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Alt 24.10.2008, 04:41:34   #1 (permalink)
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Standard Angestellt und private Krankenversicherung?

Hallo,
ich bin seit einem guten Jahr selbstständig und seitdem auch privat krankenversichert. Jetzt habe ich eine sehr gut bezahlte Teilzeitstelle angeboten bekommen, ich bin am überlegen ob ich diesen Job nicht vielleicht annehmen sollte. Da ich im vergangenen Jahr jedoch die Vorzüge der privaten Krankenversicherung kennengelernt habe, will ich in Zukunft nicht mehr darauf verzichten. Wie würde das laufen, wenn ich jetzt die Stelle annehmen würde?
Falls das vielleicht wichtig sein sollte, momentan bezahle ich 253 Euro monatlich.

Gruß Champ

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Alt 24.10.2008, 06:32:49   #2 (permalink)
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Muebarekking sorgt für eine eindrucksvolle AtmosphäreMuebarekking sorgt für eine eindrucksvolle AtmosphäreMuebarekking sorgt für eine eindrucksvolle Atmosphäre
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Würdest du denn deine Selbstständigkeit aufgeben?
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Alt 24.10.2008, 07:02:23   #3 (permalink)
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Sobald du wieder auf Steuerkarte arbeitest bist du Pflichtversichert und damit in der Gesetzlichen Pflichtversicherung drinne..

Ich weiß nich genau ob du dann trotzdem einfach die private weiterzahlen kannst, oder ob se automatisch weg ist. Aber dann würdeste ja doppelt bezahlen, und das ja auch irgendwie doof *g*
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Alt 24.10.2008, 07:17:26   #4 (permalink)
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Die Frage ist, was passiert mit deiner selbständigen Tätigkeit und in welchem Umfang wird die nichtselbständige Beschäftigung ausgeübt?

1. Die nichtselbständige Tätigkeit ist eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 SGB IV:
In diesem Fall wäre die nichtselbständige Beschäftigung nach § 7 (1) S. 1 SGB V versicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil beträgt nach § 249b (1) SGB V 13% vom Arbeitslohn.

2. Hauptberuflich bist du weiterhin selbständig tätig und die nichtselbständige Tätigkeit wird nur nebenberuflich ausgeübt (wobei ich hier nicht die Grenze für die Zuordnung kenne):
In diesem Fall wäre die nichtselbständige Beschäftigung gem. § 5 (5) SGB V nicht versicherungspflichtig. Ob, und ggf. wieviel % der Arbeitgeber in diesem Fall zur privaten Krankenversicherung dazu zahlen würde, habe ich leider nicht raus bekommen. Die einzige Vorschrift (§ 257 (2) SGB V), die ich dazu gefunden habe, ist hier meiner Meinung nach nicht anwendbar. Denn sie erfasst nur Beschäftigte, die entweder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 (3a) versicherungsfrei, bzw. sich von der Versicherungspflicht befreit haben. Ich bin aber, wie oben festgestellt, zu dem Ergebnis "nicht versicherungspflichtig" gekommen und dieser Fall wird in der Vorschrift nicht abgedeckt.

3. Die nichtselbständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt:
In diesem Fall wäre die nichtselbständige Beschäftigung grundsätzlich gem. § 5 (1) Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Wenn dein Einkommen in den nächsten drei Jahren die Einkommensgrenzen des § 6 (6) SGB V überschreitet, kommt es zur Versicherungsfreiheit und du kannst dich privat krankenversichern. Für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers wäre hier § 257 SGB V anwendbar.

Ich bin leider nicht sehr sicher in der Anwendung der Sozialgesetzbücher. Vielleicht findet sich noch jemand mit eigener Erfahrung oder weiß genaueres.
Gruß, Jacky
Jacky ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.10.2008, 09:42:29   #5 (permalink)
back to the roots
Benutzerbild von birnchen

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birnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblickbirnchen ist ein Lichtblick
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Ruf am besten bei deiner Versicherung an. Die werden dir sicher helfen können.

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Alt 24.10.2008, 09:57:00   #6 (permalink)
Multitalent
Benutzerbild von joschilein

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Es ist egal, ob die nichtselbständige Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist oder nicht, noch egaler ist die Frage der Steuerkarte, da man bekanntlich auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen über eine Steuerkarte abrechnen kann. Der einzige Knackpunkt ist die Frage nach der Hauptberuflichkeit.

Hier suche ich selbst schon lange nach einer klaren und objektiv messbaren Abgrenzung. Es heißt immer nur dass es darauf ankommt welche Tätigkeit überwiegt. Aber wie genau kann man in Grenzfällen abgrenzen? Was ist, wenn man in A mehr Zeit aufwendet, aber in B mehr verdient? Es gibt verschiedenste Stundengrenzen (mal 18, mal 20) die das eine oder andere überwiegen lassen. Und ob der Betrachtungszeitraum monatlich oder jährlich ist, habe ich auch noch nicht rausfinden können, ebenso was bei einer Änderung eintritt und wie schnell diese mitgeteilt werden muss etc.
Die einzig klar objektive Sache die für die Hauptberuflichkeit in der selbständigen Tätigkeit spricht ist mindestens 401€ Bruttolöhne an eigene Angestellte zu zahlen, d.h. entweder eine versicherungspflichtige Person oder mehrere geringfügig entlohnte mit der Summe > 400€.

Das Ergebnis wäre:
Wer hauptberuflich selbständig ist, kann seine Krankenversicherung frei wählen. Wenn man aber bereits privat krankenversichert ist, hat man ohne Aufgabe der selbständigen Tätigkeit keine Möglichkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse zurück zu gelangen.
Übt man nebenbei eine nichtselbständige Tätigkeit aus, hat man dabei einen anderen SV-Schlüssel und muss selbst nichts für KV und PV abführen, bekommt vom Arbeitgeber sogar noch dessen eigentliche Anteile bis zu einem Höchstbetrag netto ausbezahlt.

Sobald die Hauptberuflichkeit zur nichtselbständigen Tätigkeit umschwenkt, wird man wieder wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Ob du dann allerdings wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse wärst, müsstest du mal nachforschen, da ich meine, dass man ähnlich wie bei der Alterssperre (wer über 55 wieder in die gesetzliche will darf auf keinen Fall - jetzt wo die private teuer wird) auch so lange keine Änderung gibt, wie die Selbständigkeit aufrecht erhalten wird, mit der man seine private KV begründet hat.


Heute schon gepixelt
joschilein ist offline   Mit Zitat antworten
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