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#1 (permalink) |
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back to the roots
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Folgendes Fallbeispiel:
Person A bekommt eine Abmahnung in den Briefkasten geworfen (kein Einschreiben, keine Post - Vermieter wohnt im selben Haus und hat es wohl selber reingesteckt). In dem Brief wird eine erneute Ruhestörung vorgeworfen. Angeblich hätte Person A mit einer Person B (namentlich im Brief erwähnt) eine Party geschmissen. Das Problem ist nur dass diese Person B überhaupt nicht vor Ort gewesen ist und seelenruhig in seiner eigenen Wohnung geschlafen hat. Die Party fand zwar statt aber wie gesagt ohne diese Person B Ist das ein Formfehler der Abmahnung und damit ungültig? Ich danke shonmal für Antworten und kommt mir bitte nicht mit "Frag einen Anwalt" Der wird morgensowieso kontaktiert wegen dieser kleinen Geschichte. Gruß
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#2 (permalink) | |
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R1150 GS Fahrer
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Es ist ein inhaltlicher Fehler, kein Formeller...
Es ist ja für die Ruhestörung auch nicht ausschlaggebend, wer dran teilgenommen hat, sondern dass es zu laut war. gruss kelle! Zitat:
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#3 (permalink) |
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back to the roots
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Gut, sprich deiner Meinung nach ändern inhaltiche Fehler nichts an der Nichtigkeit einer Abmahnung?
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#4 (permalink) |
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Sinnmaximierung
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wozu ? Person A sollte sich einfach mal entschuldigen wenn es in seiner Wohnung zu laut zugeht und zusehn das sich der Zustand bessert...ob da nun noch ne Person B dabei war interessiert doch nicht
aber ja was der Kelle sagt mein ich inhaltliche Fehler können ne Abmahnung sicher ungültig machen, aber der Fehler ist doch hier nun echt nicht wichtig....Person A muss den Lärmpegel eh auf einen angemessenen Pegel halten ganz egal was nun nen Anwalt sagt oder ob die Abmahnung nun gültig ist oder ne Person B auch mitspielt |
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#5 (permalink) |
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back to the roots
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Ja versteh ich ja alles, aber wenn es so uninteressant ist ob eine Person B dabei war, wieso schreibt das der Vermieter da in die Abmahnung?
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#7 (permalink) | |
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Moderator
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Zitat:
Weil Person B an den offensichtlich vorangegangenen Ruhestörungen maßgeblich beteiligt war? Weil gegen Person B noch andere Vorwürfe im Raum stehen? Weil Person B evtl. sogar vorgeworfen wird unerlaubt dort zu wohnen? Aber wie schon geschrieben wurde ist das unerheblich. Die Abmahnung bezieht sich ja allem Anschein nach auf die Ruhestörung und nicht auf die Anwesenheit von Person B. Also warum soll sie dann dadurch keinen bestand haben? Gruß Aru You're wondering now, what to do, now you know this is the end
You're wondering how, you will pay, for the way you misbehaved Curtain has fallen, now you're on your own I won't return, forever you will wait miss you Amy† |
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#8 (permalink) | |
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back to the roots
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Könnte natürlich alles so sein, ist aber nicht der Fall.
Zitat:
Bin im Mietrecht nicht so bewandert, hätte könnte ja alles so sein.
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#9 (permalink) |
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PAUSIERT
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1. Eine Abmahnung ist eine Mahnung, ein Verhalten oder einen Zustand zu ändern. Wenn dieses Verhalten gar nicht vorhanden war, nützt eine Abmahnung wenig.
2. Die Abmahnung sollte die Androhung der Kündigung beinhalten für den Wiederholungsfall 3. Kündigt der Vermieter aufgrund dieses Verhaltens, müsste er den Zugang und die Richtigkeit des Inhalts beweisen. Wenn dort steht "Sie haben am 16.11. mit Person B eine laute Party bis 2 Uhr gefeiert und andere Mieter gestört, stellen sie das ab", dann wird ein Richter diese Abmahnung vermutlich für nichtig erklären, wenn Du Person B als Zeugen hast und Person zweifelsfrei darlegen kann, gar nicht da gewesen zu sein. Ansonsten: Ist an der Abmahnung was dran? Dann stell das Verhalten ab. Ist nichts dran, kann es Dir egal sein, dann käme der Vermieter mit einer Kündigung aus diesem Grund nicht durch, weil er keine Beweise hat. Marty |
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