BGH: Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten

SchlimmerFinger

Da guckste
ID: 109631
L
26 April 2006
397
88
Da hier immer wieder Fragen zum Impressum auftauchen, mal dazu eine neue Entscheidung des BGH:

Der BGH (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03: PDF) [1] hat eine Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten gefällt.

Lange Zeit waren mehrere Punkte umstritten: So war fraglich, ob die Verletzung der Impressumspflicht überhaupt eine Wettbewerbsverletzung ist? Muss das Impressum wirklich wörtlich "Impressum" heißen oder reicht auch ein anderer Begriff aus? Ist es zwingend, dass das Impressum nur mit einem Klick erreichbar ist? Muss im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes noch einmal ausdrücklich das Impressum angezeigt werden oder reicht der Verweis auf der Seite?

Auf alle diese Fragen hat der BGH nun eine Antwort gegeben. Zunächst sieht er eine Impressumsverletzung als Wettbewerbsverstoß an. Mit der Folge, dass ein solche Verletzung durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann. Dies war bislang in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten:

"Nach § 4 Nr. 11 UWG [2] handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG [3], der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Zu den Vorschriften (...) zählen § 6 TDG [4] und § 10 Abs. 2 MDStV [5]. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (...). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (...). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (...)."

Dann beschäftigen sich die höchsten deutschen Zivilrichter mit der Frage, ob das Impressum auch wirklich "Impressum" heißen muss. Dies verneinen die Juristen.

"Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot (...).

Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-to-Link" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Angaben über die für die Website
verantwortlichen Personen und nicht über die Informationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters."

Und auch wenn das Impressum erst durch mehrere Links erreichbar sei, liege keine Verletzung der Impressumspflicht vor:

"Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (...).

Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (...).

Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (...). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen."

Und auch im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes müsse nicht noch einmal das Impressum vollständig angezeigt werden. Es reiche ein Hinweis aus:

"Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB [6] i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV [7] angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die (...) erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (...)."

Hier einige Links:

https://www.dr-bahr.com/

https://juris.bundesgerichtshof.de/...006&Sort=3&Seite=10&nr=37635&pos=322&anz=2105

https://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__4.html

https://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__3.html

https://bundesrecht.juris.de/tdg/__6.html

https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr10

https://bundesrecht.juris.de/bgb/__312c.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__1.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Na dann dürfte ja nun endlich Allen klar sein, wie sie ihr Impressum gestalten müssen und auf der Website anbringen können/dürfen.

Gruß
buhacont
 
Ja, hier wurde noch mal einiges zusammengefasst, aber so richtig was Neues war nicht dabei? Oder habe ich etwas übersehen? Das gleiche haben auch schon untergeordnete Gerichte festgestellt.

Aber mit dem Spruch vom BGH ist es wohl endgültig.

P.S.:

Habe mal vorgschlagen, den Post zu pinnen.
 
Habe mal vorgschlagen, den Post zu pinnen.
sticky.gif
Sticky
sticky.gif


P.S.
Das is jetzt Sticky Nr. 5, wird also langsam voll oben.
Eventuell sollte man mal drüber nachdenken, wenns noch mehr wird, die Threads abzuhängen und in der Ankündigung zu verlinken.
Für Ideen diesbezüglich, bei Bedarf einen Thread in den Verbesserungsvorschlägen aufmachen :)
 
Hat der BGH auch den Passus

"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"

genauer definiert?

Für mich klang das ja schon immer nach einer Telefonnummer, aber selbst ICQ würde dem ja prinzipiell genüge tun...
 
anscheinend nicht, genau das hätte ich mich auch interessiert, da es da zwei gegensätzliche Urteile von Landgerichten gab. Da muss ich mir wohl nochmal das
komplette Urteil antun.
 
Alles klar, oder?

Hallo Leute!

Mir war bis heute nicht bekannt, das sich das Gericht um das Aussehen vom Impressum kümmert. Ich weiß aber, dass es zur Zeit viele "Rechtsverdreher" gibt, die mit Abmahnungen hantieren, wenn überhaupt kein Impressum auf den Seiten installiert wurden.

Darum rate ich allen Webmastern, streng darauf zu achten, dass überhaupt ein Impressum auf den Seiten erscheint, auch wenn diese auf eine Hauptseite verweisen, denn auch dort muss laut § 6 des TDG ein Impressum stehen.

MfG jochen1950
 
Für mich klang das ja schon immer nach einer Telefonnummer, aber selbst ICQ würde dem ja prinzipiell genüge tun...

Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass der betreffende Seitenbetreiber ohne Umstände zu erreichen sein muss. Ein Telefon hat ja heute wohl jeder. Aber ein Programm wie ICQ, dass erst installiert werden muss, als einzige direkte und schnelle Kontaktmöglichkeit anzubieten würde die Herren von der "Abmahngilde" sehr erfreuen. ;)

Ich weiß aber, dass es zur Zeit viele "Rechtsverdreher" gibt, die mit Abmahnungen hantieren, wenn überhaupt kein Impressum auf den Seiten installiert wurden.

Falsche Gedacht. Es geht bei den Abmahnern nicht unbedingt nur um fehlende Impressen sondern auch um unvollständige oder fehlerhafte.

Gerade was sehr viele Paid4- oder Loseseiten angeht wundere ich mich, dass hier noch nicht die Abmahner zugeschlagen haben.

Wenn ich mir so neue und auch teilweise alte Seiten anschaue, haben sehr viele zum abmahnen einladende Lücken in ihren Impressen oder es werden z.B. kostenpflichtige 0900er-Nummern als einzige telefonische Kontaktaufnahme angeboten. Loseseitenbetreiber scheinen auch häufig zu meinen, dass sie keine Angaben zu den steuerlichen Punkten machen brauchen, weil sie in ihrer AGB etwas von "Lose haben keinen Gegenwert" stehen haben. Mal ganz abgesehen, dass alleine die Möglichkeit (solange Klamm existiert) ausreicht sie ev. hier im Forum wieder zu verkaufen und zu Geld zu machen verlangt zumindest laut Gesetzgeber den Hinweis, auch wenn die Einnahmen noch so gering sind, dass man von der Umsatzsteuer befreit ist.

Auch haben die meisten Seiten Werbung in irgendeiner Form eingebunden oder versenden diese sogar. Dies ist eine kommerzielle Kommunikation, sobald man dafür Geld oder eine andere Gegenleistung wie z.B. Lose erhält.
Selbst die Werbung, die z.B. durch seinen Freespaceanbieter auf der eigenen Seite angezeigt wird hat so eine Gegenleistung - sprich den kostenlose Webspace - zur Folge. Die Seite ist dadurch bereits Impressumspflichtig und sollte zumindestens ein entsprechender Vermerk zu der eingeblendeten Werbung enthalten.

Eine ganz neue Unart von Webbies, die scheinbar zuviel Geld haben ist, hinter Impressumspunkte wie Anschrift oder Telefonnummer die Floskel "auf Anfrage" zu schreiben. :roll:

Ich kann nur jedem raten sich entweder genauestens zu informieren, welche Punkte in einem Impressum laut Gesetzgeber auftauchen müssen oder sich zumindest Seiten wie z.B. Certiorina (kostenlos) zu nutzen um sich ein möglichst sicheres Impressum erstellen zu lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier noch etwas zu den Kosten, die auf einen zukommen können.

Ein Abmahnung von der Wettbewerbszentrale kann ca. 120-150 Euro kosten, ein Anwalt ist teurer.

Mitbewerber können übrigens auch abmahnen. Vielleicht noch etwas zur emailadresse: Einige Betreiber haben ein Kontaktformular eingebaut, das reicht IMHO auch nicht, daher immer zusätzlich die emailadresse ausschreiben.
 
Das Problem mit der Telefonnummer ist nicht weiter behandelt worden.

Was aber da oben steht, dass ich keine Mehrwertnummer als Kontaktnummer nutzen darf, das ist Blödsinn, ich muss nur auf die Kosten aufmerksam machen.

Das LG Hamm hat zB entschieden, dass eine elektronische Erreichbarkeit bereits mit einer eMail definiert sei, der Einwand, dass es einen technischen Aufwand erfodere, wurde abgewiesen.

Grund: Eine eMail kann jeder verfassen, der sich auch im Internet befindet.

Über die anderen elektronischen Medien, wie Skype, ICQ, MSN, etc.. wurde weiter nichts geschrieben, sollte sich aber, zumindest in der Theorie, ähnlich verhalten.

mal was dazu setzt
 
Über die anderen elektronischen Medien, wie Skype, ICQ, MSN, etc.. wurde weiter nichts geschrieben, sollte sich aber, zumindest in der Theorie, ähnlich verhalten.

Hm, das glaube ich so nicht. Das TDG geht ja von einer unmittelbaren Kontaktmöglichkeit aus, daher hat ja auch das eine LG die Angabe der Telefonnummer als notwendig angesehen. Schade, dass dies jetzt nicht mal endgültig geklärt wurde. ich verstehe es aber so, dass keine Telefonnummer nötig ist.

Wenn man auch bei einer emailadresse noch davon ausgehen kann, dass jeder im Netz damit umgehen kann, ist dies bei den anderen Möglichkeiten, wie Skype etc. ganz bestimmt nicht gegeben. Frage mal meinen Vater, was ICQ oder Skype ist. ;)

Als zusätzliche Möglichkeit sicher hilfreich, alleine sollte das so nicht da stehen.
 
wie gesagt, die anderen Medien wurden ja leider nicht angeführt

aber über das Telefon, da ist man sich in Hamm zumindest einig, das ist nicht zwingend ...

welches ist denn das andere LG, welches dazu geurteilt hat?
muss man ja wissen, wenn ich jetzt mit dem Laden umziehe, muss ich ja wissen, welches LG da dann zuständig ist :mrgreen:
 
Auch haben die meisten Seiten Werbung in irgendeiner Form eingebunden oder versenden diese sogar. Dies ist eine kommerzielle Kommunikation, sobald man dafür Geld oder eine andere Gegenleistung wie z.B. Lose erhält.

Ist jetzt bissel OT aber trotzdem:
Geld ja, Lose nein.
Ich hab mir von der Industrie- und Handwerkskammer, die sowas bei uns bearbeitet, schriftlich geben lassen, dass die unentgeltliche Weitergabe von Losen genehmigungsfrei ist und man kein Gewerbe anmelden muss.
Solange ich also z.B. von WML Lose bekomme, ist alles ok.
Erst, wenn ich für die Schaltung von Werbung auf meiner Seite Geld (Euro) bekomme, liegt laut IHK eine genehmigungspflichtige Gewerbstätigkeit vor.
Ich hab mir das extra schriftlich geben lassen, obwohl mir das am Telefon auch schon mal gesagt wurde.
 
Die Auskunft der IHK wäre aber sicher anders ausgefallen, wenn Du die eingenommenen Lose anschliessend verkaufen würdest... ;)
 
Jo klar, dann wäre es ja keine unentgeltliche Weitergabe.
Für mich war aber nur wichtig, was ich beachten muss, wenn ich bei Losen bleibe, weil verkaufen tue ich die eh nicht, was meine User im Endeffekt damit machen ist ja deren Sache.
Mir war nur wichtig, dass ich nichts verpasse und alles schriftlich in der Hand halte.
 
Impressumspflicht in Werbemails

hallo liebe klammler,

impressumspflicht gilt auch in newslettern.

Seit Jahren kann nun schon als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Internetpräsenzen (und gerade die mit einem „geschäftsmäßigem“ Bezug“) ein Impressum enthalten müssen. Sehr viel weniger bekannt ist leider jedoch, dass auch Newsletter die sich aus § 6 des Teledienstegesetzes ergebenden Vorgaben zu erfüllen haben.

So unterwirft § 6 TDG alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“ einem Katalog zu beachtender Informationspflichten. Der Begriff „geschäftsmäßige Teledienste“ meint damit bestimmte Dienste im Internet, bei denen ein wirtschaftliches Interesse vorliegt. Dies ist jedoch gerade bei Newsletter eines Online-Shops der Fall, da es letztendlich um die Präsentation von Waren bzw. entsprechender Werbung geht mit dem Ziel, den Absatz weiter zu stimulieren.

also wenn ich das richtig verstehe gilt das insbesondere oder gerade für shopbetreiber aber eben auch für alle anderen die eine werbemail mit dem ziel den absatz weiter zu stimulieren versenden, oder?

wenn ich nun einen paidmailer betreibe wo ich oder mitglieder werbemails für meist fremde websites (andere paidmailer, affiliates etc.) versenden stellen sich mir da zwei fragen:

1. muss ein impressum in den werbetext?
2. wenn ja, wessen?

habt ihr dazu infos?
 
fritzii

es gilt aber auch das Urteil des BGH, nachdem ein Impressum durch wenige Klicks erreichbar ebenfalls ausreichend sei

demnach wäre also ein angebrachtes Impressum auf der Seite des Versenders ausreichend, oder?
das hieße dann, dass ein einfacher Link, am Footer der Mail, zum Impressum der Seite ausreichend wäre?!

allerdings wären genauere Infos dazu wirklich mal hilfreich ...