Alt 12.10.2008, 08:54:02   #1 (permalink)
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Papenburger
Standard Mieterrechte - Darf der Vermieter das?

Hallo,

ich habe zur Zeit große Probleme mit meinem Vermieter.
Zum Beispiel, verschafft er sich über einen zweitschlüssel zugang zur Mietwohnung.

Darf er dieses?
Wo finde ich Infos über Mieterrechte?
Wer kann mir da helfen?
Die Quellen müssen glaubwürdig sein! Am besten vom Bundesrecht oder Ähnliches.

MFG
Papenburger
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Alt 12.10.2008, 09:06:39   #2 (permalink)
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p-sa befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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http://www.123recht.net/forum_topic....=1374&ccheck=1
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Alt 12.10.2008, 09:10:40   #3 (permalink)
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ID: 336361
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Reg: 08.05.2006
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Papenburger
Standard

Danke p-sa!

Wo finde ich denn noch weitere Infos was ich als Mieter für Rechte und natürlich auch Pflichten habe?

Wie gesagt, die Quellen müssen Glaubwürdig sein!

Geändert von Papenburger (12.10.2008 um 09:52:11 Uhr)
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Alt 12.10.2008, 09:17:22   #4 (permalink)
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(Bier)Kelle eine Nachricht über ICQ schicken
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Hast Du nicht nen Bekannten mit scharfen Hund?

Den in Deine Wohnung gesetzt, Ruhe ist.

gruss kelle!
Zitat:
Zitat von FischVolk Beitrag anzeigen
Aber verstehst du das Problem, dass Mann nicht verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass Mann nie verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass er nicht versteht was sie selbst nicht versteht.
https://www.facebook.com/qundkaelbchen
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Alt 12.10.2008, 09:51:47   #5 (permalink)
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Papenburger
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Zitat:
Zitat von (Bier)Kelle Beitrag anzeigen
Hast Du nicht nen Bekannten mit scharfen Hund?

Den in Deine Wohnung gesetzt, Ruhe ist.

gruss kelle!
Nein leider nicht. Und ich will das ganze auch nicht so auf die Spitze treiben...
Will ihm halt nur mehr oder weniger die Schranken weisen, denn seine Rechte scheint er ganz gut zu kennen. Seine Pflichten jedoch ignoriert wer...

Beispiel Karport: Gehört zur Wohnung dazu, steht aber voll mit Müll von ihm. Er sagt zwar, er räumt das weg, aber es passiert nichts...
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Alt 12.10.2008, 10:01:11   #6 (permalink)
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Selbstverständlich darf der Vermieter nicht allein und unangemeldet Deine Wohnung betreten. Will er Deine Wohnung besichtigen, muß er mit Dir einen Termin machen und Du mußt anwesend sein. Alles andere kommt einen Einbruch gleich. Hilfe findest Du bei jedem Mieterverein. Ich würde aber auch einen Anwalt konsultieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
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Alt 12.10.2008, 10:05:41   #7 (permalink)
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Zitat:
Zitat von olarona Beitrag anzeigen
Selbstverständlich darf der Vermieter nicht allein und unangemeldet Deine Wohnung betreten. Will er Deine Wohnung besichtigen, muß er mit Dir einen Termin machen und Du mußt anwesend sein. Alles andere kommt einen Einbruch gleich. Hilfe findest Du bei jedem Mieterverein. Ich würde aber auch einen Anwalt konsultieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
Naja, das Problem was ich noch habe: Ich befand mich zu dem Zeitpunkt in meiner Wohnung. Er hat geklingelt, so nach dem Motto "Macht mal auf" und ist dann per zweitschlüssel rein gekommen...

Wie wird das denn da gehandhabt, da ich ja anwesend war...
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Alt 12.10.2008, 10:22:44   #8 (permalink)
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Hole Dir mal (zur Not auch aus der Bücherei) ein Buch über Mietrecht (kosten in der Regel unter 10 Euro), denn die Sache mit dem Zweitschlüssel hatte ich auch schon und durch das Buch (darin werden genau alle Paragraphen genannt), konnte ich den Vermieter auf seinen Platz verweisen - VOR der Tür. Wenn der Vermieter nämlich ohne deine Zustimmung die Wohnung betritt, begeht er Hausfriedensbruch. Laut Mieterbund darf der keinen Zweitschlüssel haben, es sei denn, Du hast ihn den (unter Auflagen) selbst gegeben. Der Vermieter muss dem Mieter beim Einzug alle Wohnungsschlüssel aushändigen. Der Vermieter darf keinen einzigen Nachschlüssel einbehalten, auch nicht für evtl. Notfälle.

Ich hole mir seit Jahren immer die neueste Ausgabe vom "Das Mieterlexikon. Das Nachschlagewerk für Fachleute und Laien" zusammengestellt vom Deutschen Mieterbund beim Verlag Goldmann. Die 13 Euro investiere ich sehr gerne, zumal in dem Buch auch jede Menge Musterschreiben und Formulierungshilfen zu finden sind. Bei Problemen im Haus halte ich dem Vermieter direkt immer das Buch mit Hinweis auf Paragraph xy unter der Nase und meistens ist das Problem dann auch schon gelöst - und das ohne Anwalt.
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Alt 12.10.2008, 10:24:53   #9 (permalink)
Krieg & Krawall
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Zitat:
Zitat von Papenburger Beitrag anzeigen
Naja, das Problem was ich noch habe: Ich befand mich zu dem Zeitpunkt in meiner Wohnung. Er hat geklingelt, so nach dem Motto "Macht mal auf" und ist dann per zweitschlüssel rein gekommen...

Wie wird das denn da gehandhabt, da ich ja anwesend war...
Da der Vermieter so lässig mit dem Zweitschlüssel umgeht liegt die Vermutung nahe, dass er das nicht zum ersten Mal gemacht hat.

Mein Rat beim Einzug in eine Mietwohnung - Schloss austauschen!
Altes Schloss mit Schlüsseln aufheben und beim Einzug wieder einbauen.

Vermieter pochen gern mal darauf einen Zweitschlüssel haben zu müssen für Havariefälle etc.
In diesem Fall können sie aber auch nen Schlüsseldienst holen bzw. die Tür aufbrechen.
It was a dream big enough to fit the whole world.
It was a dream where everyone was equal under the eyes of God. Bono - 28.03.2005 San Diego
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Alt 12.10.2008, 10:26:28   #10 (permalink)
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Papenburger
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Zitat:
Zitat von spockonline Beitrag anzeigen
Hole Dir mal (zur Not auch aus der Bücherei) ein Buch über Mietrecht (kosten in der Regel unter 10 Euro)
Hast du da vielleicht schon eine ISBN-Nummer? Wenn nicht, google ich dannach, da es im Internet ja recht wenig zu den Miterrechten gibt.

Selbst auf http://www.bundesrecht.juris.de scheint da wenig zu existieren...
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Alt 12.10.2008, 10:34:38   #11 (permalink)
Trivago-FunCheffin
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Zitat:
Zitat von Papenburger Beitrag anzeigen
Hast du da vielleicht schon eine ISBN-Nummer?
Jep, von meiner aktuellen Ausgabe:
ISBN-10: 3442168635
ISBN-13: 978-3442168637
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Alt 12.10.2008, 13:34:16   #12 (permalink)
back to the roots
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birnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblick
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Ich würde auch sagen, tausch einfach das Schloß aus. Dann kommt er auch nicht mehr rein. Wer weiß wie oft der das schon gemacht hat, während du nicht zu Hause warst. Ich hätte keine Lust drauf, daß irgendwer in meiner Unterwäsche wühlt, während ich im Urlaub bin.

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Alt 12.10.2008, 15:11:20   #13 (permalink)
klamm-Lipper
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Zitat:
Zitat von spockonline Beitrag anzeigen
Laut Mieterbund darf der keinen Zweitschlüssel haben, es sei denn, Du hast ihn den (unter Auflagen) selbst gegeben. Der Vermieter muss dem Mieter beim Einzug alle Wohnungsschlüssel aushändigen.
Steht das auch irgendwo im Gesetz? Meine Vermieterin hat nämlich in jedem Fall einen Schlüssel für meine Wohnung, denn sie war letzte Woche drin. Natürlich mit mir abgesprochen und alles kein Problem, aber das interessiert mich dann doch gerade.

Zitat:
Zitat von komerzhasi Beitrag anzeigen
Mein Rat beim Einzug in eine Mietwohnung - Schloss austauschen!
Altes Schloss mit Schlüsseln aufheben und beim Einzug wieder einbauen.
Darf man das denn einfach so? Man kann ja nicht einfach unbegrenzt an den Gegenständen in der Wohnung rumschrauben.

Ganz davon abgesehen würde ich von Anfang an ungern bei Leuten einziehen die einen merkwürdigen Eindruck auf mich machen. Wenn das Umfeld nicht stimmt, dann unterschreibe ich bestimmt keinen Vertrag.
Mit freundlichem Gruß
Blomberger
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Alt 12.10.2008, 15:13:21   #14 (permalink)
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Wir hatten genau das gleiche Problem mit unserer ehemaligen Vermieterin, daher weis ich das zufällig.

Ein Vermieter darf keinen Schlüssel behalten, nicht einmal der Hausmeister (falls vorhanden) darf einen weiteren Schlüssel zur Wohnung besitzen.
Es müssen vom Besitzer (Vermieter) alle Schlüssel dem Mieter ausgehändigt werden.

Der Vermieter hat kein Recht ohne Anwesenheit des Mieters und Ankündigung eines Besuches die vermietete Wohnung zu betreten.

PS: Wir tauschen auch grundsätzlich alle Schlösser aus.

Cu Fehl
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Alt 12.10.2008, 15:41:41   #15 (permalink)
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Zitat:
Zitat von hfkb Beitrag anzeigen
Steht das auch irgendwo im Gesetz?
Dazu gibt es sogar mehrere eindeutige Urteile. Hier mal eins als Beispiel:

Zitat:
Doppelter oder Zweitschlüssel des Vermieters
Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.

Das Landgericht Berlin (64 S 305/98) entschied, dass das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, dass der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.

Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muss aber zugebilligt werden, dass er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, dass er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht Quelle
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