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#1 (permalink) |
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R.I.P. Tobi
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Mein Bruder hatte heute ein Schreiben von der Kripo im Briefkasten. Darin stand, dass er Anfang diesen Jahres bei eBay einen Laptop gekauft hätte, dieser wäre jedoch vom Verkäufer geklaut worden.
Sprich mein Bruder hat Hehlerware gekauft. Der Preis war nicht außergewöhnlich niedrig, sondern nur geringfügig unter dem marktüblichen Preis. Mein Bruder soll nun innerhalb einer Woche zur Polizei und das Laptop sowie eine Kontoauszug mitbringen. Werden sie ihm den Laptop abnehmen? Muss er mit weiterer Strafe z.B. wegen Erwerb von Diebesgut rechnen? Anwalt wird er sowieso einschalten, aber erst am Montag. Allerdings würde er gerne jetzt schon ruhig schlafen können |
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#2 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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oO war doch anders wie ich es in Erinnerung hatte...
http://www.rechtslexikon-online.de/G...er_Erwerb.html Gutgläubiger Erwerb kommt nicht bei gestohlenen Sachen zum Tragen... |
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#5 (permalink) | |
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grafikdilettant
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Ja, das ist richtig. (Sofern denn dort was zu holen ist...)
Sorry for Doppelpost, Aber mir wurde gerade noch ein Diskussionsbeitrag per Reno mitgeteilt .Zitat:
Der Bruder des Threaderstellers wohl nicht, denn es käme ja einzig und allein Hehlerei in Betracht. Dafür bleibt aber hier wohl kein Raum, da der Preis nur geringfügig unter dem Marktpreis lag. Somit konnte er das nicht erkennen. Und fahrlässige Hehlerei gibt es nicht. |
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#9 (permalink) |
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Benutzer
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Der Laptop ist auf jeden Fall weg und wenn er "glaubhaft" versichert, dass er nichts von Hehlerware wusste gibt es keinen Grund ihm was anzuhängen.
Er kann versuchen das Geld zurück zu bekommen, am Besten zuerst ohne Anwalt und über Mahnbescheid, jedoch falls nichts zu holen ist bleibt er dort auf den Kosten, bzw. bei Einspuch hat er ein Prozessrisiko (Kosten) beim Amtsgericht. Der Wert des Laptops dürfte bestimmt nicht so groß sein, dass es vors Landgericht muß mit Anwaltspflicht. Entscheidend ist auch, ob der Täter ermittelt ist. Wenn nur der Warenfluss nachvollzogen worden konnte durch falsche Angaben bei Ebay und deletantischer Staatsanwaltschaft sind die Karten schlecht für Rückerlangung des Geldes. |
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#11 (permalink) |
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Rabatt-Feuer.de
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Anwalt kostet zuviel Geld, das lohnt nicht. Wie schon gesagt der Laptop ist weg da bei geklauter Ware kein gutgläubiger Erwerb greift.
Dein Bruder hat noch Rechte gegen den Verkäufer auf Ersatz (also einen gleichwertigen nichtgeklauten Laptop). Wenn die Polizei ermitteln konnte das der Laptop geklaut wurde, wird Sie wohl auch den Dieb ermittelt haben. Demzufolge könnte da was zu holen sein vielleicht sogar ganz ohne Anwalt etc. weil er wegen dem Diebstahl + Verkauf angeklagt werden wird. |
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#13 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Rechtsschutzversicherung ist schonmal gut.
Bin gespannt wie das ausgeht, bis habe ich nur davon gehört, dass man die Ware abgeben muss und pech hat, aber da mir das noch nie passiert ist, würde mich mal interessieren, ob da was dran ist. Hoffe natürlich für euch, dass es für euch gut ausgeht. |
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#14 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Wie kommen denn alle darauf, dass er den Laptop abgeben muss? Also bei mir ist Handelsrecht schon ein wenig her, aber gilt dies nicht nur für einzigartige Waren, die nicht ersetzbar sind? Ansonsten ist der Erwerb halt Rechtens und der beklaute hat Schadensersatzansprüche gegen den Dieb, jedoch nicht gegen den Käufer der Ware.
Also bin mir da nicht sicher, aber meine das war so
http://www.klamm.de/?weblog=129824
Als ich ein Kind war schrieb ich oft das Wort "nackt" hundertemale auf ein Stück Papier und rieb dann mein Gesicht darin http://www.krisis.org/diverse_manifest-gegen-die-arbeit_1999.html |
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#15 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Wannabe
der gutgläubige Erwerb ist nicht so einfach der Käufer müsste nun nachweisen, dass der vermeindliche Verkäufer alles getan hat, um die Rechtmäßigkeit des Verkaufes zu verdeutlichen. zB Ausfüllen einer Eidesstattlichen Erklärung, dass die veräußerte Ware Eigentum des Verkäufers ist Mitgabe des Kaufbeleges Nachweis persönlicher Merkmale (zB noch vorhandene eigene Dateien auf einem Rechner) etc... andernfalls gilt zunächst der gesetzliche Grundsatz, dass an gestohlenem KEIN Eigentum erwerbbar ist und ob es sich dann letztlich um einen gutgläubigen Erwerb handelt, müsste die Staatsanwaltschaft ermitteln |
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