Alt 01.10.2009, 15:29:04   #1 (permalink)
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Standard Kündigung - Auszug / Einzug in neuer Wohnung

Hallo,

ich stelle mir gerade die Frage bis wann ein Mieter Anspruch auf Miete stellen kann.

Folgende Situation:
Die fristlose Kündigung wurde ausgesprochen und der Mieter wohnt weiterhin in der Wohnung. Bisher hat er aber die Miete (Schadensersatz genannt, da die Wohnung ja nicht anderweitig vermietet werden kann) bezahlt.

Der Mieter kann allerdings (mal auf diesen Monat bezogen) am 10.10.09 in eine neue Wohnung ziehen. Der neue Vermieter verlangt nun natürlich die volle Miete. Der alte Vermieter verlangt aber auch eine Volle Miete, weil er die Wohnung ja nicht anderweitig vermieten konnte.

Meine Frage ist nun:
1. Ist dies gerechtfertigt?
2. Muss der Mieter die volle Miete beim alten Vermieter bezahlen?


Mit freundlichen Grüßen
Papenburger
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Alt 01.10.2009, 15:36:49   #2 (permalink)
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hi.
In der Regel ist es doch eigentlich so wenn ich in eine neue Wohung umziehe wohnt man doch den ersten Monat mietfrei.
Also so war es bis jetzt immer bei mir...

so das sich nichts überschneiden kann..
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Alt 01.10.2009, 15:38:27   #3 (permalink)
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Zitat:
Zitat von mydoys.de Beitrag anzeigen
hi.
In der Regel ist es doch eigentlich so wenn ich in eine neue Wohung umziehe wohnt man doch den ersten Monat mietfrei.
Das kommt darauf an wo du wohnst...
Bei uns ist dies leider nicht so, wäre mir aber eine große Hilfe, wenn dies so sein würde !
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Alt 01.10.2009, 15:40:32   #4 (permalink)
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Warum kann der Mieter denn erst am 10. in die neue Wohnung einziehen?
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Alt 01.10.2009, 15:44:08   #5 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Warum kann der Mieter denn erst am 10. in die neue Wohnung einziehen?
Das war nur ein Beispiel....
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Alt 01.10.2009, 15:57:15   #6 (permalink)
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Naja. Der alte Vermieter überlässt dem Mieter freundlicherweise noch die Wohnung und will dafür verständlicherweise Geld haben.

Beim neuen Vertrag wäre halt die Frage wichtig, ob es am Mieter liegt, dass er erst am 10. einziehen kann, oder am neuen Vermieter. Wenn die Wohnung erst ab dem 10. zur Verfügung steht, kann er auch erst ab dem Zeitpunkt Miete verlangen.

Weswegen wurde eigentlich die fristlose Kündigung ausgesprochen? Mglw. ergibt sich daraus noch ein Anhaltspunkt.
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Alt 01.10.2009, 16:03:45   #7 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Weswegen wurde eigentlich die fristlose Kündigung ausgesprochen? Mglw. ergibt sich daraus noch ein Anhaltspunkt.
Auf Grund von Mietrückständen durch unerwarteter Arbeitslosigkeit....
Dies würde aber nicht den neuen Vermieter betreffen!

Um das mal weiter auszuführen.

Person A hat einen Job und verdient monatlich sein Geld.
Person B hat einen Job und verdient monatlich sein Geld.
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (1. Mal).
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (2. Mal).
Person A zahlt die laufende Miete.
Andere anfallen Rechnungen können nur zum Teil getilgt werden.
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (3. Mal).
Fristlose Kündigung erfolgt.

Dies nur mal zum Ablauf....

Geändert von Papenburger (01.10.2009 um 16:13:49 Uhr)
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Alt 01.10.2009, 16:09:17   #8 (permalink)
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Tja ich fürchte, dann sieht es in diesem Fall ziemlich schlecht aus für den Mieter.

Praktisch gesehen, sollte er versuchen die neue Wohnung erst am 01.11.2009 zu beziehen, sofern sich das machen lässt...
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Alt 01.10.2009, 16:15:27   #9 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Tja ich fürchte, dann sieht es in diesem Fall ziemlich schlecht aus für den Mieter.

Praktisch gesehen, sollte er versuchen die neue Wohnung erst am 01.11.2009 zu beziehen, sofern sich das machen lässt...
Dies würde bedeuten, dass der Vermieter für einen Monat eine leere Wohnung hat, aber dann gewissheit hat, dass die Wohnung ab dato vermietet ist.

Weiterhin für es für den Mieter allerdings evtl bedeuten, dass er eine Räumungsklage und damit auch weitere Kosten in Kauf nehmen muss.
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Alt 01.10.2009, 16:23:15   #10 (permalink)
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Wenn der neue Vermieter das Szenario mitmacht, gibt es kein Problem.

Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.
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Alt 01.10.2009, 16:39:27   #11 (permalink)
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Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Wenn der neue Vermieter das Szenario mitmacht, gibt es kein Problem.
Das stimmt, aber wenn er das nicht mitmachen sollte, fängt das ganze wirrwar für den Mieter wieder von vorne an und er darf mit der Klage rechnen. Das meinte ich auch vorhin...

Zitat:
Zitat von baffi Beitrag anzeigen
Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.
Aber nur, wenn der neue Vermieter dieses Szenario mit macht, wenn nicht, dann siehe oben...

Im endeffekt ist es doch ein Teufelskreis aus dem der Mieter nur schwer raus kommt, denn ab den 1. eines Monats verlang der alte Vermieter die volle Miete.....
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Alt 01.10.2009, 16:43:04   #12 (permalink)
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Ja, sicher. Aber man darf natürlich auch nicht vergessen, dass er die ganze Geschichte selbst zu vertreten hatte.
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Alt 01.10.2009, 16:48:20   #13 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Papenburger Beitrag anzeigen
Weiterhin für es für den Mieter allerdings evtl bedeuten, dass er eine Räumungsklage und damit auch weitere Kosten in Kauf nehmen muss.
Höö? Ja natürlich. Das ist doch ganz einfach der Mieter hat die Miete zu zahlen und zwar für den vollen Monat. mietet er zwei Wohnungen an, wie in diesem Fall, dann muß er natürlich für beide aufkommen.

Wo liegt jetzt das Problem? Der Mieter hätte zum ersten umziehen können oder zieht zum nächsten ersten um, wenn er Pesch hat ist die Wohnung dann wech oder eben er hat Glück die Wohnung ist noch zu haben.

Zitat:
Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.
Das stimmt so nicht ganz, der Klagegrund wäre erst nichtig, wenn der Mieter wirklich ausgezogen ist(er kann ja viel erzählen, wenn der Tag lang ist-zumal er ja seine Frist -fristlose Kündigung- bereits überzogen hat). Die Kosten für eine zwischenzeitliche Klageeinreichung und Anwaltskosten trägt nachwievor der Mieter dann.
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Alt 01.10.2009, 17:12:09   #14 (permalink)
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Papenburger
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Mir stellt sich nun eine weitere Frage:

Wenn Person A nun auszieht und Person B weiter in der Wohnung wohnt, kann der alte Vermieter Person A auch für die folgenden Kosten haftbar machen, wenn beide als Mieter eingetragen sind und nur ein Mietvertrag existiert?
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Alt 01.10.2009, 17:22:07   #15 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Papenburger Beitrag anzeigen
Mir stellt sich nun eine weitere Frage:

Wenn Person A nun auszieht und Person B weiter in der Wohnung wohnt, kann der alte Vermieter Person A auch für die folgenden Kosten haftbar machen, wenn beide als Mieter eingetragen sind und nur ein Mietvertrag existiert?
Kurze Antwort: Ja.
Irgendein Spezi kann dir dazu sicher nen Gesetz oder Quelle nennen. Ich weiß es nur aus eigener Erfahrung
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