Alt 02.12.2009, 12:06:35   #1 (permalink)
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Reg: 02.12.2009
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patryk119 patryk119
Standard Gegenstand auf den Bahngleisen

Hallo

Also ich habe ein Fahrrad von mein Freund auf die Bahngliesie gelegt aber nach 5 sekunden habe ich denn wider weg genommen.Ich habe des auf Spaß gemacht und er hat auch gelacht.Da waren keine Züge wenn ich das gemacht habe.Jemand hat das in meiner Schule geasagt und die Rektorin hat mit mir darüber gesprochen.Darf ich dafür eine Straffe bekommen ?


P.S Ich bin 15 Jahre alt.
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Alt 02.12.2009, 12:08:10   #2 (permalink)
kein Stammuser

ID: 85875
Lose-Remote

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Standard

Verdient hättest du sie durchaus, passieren wird außer einer Verwarnung, einem eindringlichen Gespräch mit deinen Eltern und evtl. einem kurzzeitigen Schulausschluss wahrscheinlich eher nichts.

Waren dir die Konsequenzen von der Aktion nicht bewusst oder wieso machst du sowas "aus Spaß"?
13. Mai - wähl Die PARTEI!
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Alt 02.12.2009, 12:40:48   #4 (permalink)
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Reg: 02.12.2009
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straw_dog
Standard

Ich glaube nicht, dass die Schule da gross was machen kann. Du bist eher negativ aufgefallen. Geschah dies auf dem Schulweg (bin mir nicht mehr ganz sicher, ob und inwiefern da noch die Lerhperson verantwortlich gemacht werden könnte, bzw. die Aufsicht führt - in deinem Alter aber wohl nicht mehr)? Eigentlich ist es egal, da erstens nichts passiert ist und was noch viel wichtiger ist, und ich dir einfach mal unterstelle, dass du keine bösen Absichten dahinter hattest, also nicht vorsätzlich sondern impulsiv gehandelt hast. Ich nehme mal an, du hast das als Witz gemacht? Dennoch solltest du beim nächsten mal besser zweimal über deine Taten und deren möglichen Konsequenzen nachdenken. So etwas kann ganz schnell schiefgehen und in der Konsequenz nicht nur ein schlechtes Licht auf dich werfen, sondern evtl. auch andere Menschen verletzen. Ich denke ebenfalls, dass deine Rektorin jetzt eher deine Eltern kontaktiert und sie mit dir reden, als dass es anderweitige Folgen hätte.
straw_dog ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 12:56:59   #5 (permalink)
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Kommt immer darauf an wer Dich erwischt
Deine Rektorin wird aufgrund eines einzelnen Hinweises nichts machen können, außer Dich eingehend zu ermahnen und evtl. deine Eltern schriftlich zu informieren. Ich finde das ist aber auch die Aufgabe der Rektorin, wenn Sie von so etwas erfährt. Was Deine Eltern machen werden kannst Du besser einschätzen.
Etwas auf die Gleise legen ist ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr:
Zitat:
Zitat von Strafgesetzbuch
§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Du bist zwar noch jugendlich, aber die Strafen für einen Eingriff in den Bahnverkehr sind drakonisch; Das auch zurecht, weil nicht nur ein Fahrrad sondern auch Du, Dein Freund, alle Zugreisenden usw. in Gefahr gebracht werden können. Zuggleise sind kein Ort an denen man sich "aus Spaß" aufhalten sollte. Ich hoffe Du wirst aus dem schlechten Gewissen lernen und dies als "Schuss vor den Bug" verstehen.

Beste Grüße
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Geändert von Lynx72 (02.12.2009 um 13:04:51 Uhr) Grund: Rechtschreibung (Satzbau)
Lynx72 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 13:13:37   #6 (permalink)
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Reg: 02.12.2009
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patryk119 patryk119
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Ja also ich mach so was nie mehr in mein Leben und nachste mal bei irgend einen Spaß zu machen uberlege ich zwei mal oder noch mehr

A ja und die Rektorin hat gesagt dass sie die Bundespolizei anruft.

Geändert von DragonLilly (02.12.2009 um 20:53:17 Uhr) Grund: Doppelpost
patryk119 ist offline Threadstarter   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 13:31:44   #7 (permalink)
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@Lynx72: Du übersiehst da etwas:
Zitat:
Zitat von Strafgesetzbuch
§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Das ist ja wohl nicht der Fall, wenn etwas für 5 Sekunden auf die Schienen gelegt wird und kein Zug in der Nähe ist.
Also mit sowas sollte man wirklich keine Späße machen, aber da keine Gefahr bestand, sollte man auch nicht übertreiben und den TE verteufeln.
Muebarekking ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 13:33:49   #8 (permalink)
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Was ist denn witzig daran, ein Fahrrad für fünf Sekunden auf die Gleise zu legen? Der Spaßfaktor erschließt sich mir irgendwie nicht, auch nicht mit 15 Jahren. Ansonsten weiß ich nicht, welche Befugnisse das Rektorat hat, aber dir ins Gewissen reden und deine Eltern informieren können sie allemal.

Die Polizei wurde bei uns nur einmal informiert, da ging es um eine Onlineliste mit Leuten, die der Betreffende "vom Dach stoßen" wollte. Wurde als Morddrohung aufgefasst und auch so behandelt.

Bist du auch bei twitter?
atwo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 14:02:25   #9 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Muebarekking Beitrag anzeigen
@Lynx72: Du übersiehst da etwas:
Du auch.
Bereits Nummer (2) von Absatz 1 greift.

D.h. maximal
Zitat:
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, [...] zu erkennen.
theHacker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 14:20:30   #10 (permalink)
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Ich hab als Kind immer nur Münzen im Bahnhof die Schienen gelegt. Man waren die platt danach
XadreS ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 14:26:12   #11 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Muebarekking Beitrag anzeigen
@Lynx72: Du übersiehst da etwas:


Das ist ja wohl nicht der Fall, wenn etwas für 5 Sekunden auf die Schienen gelegt wird und kein Zug in der Nähe ist.
Also mit sowas sollte man wirklich keine Späße machen, aber da keine Gefahr bestand, sollte man auch nicht übertreiben und den TE verteufeln.
Zitat:
Zitat von theHacker Beitrag anzeigen
Du auch.
Bereits Nummer (2) von Absatz 1 greift.

D.h. maximal
Wollen wir als juristische Halblaien uns darüber unterhalten was genau auf patryk119 hier wirklich zutrifft oder nicht? Ist ja auch das Erwachsenenstrafrecht Es geht doch viel mehr darum zu zeigen wie drakonisch die Strafen für solche Vergehen sind um sowas in Zukunft zu verhindern.

@ patryk119: Zu Strafen kann es nur kommen, wenn die (Bundes-)Polizei mit im Spiel ist. Ich glaube!!, dass die Bundespolizei auch nur etwas konkretes unternehmen kann, wenn diese Beweise oder glaubhafte Zeugen hat.

Beste Grüße
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Lynx72 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 15:14:49   #12 (permalink)
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Zitat:
Zitat von theHacker Beitrag anzeigen
Du auch.
Bereits Nummer (2) von Absatz 1 greift.

D.h. maximal
häh? Nein, das "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" bezieht sich auf alle Nummern. Also auch auf Nummer 2.
Er hat sich nicht strafbar gemacht. Auch nicht in einem minder schweren Fall.
Das wäre ja noch schöner, dass man für nen dummen Scherz mind. 3 Monate in den Knast wandert.
Muebarekking ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 15:17:06   #13 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Muebarekking Beitrag anzeigen
häh? Nein, das "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" bezieht sich auf alle Nummern. Also auch auf Nummer 2.
Würd ich nicht so sehen. Aber ja auch egal.
Es zeigt nur, dass mit sowas nicht zu spaßen ist.
theHacker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 15:20:06   #14 (permalink)
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Zitat:
Zitat von theHacker Beitrag anzeigen
Würd ich nicht so sehen. Aber ja auch egal.
Es zeigt nur, dass mit sowas nicht zu spaßen ist.
Kann man hier http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html besser sehen.
Muebarekking ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2009, 16:06:17   #15 (permalink)
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Muebarek .. es reicht die Möglichkeit, dass etwas dadurch passieren kann, das gilt schon als Gefährdung

auch das Abstellen eines PKW an unüberschaubarer Stelle im Straßenbereich gilt als Gefährdung im Sinne dieses Gesetzes und kann schwere Strafen nach sich ziehen, auch ohne dass ein Unfall stattgefunden hat.

Begründet wird das Ganze dann mit dem Abs. 2 dieses Gesetzes:
Zitat:
(2) Der Versuch ist strafbar.
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