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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo zusammen,
seit Jahren versuchen mich Chatpartner etc. aufgrund meiner beruflichen Erfahrung zu bedrängen, in diesem Forum Hilfe anzubieten. Ich habe es immer mit der Trennung zwischen Beruf und Freizeit abgewiegelt, zumal ja das Zivilrecht dem Rechtsberatungsgesetz unterliegt und ich keine verbindlichen Aussagen treffen kann. Nun hat mich aber ein Bekannter in die Ecke gedrängt, dass mein Job doch sowieso ohne Belastungen für die Betreffenden ist und jeder den Rat beim Jugendamt einholen kann. Hierrauf kann ich mich nicht mehr verwehren, da mir die Kamm-User doch irgendwie am Herz liegen. Ich erkläre mich also bereit, im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes und der sowieso freien Auskünfte des Jugendamtes in diesem Thread Auskunft über Probleme in Sachen Kindesunterhalt/Sorgeerklärungen/Beurkundungen und Vormundschaften unverbindliche Aussagen zu treffen. Wer also Fragen hat, darf posten!
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#2 (permalink) |
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abgemeldet
Reg: 20.04.2006
Beiträge: 9.425
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Ich hab keine Frage, aber eine/n Anmerkung / Idee / Vorschlag.
In einem anderen Forum, in dem ich früher unterwegs war, haben sie es im Jura-Brett so gelöst, daß die Leute ihre Fragen nicht so stellen durften, daß es sie persönlich betrifft, sondern sachlich formulieren wie ein Fallbeispiel. Also nicht in Ich-Form, sondern Schilderung des Falls wie ein Außenstehender. "Eine Frau, xx Jahre, lebt getrennt von ihrem Mann, er zahlt keinen Unterhalt..." So in etwa. Damit haben die sich abgesichert, daß es keine persönliche Rechtsberatung ist. Weiß nicht inwiefern das hier erforderlich oder hilfreich wäre, um irgendwelche Ansprüche etc. von vornherein auszuschließen |
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#3 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo Yerusha,
danke für Deine Vorschläge. Ich möchte aber niemanden etwas aufbürden. Ich denke, wer Fragen hat, der soll sie stellen. Wenn mich etwas in eine Ecke drängt, die mich belasten würde, würde ich es ausfiltern und auf anderem Wege lösen, als hier über den Thread. Zumal meine Auskünfte ja eigentlich beim zuständigen Beistand im örtlichen Jugendamt auch zu holen sind. Also hören wir uns erstmal an, was an Fragen kommen und schauen einmal, wie man sie beantworten kann.
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#5 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Hallo Karlsruhe,
18.tes Lebensjahr ist völlig falsch. Genaugenommen sind Eltern und Kind/er sich ein lebenlang gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Die Bedürftigkeit trifft es etwas besser. Der Gesetzgeber sagt im BGB, dass die Erstausbildung zu finanzieren ist. Die Rechtsprechung definiert es noch konkreter und sagt ziemlich einheitlich, dass die in gerader Linie aufsteigende Ausbildung zu finanzieren ist. Der Extremfall ist also Abitur und Studium bis zum gewünschten Abschluss incl. zugehörige Praktika, wie z.B. beim Facharzt. Im Jahre 2006 hat ein 34jähriger seinen Vater erfolgreich auf Unterhalt verklagt, weil er seine aufsteigende Ausbildung bis zum Facharzt lückenlos über die lange Zeit begründen konnte. Dabei spielte aber auch eine Rolle, dass der Vater selbst gutverdienender Arzt ist und seinen Sohnemann in die Ausbildung gedrängt hat. Andersherum gibt es auch schon Rechtsprechungen, die dem Studenten einen Nebenjob aufbürden, um einen Teil des Lebensunterhaltes selbst sicher zu stellen. Du siehst also, dass man die Frage pauschal garnicht beantworten kann, wie es im Volksmund oft getan wird. Fazit: 18. Geburtstag = falsch Bedürftigkeit nur richtig, wenn sich der Unterhaltsberechtigte auch um seine Zukunft bemüht. Bedürftig ist auch, wer faul zu Hause im Bett liegt. Der muss aber nicht durch Unterhalt finanziert werden
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#6 (permalink) |
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Schuck
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hm, okay - also ist es mehr oder weniger von fall zu fall anders, danke!
noch ne frage dazu, bzw. 2 (falls ok 1. wie würde ich dazu kommen? über das jugendamt? (der soziale dienst meinte damals bei denen wäre man falsch) 2. wenn man ALG II bekommt, geht das arbeitsamt dann zu den eltern und fordert bei denen geld ein? |
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#7 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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@Karlsruhe:
Zu 1.): Als Volljähriger bist Du erstmal grundsätzlich selbst für die verantwortlich. Das Jugendamt kann Dir also die Arbeit nicht abnehmen. Die Besitandschaft kann Dich im Rahmen der Beratung und Unterstützung für junge Volljährige aber auf den richtigen Weg bringen, ohne dass Du gleich einen Anwalt brauchst. Den Umfang dieser gestzlich vorgeschrieben Beratung und Unterstützung ist aber nicht vorgegeben. Erwischt Du einen guten Beistand, dann setzt er sogar Schreiben mit Deinem Briefkopf für Dich auf (bei uns der Fall), es kann aber auch passieren, dass nur Deine Lage und Dein Unterhaltsanspruch geprüft wird und Dir dann empfohlen wird einen Anwalt zu konsultieren oder es gleich sein zu lassen. Zu 2.): Bei ALG II geht grundsätzlich der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger über. D.h., solltest Du unterhaltsberechtigt sein, hast Du eigentlich keinen Anspruch mehr darauf. Aber Du hast eine Mitwirkungspflicht. Diese wird oftmals so ausgelegt, dass Du Dich selbst um Deinen Unterhalt zu kümmern hast. Tut man es nicht, werden die Leistungen sanktioniert. Mein Rat: Ab zum Beistand (nicht zum ASD, die haben nicht das Fachwissen) und Lage klären.
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#8 (permalink) |
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Schuck
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naja, nachdem der SD meinte sie können nichts für mich tun, bin ich zur ARGE (wurde vom Sozialen Dienst dort hingeschickt) und beziehe derzeit ALG II, aber unterhalt wäre halt besser - man muss ja nicht in so frühen jahren schon dem staat solange auf der tasche liegen.
auf jedenfall ein dickes danke |
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#9 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Dafür haben mich gewisse User gebeten, diesen Thread zu erstellen
Ich hake aber mal noch kurz nach. Die Kollegen vom SD, sowie viele andere Mitarbeiter bishin zu den ARGE´s wissen nicht, was ein Beistand ist. Er ist auch bei Dir im Jugendamt vorhanden. Frage mal nach. Solltest Du Dich in meiner ersten Antwort als Unterhaltsberechtigter wiederfinden (ich will hier keine persönlichen Umstände abklopfen), dann gehe den Weg. Ich weise aber darauf hin, dass das SGB II in sofern geändert wurde, dass der junge Volljährige im Haushalt der Eltern zu wohnen hat, wenn seine Ausbildung es nicht rechtfertigt, dass er außerhalb wohnt. Das nur als Tipp hinterher, bevor man schlafende Hunde weckt
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#10 (permalink) |
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Pixelschieb-Azubi
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Mein Vater ist vor meiner Geburt abgehauen und schuldet uns nun schon um die 15.000€ Kindesunterhalt... meinem Halbbruder schon 21.000€
Und es wird einfach nichts unternommen. Ihm Fallen immer dumme Ausreden ein, mit denen er Terminen entwischen kann, oder er kommt einfach nicht. Was kann ich als Kind tun? |
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#12 (permalink) |
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www.loselotto.at
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hallo,
welch ein Glück das es diesen Thread gibt hab da ne frage die mir schon lange auf der seele brennt. Der Erzeuger meiner knapp 6 Jährigen Tochter( sie wird im Oktober 6) zahlt keinen Unterhalt, ich hab einen titulierten Anspruch auf 171 € mon. ( die hat er noch nie gezahlt). Er bezieht Hartz IV und ich habe da ich verheiratet bin keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom JA. Hab ich überhaupt ne Chance an den Unterhalt zu kommen? Lg tigga |
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#13 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
@Karlsruhe: Den Sonderfall kenne ich. Deine Pflegeeltern haben Pflegegeld für Dich bezogen. Der Unterhaltsanspruch bis zur Volljährigkeit ist per Kostenbeitrag an die wirtschaftliche Jugendhilfe übergegangen. Nun bist Du volljährig und es können keine Eltern gezwungen werden, Dich im Haushalt aufzunehmen. Der § ist mir bekannt, aber ich müsste im SGB II nachlesen. Es ist also nicht der Standardfall. Aber umso interessanter, weil die Kostenbeitragspflicht Deines Vaters jetzt entfällt und der Unterhaltsanspruch wieder auflebt. Aber nicht nur gegenüber Deinem Vater, sondern auch gegenüber Deiner Mutter. Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet
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#14 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Sorry für den Doppelpost. Die Frage kam gleichzeitig zu meinem letzten Beitrag.
Ja, Du hast eine Chance, an Unterhalt zu kommen. Ich gebe auch gleich zu bedenken, dass der Titel viel zu gering ist. Ein Hartz IV-Empfänger kann den Mindestunterhalt jederzeit ohne finanzielle Einbußen dazu verdienen. Er hat alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um für den Mindestunterhalt aufkommen zu können. Allerdings kann man niemanden in einen Job prügeln. Der Gesetzgeber denkt gerade darüber nach, die Unterhaltspflichtverletzung ( § 170 StGB ) entsprechend abzuwandeln. Mir liegen aktuelle Urteile vor, in denen Hartz IV- Empfänger im vollen Umfang zum Unterhalt verpflichtet wurden. Die Leistungsunfähigkeit zählt nicht mehr. Und Pfändungen in Nebenverdienste habe ich voll durchbekommen, weil der Pfändungsfreibetrag auf Hartz IV - Niveau festgesetz wurde. Aber von Hartz IV ist keine Unterhaltsleistung möglich. Deshalb weitere Schritte einleiten, die den Unterhaltspflichtigen in den Zwang bringen, den Unterhalt zu verdienen. Ist der Unterhaltspflichtige allerdings so abgestupft, dass er sich die EV auferlegen lässt und trotzdem nichts tut, dann ist rechtlich kaum noch etwas möglich.
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#15 (permalink) | |
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Schuck
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hab ich auch gemerkt, deswegen hats ja auch solange gedauert - erst nach widerspruch haben sie es mir gewilligt
Zitat:
nochma thx |
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