Gebrauch war und das Gerät nicht durch einen lauteren Lüfter als defekt angesehen werden kann, müssen wir Ihnen bei einer Rücknahme 10% des Verkaufspreises in Rechnung stellen. Andernfalls hätten Sie das Gerät nach Ingebrauchnahme und kurzem Test wieder einpacken und uns sofort informieren müssen und das Gerät nicht erst längere Zeit gebrauchen." Ich sehe das eigentlich anders, da mir das Problem am ersten Tag gar nicht aufgefallen ist und ich daraufhin erstmal nach einer Lösung gesucht habe. Außerdem gibt es etliche andere Besitzer die genau das gleiche Problem schildern. Notebook wurde online gekauft... MfG petry |
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#2 (permalink) |
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Sinnmaximierung
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Für Gebrauch einige Prozente abzuziehen ist völlig In Ordnung und rechtmäßig. Allerdings find ich persönlich nach ner halben Woche oder 2 Werktagen schon etwas abzuziehen doch eher mies und würde zumindest von weiteren Käufen bei dem Verkäufer absehen.
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#3 (permalink) | |
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Habe ich mir auch gedacht, da ich das Notebook ja nun wirklich noch nicht lange hatte...
Aber ich habe gerade folgendes gelesen: Zitat:
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#4 (permalink) |
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Klammdrachen
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Hat er es nicht in seinen AGB´s oder unter einer eigenen Rubrik, hat der Händler Pech gehabt. Wobei ich persönlich den Wertersatz von 10 % für 2 Tage schon fett finde. Kauft man im Laden kann man häufig innerhalb von 14 ohne Probleme und Wertersatz zurückgeben.
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#5 (permalink) |
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MØþ€®@¶øℜ
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Wenn es ein gewerblicher Onlinehändler ist, hast du ein uneingeschränktes 14-tägiges Rücktrittsrecht. In der Zeit enstehen dir keine Kosten, selbst der Versand zurück geht auf Kosten des Verkäufers.
Da ist es egal, was in den AGB steht ausschließlich in der Modsprechstunde erreichbar The only easy day was yesterday
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#6 (permalink) |
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RaR 2012
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Innerhalb von 14 Tagen (Widerrufsfrist), darfst du das Notebook so testen wie du es vor Ort in einem Geschäft tun könntest. Liegt bei der Rücksendung eine Wertminderung vor, kann der Händler Ersatz fordern (Vorausgesetzt er informiert dich darüber (AGB)).
Die 10% kommen mir sehr pauschal vor. Denn die tatsächliche Wertminderung kann er erst nach einer Prüfung festlegen. eBesucher verdienen | Wechselstube | Bis zu 255 Lose / SigView
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#7 (permalink) |
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Teilzeitcholeriker
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Bei einem Online-Kauf oder Katalogbestellung hast du 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei voller Preiserstattung.
Das ist Gesetz. Und ich seine AGB könnte er schreiben was er will, es bliebe Gesetz. Jesus Christus spricht: "Meine Kraft ist in den Schwachen mächtig." |
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#8 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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ich meine auch, dass er kein Recht hat 10% einzubehalten
Einfach das Gerät zurückschicken (Belege von der Post BITTE!!! aufbewahren. Vorher Fotos vom einwandfreien Zustand des Laptop machen, nicht dass der noch Kratzer reinmacht und dann behauptet du wärst das gewesen.) Und ihn dann auffordern den vollen Kaufpreis auf Konto xyz zu überweisen, da du ihm Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen 14-tägigen Frist ein Widerrufsrecht (ohne Angabe von Gründen) hast und davon auch Gebrauch machst. Sofern er den vollen Kaufpreis nicht zurückerstattet, kannst du glaub nach 2 Wochen nochmal ne Aufforderung schicken. Wenn dann immer noch nicht, gehst du zum Amtsgericht und machst dem ein wenig Feuer unterm Hintern. Die Mahngebühren bzw Kosten fürs Amtsgericht musst du zwar auslegen, aber die paar Kröten wären das schon mal wert, dass da dem Scharlatan mal Post von den Behörden reinflattert... |
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#9 (permalink) |
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Danke erstmal für alle antworten
Ich habe Ihm jetzt nochmal eine eMail geschrieben und gesagt das ich die 10% nicht angemessen finde usw., da sich das Notebook in keinem schlechteren Zustand als vor dem Kauf befindet. Ich versuche es mal so mit Ihm zu klären, wenn das nicht klappt muss ich halt andere Wege gehen, da ich die 10% unangemessen finde. MfG |
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#10 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Reg: 25.12.2009
Beiträge: 930
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Im Notfall können deine Eltern den Kaufvertrag auch unwirksam machen und das Geld zurück fordern, wenn sie nicht ausdrücklich vorher beim Verkäufer diesem Kauf eingewilligt haben. Laut deiner Nickpage bist du 16 Jahre alt, also nur beschränkt Geschäftsfähig, weswegen das möglich wäre.
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#11 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Aber so wie der Verkäufer klingt, kommst du wohl um einen längeren Streit nicht herum. Kann man nur hoffen, dass du per Bankeinzug bezahlt hast und da ggf. einfach das Geld zurückbuchen kannst. Ansonsten so generell zur Wertminderung: Bei Garantiefällen von größeren Elektrogeräten (Fernseher,...) sind es üblicherweise 1/36 pro Monat, die da abgezogen werden, wenn da mal Geld erstattet wird. anddie
Wäre hier eine Signatur könntest du diese nun lesen und dir die Zeit vertreiben
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#12 (permalink) | ||||
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Scripteshop24.de
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Fazit: 1. Der Händler muss die Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung stehen haben. 2. Diese Belehrung muss dem Kunden unmittelbar nach Kauf (da gestatten Gerichte auch den nächsten Werktag, sofern es zB manuell gesendet hat, als unmittelbar) zugesand werden. 3. Die Sache muss, wie hier ja auch angegeben, in Gebrauch genommen sein, dann kann der Händler Wertersatz berechnen, eine feste Pauschale dafür gibt es nicht. Sollte man nun aber meinen, dass der Wertersatz viel zu hoch angesetzt ist, so kann man einen Anwalt beauftragen, dieser würde anhand von Verkehrswerten den üblichen Wertersatz ermitteln und kann dann, sofern der urpsüngliche wirklich zu hoch war, die Differenz vom Verkäufer einfordern, sofern dieser dann nicht nachweist, dass ihm ein Schaden in der Höhe des von ih, geforderten Wertersatzes entstanden ist (Arbeitszeit für neues Image, Reinigung von Gerät / Bildschirm, etc...) |
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#13 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo,
wie schon vorgeschlagen:
Würden wir davon ausgehen, dass du geschäftsfähig bist und der Kauf nicht über einen Online-Shop erfolgt wäre, sondern z.B. einem Fachgeschäft, würde der Fall wie folgt aussehen: Es wäre schwer nachzuweisen, dass ein Mangel vorliegt. Ich kenn mich zumindest nicht mit der Lautstärke eines Lüfters nicht aus und was "normal" ist oder schon problematisch. Grundsätzlich hast du nicht das Recht vom Kaufvertrag zurückzutretten, da die Lautstärke des Lüfters keinen erheblichen Mangel darstellen wird. Du hast erstmal das vorrangige Recht der Nacherfüllung. Das heißt, der Verkäufer bessert den Fehler aus oder liefert dir einen neuen Laptop. Es ist nicht zumutbar, dass du ein neuen Laptop bekommst. Der Verkäufer kann den Fehler nachbessern. Ich würde vorschlagen einen anderen gleichwertigen Lüfter zu verbauen, der nicht die Probleme hat oder wenn er die Nacherfüllung verweigert, dass eine Preisminderung erfolgt. Dann kannst du dir selber einen neuen Lüfter verbauen lassen.
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#14 (permalink) |
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RaR 2012
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Dazu sei aber gesagt, dass dann die Herstellergarantie erlischt.
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