Alt 31.05.2008, 23:14:52   #1 (permalink)
Hobbitfrosch
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Standard Krankenhausaufenthalt und Hartz IV?

Hallo,

ich habe von meiner Fallmanagerin erfahren, dass im Falle eines Krankenhausaufenthaltes Geld von den Bezügen abgezogen wird.

Ich habe aber gelesen, dass das unzulässig ist, da ein Krankenhausaufenthalt in der Regel mit Mehrausgaben verbunden ist.

Ist das so? Gibt es ein Gerichtsurteil oder etwas ähnliches, auf das man sich berufen kann?
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Ein Kamel passt durchaus durch ein Nadelöhr. Man muss es nur in feine Streifen schneiden.
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Alt 31.05.2008, 23:21:40   #2 (permalink)
MØþ€®@¶øℜ
Benutzerbild von Totte

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Schau mal dort: http://www.klamm.de/forum/showthread...05#post2503605
ausschließlich in der Modsprechstunde erreichbar
The only easy day was yesterday
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Alt 31.05.2008, 23:31:53   #3 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Totte Beitrag anzeigen
Das kann doch nicht wahr sein!
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Alt 01.06.2008, 10:22:28   #4 (permalink)
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Zitat:
Zitat von superubbi Beitrag anzeigen
Das kann doch nicht wahr sein!
Ich seh da kein Problem.

gruss kelle!
Zitat:
Zitat von FischVolk Beitrag anzeigen
Aber verstehst du das Problem, dass Mann nicht verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass Mann nie verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass er nicht versteht was sie selbst nicht versteht.
https://www.facebook.com/qundkaelbchen
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Alt 01.06.2008, 19:52:39   #5 (permalink)
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Zitat:
Zitat von (Bier)Kelle Beitrag anzeigen
Ich seh da kein Problem.

gruss kelle!
Drückst du nach 3 Wochen Krankenhaus auch Geld an deinen Arbeitgeber ab?

Zitat:
Danach wird das ALG II nach dreiwöchigem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung pauschal um 35 Prozent gekürzt, weil die Betroffenen dort kostenlos verpflegt werden.
Dann erklär mir mal warum man dem 1. Haushaltsmitglied 121,45 € abzieht aber dem Partner "nur" 108,85.
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superubbi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.06.2008, 19:59:09   #6 (permalink)
*************

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Zitat:
Zitat von superubbi Beitrag anzeigen
Drückst du nach 3 Wochen Krankenhaus auch Geld an deinen Arbeitgeber ab?
Verstehe ich nicht. Wieso sollten sich Arbeitnehmer zu Arbeitgebern verhalten wie ALG2 Empfänger zum Staat?
Mit besten Grüßen - der gelbe Käfer!
GelberKaefer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.06.2008, 20:32:03   #7 (permalink)
PAUSIERT
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Zitat:
Zitat von superubbi Beitrag anzeigen
Dann erklär mir mal warum man dem 1. Haushaltsmitglied 121,45 € abzieht aber dem Partner "nur" 108,85.
Das sind die 35%. Das erste Haushaltsmitglied bekommt mit 345 Euro ja auch mehr ALG II, der Partner ja nur 311 Euro.

Bei Arbeitnehmern fängt das nach 6 Wochen an, dann gibt nur noch Krankengeld.

Marty
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Alt 01.06.2008, 20:41:27   #8 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Marty Beitrag anzeigen
Das sind die 35%. Das erste Haushaltsmitglied bekommt mit 345 Euro ja auch mehr ALG II, der Partner ja nur 311 Euro.



Marty
War die Begründung der Ämter für den geringeren Satz des Partners nicht das das Haushaltsvorstandsmitglied u.a. Strom davon bezahlen muß ? Und jetzt wird mehr abgezogen.

Zitat:
Bei Arbeitnehmern fängt das nach 6 Wochen an, dann gibt nur noch Krankengeld.
Was ich auch nicht für richtig halte aber dagegen könnte man sich versichern.
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superubbi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.06.2008, 21:11:08   #9 (permalink)
PAUSIERT
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Zitat:
Zitat von superubbi Beitrag anzeigen
War die Begründung der Ämter für den geringeren Satz des Partners nicht das das Haushaltsvorstandsmitglied u.a. Strom davon bezahlen muß ? Und jetzt wird mehr abgezogen.
Das weiß ich nicht, ich wollte nur die Frage beantworten und keine Rechtfertigung für dieses Verfahren abgeben. Ich halte diese Kürzung für falsch.

Zitat:
Was ich auch nicht für richtig halte aber dagegen könnte man sich versichern.
Ich könnte sarkastisch sein und fragen: wovon? Kaum jemand dürfte für solch unsinnige Versicherungen Geld übrig haben.

Marty
Marty ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2008, 09:02:55   #10 (permalink)
R1150 GS Fahrer
Benutzerbild von (Bier)Kelle

ID: 1297
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Zitat:
Zitat von superubbi Beitrag anzeigen
Was ich auch nicht für richtig halte ...
Hmm, ich möchte Dich mal sehen...

Stell Dir vor Du hast ne Haushaltshilfe beschäftigt, für 50 € die Woche, die dann ein Jahr krank ist und Du Ihr trotzdem 2600 € überweist, für nix.

gruss kelle!
Zitat:
Zitat von FischVolk Beitrag anzeigen
Aber verstehst du das Problem, dass Mann nicht verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass Mann nie verstehen kann, dass Frau nicht versteht, dass er nicht versteht was sie selbst nicht versteht.
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Alt 04.06.2008, 22:09:45   #11 (permalink)
guter Dinge
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Nephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende ZukunftNephilim hat eine strahlende Zukunft
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Zitat:
Zitat von Marty Beitrag anzeigen
Das erste Haushaltsmitglied bekommt mit 345 Euro ja auch mehr ALG II, der Partner ja nur 311 Euro.
Falsch! Wenn zwei Erwachsene eine Bedarfsgemeinschaft begründen, dann bekommen beide jeweils 311 Euro, jetzt 312 Euro.
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Alt 05.06.2008, 23:21:43   #12 (permalink)
Eta Capricorni
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Zitat:
Zitat von Nephilim Beitrag anzeigen
Falsch! Wenn zwei Erwachsene eine Bedarfsgemeinschaft begründen, dann bekommen beide jeweils 311 Euro, jetzt 312 Euro.
richtig.

Ich finde es kommt auf die Umstände an, denn schließlich müssen viele Sachen dennoch weiter gezahlt werden, viele sparen ja auch an der Verpflegung.

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Alt 05.06.2008, 23:29:40   #13 (permalink)
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Reg: 20.04.2006
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mydoys.de mydoys.de
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habe jetzt nicht alles gelesen was geschrieben worden ist aber was ich dazu sagen kann (selber erlebt) ist das.

Wenn man im Krankenhaus liegt ist man für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar deswegen kein Geld.
Aber den Aufenthalt muss man dennoch selber bezahlen.


bin an Krebs erkrankt und musste mehre Monate im Krankenhaus verbringen
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Alt 06.06.2008, 08:54:01   #14 (permalink)
symbolträchtig
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Hast du damals keinen Widerspruch eingelegt?

Ich war letztes Jahr 8,5 Wochen stationär, Alg1 fiel weg, dafür gab´s Krankengeld. Das Alg2 (ich bin Aufstockerin) sollte um 52% gekürzt werden, was rechtswidrig war und ist, also hab ich Widerspruch eingelegt, die Sache einer RA übergeben, weil ich mich vom Krankenhaus aus nicht richtig kümmern konnte, wa da ja vom Internet abgeschirmt. Jetzt ist der Fall vorm Sozialgericht, da unser zuständiges SG (Schleswig) in einem anderen Fall bereits geurteilt hatte, dass eine Kürzung rechtswidrig ist, da man das Essen im Krankenhaus ja nicht veräußern kann und somit kein geldwerter Vorteil zu erkennen ist.

Seit dem 01.01. ist das Gesetz ja nun geändert, da ist es eben so wie oben beschrieben, es kommt drauf an, wie lange man im Krankenhaus ist, ob gekürzt werden darf.

Ansonsten kann ich dir das Tacheles Forum empfehlen. Die können dir wertvolle Tipps geben, da findest du auch Adressen von Beratungsstellen und ggf. Rechtsanwälten in deiner Nähe.
mein eigenes ebook: emotionica http://www.tredition.de:80/books/ID726

Als der Himmel einstürzte, begrub er das Lachen unter sich.

Geändert von Tattoo-Mum (06.06.2008 um 08:54:31 Uhr) Grund: Fehler in url
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Alt 06.06.2008, 15:51:14   #15 (permalink)
guter Dinge
Benutzerbild von Nephilim

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Also, dass Sozialgericht Berlin hat am 25.01.2008 entschieden, dass eine Aufrechnung unzulässig ist. (Az.: S 116 AS 17528/07)

Volltext des Urteils

Interessant ist dieser Abschnitt:

Zitat:
Insoweit kann sich auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 Alg II-VO n. F. regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft) fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.
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