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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo,
ich stelle mir gerade die Frage bis wann ein Mieter Anspruch auf Miete stellen kann. Folgende Situation: Die fristlose Kündigung wurde ausgesprochen und der Mieter wohnt weiterhin in der Wohnung. Bisher hat er aber die Miete (Schadensersatz genannt, da die Wohnung ja nicht anderweitig vermietet werden kann) bezahlt. Der Mieter kann allerdings (mal auf diesen Monat bezogen) am 10.10.09 in eine neue Wohnung ziehen. Der neue Vermieter verlangt nun natürlich die volle Miete. Der alte Vermieter verlangt aber auch eine Volle Miete, weil er die Wohnung ja nicht anderweitig vermieten konnte. Meine Frage ist nun: 1. 2. Mit freundlichen Grüßen Papenburger |
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#3 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Bei uns ist dies leider nicht so, wäre mir aber eine große Hilfe, wenn dies so sein würde ! |
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#6 (permalink) |
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grafikdilettant
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Naja. Der alte Vermieter überlässt dem Mieter freundlicherweise noch die Wohnung und will dafür verständlicherweise Geld haben.
Beim neuen Vertrag wäre halt die Frage wichtig, ob es am Mieter liegt, dass er erst am 10. einziehen kann, oder am neuen Vermieter. Wenn die Wohnung erst ab dem 10. zur Verfügung steht, kann er auch erst ab dem Zeitpunkt Miete verlangen. Weswegen wurde eigentlich die fristlose Kündigung ausgesprochen? Mglw. ergibt sich daraus noch ein Anhaltspunkt. |
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#7 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Dies würde aber nicht den neuen Vermieter betreffen! Um das mal weiter auszuführen. Person A hat einen Job und verdient monatlich sein Geld. Person B hat einen Job und verdient monatlich sein Geld. Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers. Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (1. Mal). Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers. Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (2. Mal). Person A zahlt die laufende Miete. Andere anfallen Rechnungen können nur zum Teil getilgt werden. Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers. Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (3. Mal). Fristlose Kündigung erfolgt. Dies nur mal zum Ablauf.... Geändert von Papenburger (01.10.2009 um 16:13:49 Uhr) |
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#9 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Weiterhin für es für den Mieter allerdings evtl bedeuten, dass er eine Räumungsklage und damit auch weitere Kosten in Kauf nehmen muss. |
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#10 (permalink) |
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grafikdilettant
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Wenn der neue Vermieter das Szenario mitmacht, gibt es kein Problem.
Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich. |
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#11 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Das stimmt, aber wenn er das nicht mitmachen sollte, fängt das ganze wirrwar für den Mieter wieder von vorne an und er darf mit der Klage rechnen. Das meinte ich auch vorhin...
Zitat:
Im endeffekt ist es doch ein Teufelskreis aus dem der Mieter nur schwer raus kommt, denn ab den 1. eines Monats verlang der alte Vermieter die volle Miete..... |
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#13 (permalink) | ||
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TopPromoter
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Zitat:
Wo liegt jetzt das Problem? Der Mieter hätte zum ersten umziehen können oder zieht zum nächsten ersten um, wenn er Pesch hat ist die Wohnung dann wech oder eben er hat Glück die Wohnung ist noch zu haben. Zitat:
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#14 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Mir stellt sich nun eine weitere Frage:
Wenn Person A nun auszieht und Person B weiter in der Wohnung wohnt, kann der alte Vermieter Person A auch für die folgenden Kosten haftbar machen, wenn beide als Mieter eingetragen sind und nur ein Mietvertrag existiert? |
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#15 (permalink) | |
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Prinzessin
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Zitat:
Irgendein Spezi kann dir dazu sicher nen Gesetz oder Quelle nennen. Ich weiß es nur aus eigener Erfahrung |
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